Gemeinsame Ermittlungsgruppen: Herausforderungen und Lösungen

After the establishment of Joint Investigation Teams (JITs) in international treaties and the implementation of the rules on JITs into German law, JITs will become a more and more useful investigative tool for the law enforcement authorities in Germany within the repertoire of their investigative measures. The aim of this article is therefore to bring this new tool home to the practitioners and give them valuable advice on the conditions under which JITs may be established and how practical problems can be solved both as regards the phase when JITs are established (part II) and during their working phase (part III). Part IV is dedicated to the question on how the use of evidence gathered by JITs can be ensured during the criminal proceedings before the court. The article clarifies that JITs can have a decisive advantage for the investigation of crimes, but particular accuracy should already be exercised when developing the agreement establishing a JIT.

Die Idee gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist den Kinderschuhen entwachsen. Neun Jahre nach der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Jahre 2000 (im Folgenden: EU-RhÜbk) und 11 Jahre nach der Unterzeichnung von Neapel II1 haben viele europäische Ermittlungsrichterinnen und –richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, und Polizeibeamtinnen und -beamte2 erste Erfahrungen gesammelt und das neue Instrument mit Leben gefüllt.3 Die Erfahrungen waren meist positiv:

  • - Die gemeinsamen Ermittlungen in den beteiligten Staaten verliefen nicht nur erfolgreich, sondern effizienter, geordneter und schneller als bei parallelen, im Wege der Rechtshilfe koordinierten Verfahren.

  • Die Teilnahme entsandter Mitglieder an Maßnahmen im Ausland hat eine weitere Verbesserung der Kommunikation und der Ergebnisse ermöglicht. Insbesondere wird gelobt, dass entsandte Mitglieder das Vorgehen unterstützen konnten, indem sie Zeugen in deren Muttersprache vernehmen und Informationen in dieser Sprache, die gerade bei grenzüberschreitenden Fällen oft anzutreffen sind, schnell dem Inhalt nach übersetzen konnten.

  • Dass keine Rechtshilfeersuchen erforderlich waren, sparte administrativen Aufwand und zeitliche Verzögerungen.

  • Die Zusammenarbeit führt über den Einzelfall hinaus zu besserem Verständnis für Recht und Praxis im Partnerstaat und ermöglicht persönliche Kontakte, die die künftige Zusammenarbeit auch außerhalb gemeinsamer Ermittlungsgruppen erleichtern werden.

Zu den positiven Ergebnissen trägt bei, dass die Fälle, in denen gemeinsame Ermittlungsgruppen errichtet werden, sorgfältig ausgewählt wurden. Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die praktische Zusammenarbeit stellt alle Beteiligten vor neue Herausforderungen.4 Einige wiederkehrende Fragen und mögliche Lösungen sollen im Folgenden dargestellt werden.

I. Rechtsgrundlagen

Gemeinsame Ermittlungsgruppen sind inzwischen in vielen völkerrechtlichen Vereinbarungen auf der Ebene der Vereinten Nationen5, des Europarates6, der Europäischen Union7 und bilateralen Rechtshilfeverträgen, zum Beispiel Art. 12bis des Vertrages zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen, enthalten.

Im nationalen deutschen Recht sind Regelungen zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen im Bereich der Europäischen Union in § 93 IRG (früher § 83 k IRG) und für den darüber hinausgehenden vertraglichen Rechtshilfeverkehr in § 61b IRG zu finden. Ergänzend enthält Nr. 142c RiVASt eine Verwaltungsvorschrift. Vergleichbare Basisinformationen über ausländische Rechtsordnungen sind in einer aktuellen Gesetzessammlung von Europol und Eurojust enthalten, die derzeit über das Bundesamt für Justiz bezogen und künftig im Internet abgerufen werden kann8. Der besondere Wert dieser Sammlung liegt darin, dass sich die Beteiligten über den Handlungsspielraum der ausländischen Partner im Klaren sein müssen, wenn eine Errichtungsvereinbarung entworfen wird.

Die Errichtungsvereinbarung stellt die erste administrative, manche Praktiker sagen sogar bürokratische Hürde für eine gemeinsame Ermittlungsgruppe dar. Dem ist zu widersprechen. Die Errichtungsvereinbarung ersetzt sonst erforderliche gegenseitige Rechtshilfeersuchen. Auf die Vereinbarung sollte die gleiche Sorgfalt wie für Rechtshilfeersuchen verwandt werden. Sie öffnet und begrenzt zugleich den Handlungsspielraum der Mitglieder der Gruppe, so dass strategische und ermittlungstaktische Überlegungen einfließen müssen. Vielfältige Angebote helfen, diesen Anforderungen gerecht zu werden. In allen Mitgliedstaaten der EU wurden nationale Experten ernannt, die Erfahrungen sammeln und weitergeben sollen9. Eurojust und Europol stehen mit deren Sachverstand zur Verfügung. Die beiden Organisationen haben ein Handbuch für gemeinsame Ermittlungsgruppen herausgegeben, das gleichfalls im Internet abzurufen sein wird10. Ein wichtiges Hilfsinstrument sind Muster einer Errichtungsvereinbarung, die allgemein als Empfehlung des Rates zum Rahmenbeschluss über gemeinsame Ermittlungsgruppen11 und spezifisch für die Bedürfnisse im bilateralen Verkehr mit bestimmten Staaten12 verfügbar sind. Diese Muster können als Checkliste dienen, der genaue Inhalt der Vereinbarung ist dann auf den Einzelfall zuzuschneiden. Rechtspolitisch sollte künftig versucht werden, diese Praxishinweise für alle völkervertraglichen Grundlagen möglichst einheitlich zu gestalten, um die Anwendung zu erleichtern.

II. Errichtungsphase

Es gibt keine abstrakten Kriterien, anhand derer zu entscheiden ist, ob ein Ermittlungsverfahren für die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geeignet ist. Notwendig ist jedenfalls, dass wegen eines zusammenhängenden Sachverhalts in verschiedenen Staaten Ermittlungsverfahren geführt werden. Der Strafvorwurf sollte von einigem Gewicht sein. Gemeinsame Ermittlungsgruppen unter deutscher Beteiligung wurden bislang zum einen in Terrorismusverfahren errichtet, in denen die Tätergruppen grenzüberschreitend verbunden sind und koordiniert agieren. Zum anderen handelt es sich um Verfahren, in denen ein Subjekt oder ein Objekt durch mehrere Staaten transportiert wird, bevor es den Zielort erreicht. Das ist vor allem bei Betäubungsmittelkriminalität der Fall, aber auch bei Schleusungskriminalität oder bei Geldfälschung. Zu prognostizieren ist immer, wie hoch das Maß an Koordination während der Ermittlungen sein wird, wie schnell Informationen aus einem Verfahren in einem anderen Verfahren benötigt werden und in welchem Umfang Rechtshilfeersuchen zu erwarten sind.

Sind von den Ermittlungen mehr als zwei Staaten betroffen, sind diese Fragen individuell für jeden Staat zu untersuchen. Multilaterale Vereinbarungen sind komplizierter als bilaterale, weil mehr Rechtssysteme in Einklang zu bringen sind. Andererseits können sie erforderlich werden, wenn auf andere Art und Weise keine gleichermaßen zielführende Unterstützung für alle beteiligten Staaten möglich ist. Insoweit sollten kreativ alle Möglichkeiten der Zusammenarbeit erwogen werden.13

Ist ein erster Kontakt mit ausländischen Ermittlern aufgenommen und ein möglicher Mehrwert einer koordinierten Ermittlung, vielleicht sogar einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ausgemacht worden, so sollte möglichst frühzeitig ein Treffen der Leiter der Ermittlungsverfahren vereinbart werden, um den Stand der jeweiligen Ermittlungen darzustellen und das weitere Vorgehen zu planen. Dabei ist es regelmäßig sinnvoll, auf deutscher Seite schon in diesem Stadium Polizei und Staatsanwaltschaft einzubinden und gemeinsamen mit den Vertretern aus den anderen Staaten zu sprechen.

1. Koordinierungstreffen bei Eurojust und Europol

Europol und Eurojust bieten an, dass in deren Räumlichkeiten in Den Haag Koordinierungstreffen stattfinden können. Zu diesen Treffen können Dolmetscher gestellt und möglicherweise Reisekosten übernommen werden. Die Teilnahme von Vertretern von Europol oder Eurojust kann eine strukturierte, erfahrungsbasierte Moderation sicherstellen. Besonders bei Errichtung multilateraler Gruppen – bislang in der Europäischen Union noch nicht zu beobachten – ist diese ergebnisoffene Unterstützung von Bedeutung. Denn auch wenn es nicht zur Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kommt, gewinnt die weitere Ermittlungsarbeit durch die bessere Koordinierung an Effizienz. Unabhängig von einer möglichen Beteiligung ist bereits zu diesem frühen Zeitpunkt gemäß § 5 EurojustG Eurojust und gemäß Nr. 8 Abs. 2 Zuständigkeitsvereinbarung das Bundesamt für Justiz zu informieren. Diese Berichtspflichten sollen beiden Seiten dienen: Eurojust und das Bundesamt für Justiz sollen in die Lage versetzt werden, die national gesammelten Erfahrungen auszuwerten und anderen zugänglich zu machen. Und sie sollen die Möglichkeit erhalten, schnell Unterstützung anzubieten und damit Mehrarbeit für die anderen Beteiligten zu vermeiden.

2. Zweckbeschreibung

Umstritten ist, wie konkret der Zweck einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe in der Errichtungsvereinbarung zu umschreiben ist. Werden der Sachverhalt und die geplante Vorgehensweise abstrakt beschrieben, wird die Formulierung der Errichtungsvereinbarung erleichtert und spätere Änderungen der Vereinbarung werden vermieden. Das stellt einen pragmatischen, zielorientierten Weg dar. Gerade am Anfang der Ermittlungen ist es schwer, den Zweck konkret darzulegen und den weiteren Verlauf zu prognostizieren.

Dennoch ist eine möglichst detaillierte Beschreibung vorzuziehen. Ein normatives Argument dafür findet sich in der rechtshilferechtlichen Basis der Zusammenarbeit. Jedes Rechtshilfeersuchen und damit auch das Ersuchen um Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist so genau zu formulieren, dass eine Beweisbedeutung der erbetenen Maßnahmen erkennbar und eine „fishing expedition“ ausgeschlossen wird. Zugleich kann die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nur gewährleistet und überprüft werden, wenn deutlich ist, für welche Straftaten Rechtshilfe geleistet wird. Eine vage Zweckbeschreibung reicht nicht aus, da unklar bleibt, ob Hoheitsrechte des Staates, in dem gehandelt wird, verletzt werden. Eine Souveränitätsverletzung aber kann im gerichtlichen Verfahren ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen14.

Auch datenschutzrechtliche Gründe erfordern eine genaue Umschreibung: Ein Austausch sensibler und personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn bekannt ist, wer für welchen Zweck die Daten erhält. Zudem sind strafprozessuale Vorschriften zu beachten. Insbesondere die Anordnung von Zwangsmaßnahmen setzt voraus, dass der Zweck der Maßnahme in ein Verhältnis zum Eingriff in persönliche Rechte gesetzt wird. Das ist gerade dann, wenn die Ergebnisse der Maßnahmen mit ausländischen Ermittlungsbehörden und Gerichten geteilt werden, nur bei genauer Zweckbeschreibung möglich. Ganz allgemein gilt, dass Erkenntnisse aus den Akten nur dann mit Dritten geteilt werden, wenn dadurch die Ermittlungen nicht gefährdet werden15. Diese Gefährdung lässt sich nur dann beurteilen, wenn bekannt ist, wozu die Informationen dienen sollen. Ferner stellt sich die Frage, ob ein Beweisverbot greift, wenn Erkenntnisse auf zu unbestimmter Grundlage erworben wurden. Last but not least ist eine Erfolgskontrolle der gemeinsamen Arbeit am Ende nur dann möglich, wenn das Ziel am Anfang klar definiert wurde.

3. Leitung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Unsicherheiten bestehen über die Frage, ob es einen oder mehrere Leiter einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geben soll und ob die Leitung zwingend die Staatsanwaltschat innehaben muss.

Art. 13 Absatz 3a EU-RhÜbk 2000 spricht von einem Leiter der Ermittlungsgruppe. Damit ist eine klare Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit geregelt. Gleichwohl hat es sich in der Praxis als sinnvoll herausgestellt, für jeden teilnehmenden Staat einen Leiter zu bestimmen. Die Leitungsbefugnis bezieht sich dann auf den Einsatz im eigenen Staat16. Dieses Modell erfordert einen erhöhten Abstimmungsbedarf bei der Koordination von Maßnahmen und bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Der klare Vorteil liegt darin, dass jeder Leiter das Recht am Einsatzort beherrscht und danach vorgehen kann. Zudem ist der Kontakt mit anderen Polizeikräften an einem Einsatzort leichter möglich, wenn diese um Unterstützung gebeten werden sollen. Dieser Doppelkopf hilft auch, am Anfang der Zusammenarbeit die schon aus Gründen der Außendarstellung wichtige Diskussion um die Leitung der Gruppe zu vermeiden. Besondere Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Leiter waren bislang nicht auszumachen.

Nach deutschem Recht ist es erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft die Leitungsfunktion übernimmt. §§ 160 Abs. 1, 161 StPO bestimmen, dass die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens ist und der Polizei möglichst genaue Ersuchen und Aufträge erteilt17. Diese normative Struktur der Verantwortlichkeiten muss sich auch in der gemeinsamen Ermittlungsgruppe als neuem, zentralen Ansatz der Ermittlungen widerspiegeln. Davon unabhängig ist die tatsächliche Aufteilung der Aufgaben in der Zusammenarbeit. Die Übung in bestimmten, ausschließlich innerstaatlichen Verfahren, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungsleitlinien vorgibt und die Polizei in diesem Rahmen eigenverantwortlich entscheidet, wie vorgegangen wird, lässt sich auf die gemeinsame Arbeit übertragen.

4. Zahl der Mitglieder

Die Zahl der Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist für die spätere Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung. Denn bei einem Team ist es erforderlich, dass jedes einzelne Mitglied über die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Arbeit am Anfang informiert wird und dieser Kenntnisstand im Laufe der Ermittlungen immer wieder aktualisiert wird. Nur dann ist ein zielführendes Miteinander gewährleistet. Das setzt jedoch voraus, dass Zeit und Geld für Treffen und Reisen eingeplant wird. Auch ist festzustellen, dass ein gruppendynamischer Prozess nach anderen Regeln abläuft, wenn die Gruppe zu groß ist. Es kann sich nicht mehr jeder Teilnehmer einbringen; Gespräche drohen von den besten Rhetorikern und nicht mehr den besten Fachleuten dominiert zu werden. Effektiver ist es daher, eine kleine Kerngruppe von Mitgliedern auszuwählen, die bei Bedarf von anderen Kräften unterstützt wird. Anhaltspunkt sollte die Erfahrung sein, die in anderen Ermittlungen gesammelt wurde: Wenn für die Ermittlungen in einem Verfahren ohne internationale Bezüge zwei oder drei Beamten eingesetzt würden, sollte die Zahl der deutschen Mitglieder etwa gleichgroß bemessen werden. Wichtig ist, dass Aufgaben auch auf Nichtmitglieder delegiert werden können. Deren Ergebnisse können in die gemeinsame Arbeit der Gruppe eingebracht werden.

Ein Wechsel der Mitglieder setzt eine Änderung der Vereinbarung voraus, die aber erfahrungsgemäß recht einfach zu erzielen ist.

5. Einbeziehung Europol und Eurojust

Neben der koordinierenden und beratenden Funktion können Europol und Eurojust auch Mitglieder einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe werden.

Die Beteiligung von Europol setzt voraus, dass die Ermittlungsgruppe im Zuständigkeitsbereich von Europol nach Art. 2 EuropolÜbk arbeitet. Nähere Voraussetzungen der Mitarbeit von Europol regelt Art. 3a EuropolÜbk. Die Vereinbarung mit Europol kann in der Errichtungsvereinbarung oder in einem gesonderten Anhang aufgenommen werden. Ob Europol formelles Mitglied wird, richtet sich danach, ob ein Mehrwert für die Ermittlungen zu erwarten ist. Europol kann insbesondere die Sammlung, Systematisierung und Ordnung von Informationen übernehmen. Dabei ist von besonderem Nutzen, dass Informationen aus Datenbanken von Europol zugeliefert werden können und Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppe unmittelbar in Datenbanken von Europol aufgenommen und mit vorhandenem Material verglichen werden können.

Europol kann technische Unterstützung leisten. Bedeutsam ist zunächst der Aufbau einer sicheren Kommunikationsverbindung über ein Virtuelles Privates Netz (VPN) zum Partnerstaat. Ferner kann technische Ausrüstung zur Verfügung gestellt werden.

Eurojust hat bislang vorrangig in der Errichtungsphase eine koordinierende und beratende Funktion übernommen. Wenn eine gemeinsame Ermittlungsgruppe mehr als zwei Staaten umfasst oder in großem Umfang Rechtshilfe von Drittstaaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union erforderlich wird, ist die Unterstützung auch in der Arbeitsphase wichtig. Dazu ist es aber meist nicht erforderlich, dass Eurojust Mitglied der gemeinsamen Ermittlungsgruppe wird, und die Kerngruppe damit schlank gehalten werden kann. Wichtig ist, mit den deutschen Vertretern bei Eurojust frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um zu klären, welche Unterstützung möglich ist und wie diese am Besten geleistet werden kann.

6. Einbeziehung von Drittstaaten, koordinierte Parallelermittlungen

Die Bekämpfung von Straftaten, die international operierende Tätergruppen begangen haben, weist oftmals Bezüge zu mehr als zwei Staaten auf. Die Ziele einer möglichst schnellen, Personalressourcen schonenden und zugleich umfassenden Aufklärung lassen sich dann nicht immer miteinander vereinbaren. Die Entscheidung, welche Form der Zusammenarbeit gewählt wird, muss nicht im Verhältnis zu allen beteiligten Staaten einheitlich sein. Mit Staaten, die wegen des gleichen Tatkomplexes Ermittlungsverfahren führen, sollte eine Koordination oder eine gemeinsame Ermittlungsgruppe angestrebt werden, falls nicht bisher gemachte Erfahrungen dagegen sprechen. Gerade mit Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europarat angehören, kann eine Koordinierung zeitaufwändig sein, so dass das klassische Rechtshilfemodell zu bevorzugen ist. Mit Staaten, die im konkreten Fall kein eigenes Strafverfolgungsinteresse haben oder die lediglich einen abgrenzbaren Tatkomplex verfolgen, bietet sich eine lose Zusammenarbeit durch Rechtshilfeersuchen an. Insoweit ist bei Errichtung der Ermittlungsgruppe bereits abzusprechen, wer an diese Staaten Ersuchen richtet, um Doppelarbeit zu vermeiden. Meist wird dabei die Qualität der Beziehungen jeder der beteiligten Staaten zu dem betreffenden Drittstaat ausschlaggebend sein. Diese Ersuchen müssen für die Arbeit der Ermittlungsgruppe gestellt werden, damit die Informationen nicht dem Spezialitätsschutz unterfallen und damit für die gemeinsame Arbeit wertlos sind. Bei der Entscheidung, in welcher Form die stärker betroffenen Staaten zusammenarbeiten, ist neben dem erforderlichen Umfang der Koordinierung und der Zahl möglicher Rechtshilfeersuchen auch zu berücksichtigen, auf welcher völkervertraglichen Grundlage eine gemeinsame Ermittlungsgruppe errichtet werden könnte und wie die nationalen Verfahrensbestimmungen miteinander harmonieren. Gerade bei derart komplexen Verfahren ist eine Koordinierung mit Hilfe von Eurojust anzustreben.

7. Sprachen

Internationale Zusammenarbeit setzt eine Verständigung über die nationalen Sprachgrenzen hinaus voraus. Damit nicht jede kurze Besprechung gedolmetscht werden muss, sollten die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe über grundlegende Kenntnisse einer gemeinsamen Arbeitssprache verfügen. Dies ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn gemeinsame Einsätze geplant sind. In diesem Fall muss es möglich sein, dass der Einsatzleiter Anweisungen erteilt, die sofort umgesetzt werden. Verzögerungen können den Erfolg einer Maßnahme oder gar Gesundheit und Leben der Teilnehmer gefährden. Diese Arbeitssprache sollte zur Vermeidung späterer Missverständnisse in der Errichtungsvereinbarung festgelegt werden. Bei komplizierten Themen kann die Hinzuziehung eines Dolmetschers geboten sein.

Davon zu unterscheiden sind die offiziellen Sprachen der gemeinsamen Ermittlungsgruppe. In diese Sprachen sind die Vereinbarungen und die Ermittlungsergebnisse zu übersetzen. Meist handelt es sich dabei um die Gerichtssprachen der beteiligten Staaten. Um Kosten zu sparen kann vereinbart werden, dass nicht jedes Schriftstück in alle Sprachen übersetzt wird, sondern Zusammenfassungen erstellt und vollständige Dokumente nur bei besonderer Bedeutung übertragen werden. Um nicht durch fehlende Informationsweitergabe den Erfolg der Zusammenarbeit zu gefährden, muss von dieser Möglichkeit behutsam und verantwortungsbewusst Gebrauch gemacht werden.

8. Kosten

Internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten ist immer mit Kosten verbunden, die in einem innerstaatlichen Ermittlungsverfahren nicht auftreten. Das beginnt mit den Übersetzungskosten für das Ersuchen, den Übersetzungskosten für Erledigungsstücke und endet nicht zuletzt bei dem erhöhten Zeitaufwand für Ermittler und Bewilligungsbehörden. Die Kosten, die im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe entstehen, sind nochmals höher, da vermehrt Reisekosten anfallen können und der Übersetzungsaufwand größer wird: Nicht nur steigt die Zahl der zu dolmetschenden Koordinierungstreffen, sondern auch der Umfang der Aktenübersetzung. Hinzu kommt, dass eine bürotechnische Infrastruktur bereitgestellt und kompatible technische Ausrüstung beschafft werden muss.

Verfahren, in denen gemeinsame Ermittlungsgruppen errichtet werden, betreffen regelmäßig Fälle schwerer Kriminalität, bei denen das Kostenargument bei der Abwägung der Opportunität der Strafverfolgung nicht durchgreift. Zudem ist es möglich, die Kosten zu begrenzen und Erstattungen von dritter Seite zu erhalten. Wird die Zahl der Mitglieder der Gruppe begrenzt, werden Reisekosten gesenkt. Video- und Telefonkonferenzen sollten zur Abstimmung im laufenden Geschäft genutzt werden. Der Umfang der zu übersetzenden Unterlagen kann eingeschränkt werden. Bei Einsätzen entsandter Mitglieder außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes kann kritisch geprüft werden, in welchem Umfang das sachlich geboten ist.

Auf die Unterstützung von Europol und Eurojust in der Errichtungsphase wurde bereits hingewiesen. Europol kann auch in der Arbeitsphase durch zeitweise Überlassung von technischer Ausrüstung Aufwendungen ersparen. Auch Eurojust prüft, ob künftig Material (Laptops mit sicherer Verbindung, sichere Mobiltelefone) gestellt und Kosten von Kommunikationsverbindungen übernommen werden können.

Ferner kann die EU-Kommission eine allgemeine finanzielle Unterstützung gemeinsamer Ermittlungsgruppen für Reise- und Unterkunftskosten und Übersetzungskosten gewähren. Nachfragen wegen eines Kostenzuschusses sind an Eurojust zu richten. Dort wird ein Formular zur Antragstellung im Internet zur Verfügung gestellt18. Die derzeit vorgesehenen Fördermittel müssen bis Ende des Jahres 2010 verbraucht sein; Anträge müssen vor der Entstehung der Kosten gestellt werden. Mit der Entgegennahme der Förderung verpflichten sich die Antragsteller zur Abfassung eines Schlussberichts und zur Überlassung relevanter Unterlagen. Zwar erleichtert ein solcher Zuschuss die Arbeit der Gruppe, doch besteht die Gefahr, dass Eurojust damit auf Ermittlungsverfahren Einfluss nimmt: Da der finanzielle Rahmen begrenzt ist, wird nicht jede neue Gruppe in gleichem Umfang unterstützt werden können. Es dürfte aber kaum möglich sein, objektive Förderkriterien zu finden.

III. Arbeitsphase

1. Schulung und Teambuilding

Die Leiter der Ermittlungsgruppe und deren Mitglieder müssen sich vor Beginn der eigentlichen Ermittlungen miteinander vertraut machen. Da sich die Teilnehmer in fachlicher Hinsicht aufeinander verlassen und die Arbeit gegenseitig anerkennen müssen, sollte man diesem Anfang besonderes Augenmerk widmen. Dabei sind die Gruppenleiter gefordert, in möglichst kurzer Zeit eine professionelle Arbeitsatmosphäre zu schaffen.

Wichtig ist auch ein kurzer Überblick über Ermittlungsverfahren und Rechte und Pflichten der Beteiligten im Partnerstaat. Das ist nicht nur für den Einsatz entsandter Mitglieder von Bedeutung, sondern soll auch helfen, die Beweiserhebung so durchzuführen, dass weder im Einsatzstaat noch in den Partnerstaaten später ein Beweisverbot droht. Als hilfreich hat sich erwiesen, vor konkreten Maßnahmen einen kurzen schriftlichen Vermerk über Einsatzmaßregeln zu erstellen und an die Teilnehmer zu verteilen.

2. Beiziehung vorhandener Unterlagen

Dem Einsatz einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe gehen regelmäßig Ermittlungen in verschiedenen Staaten voraus. Art. 13 Abs. 9 EU-RhÜbk 2000 und § 93 Abs. 3 IRG regeln nur die Verwendung gemeinsamer Ermittlungsergebnisse in allen Partnerstaaten, nicht aber die Einführung vorhandenen Wissens. Daher sollte schon in der Errichtungsvereinbarung konkret angegeben werden, welche Informationen, Unterlagen und Beweismittel in die gemeinsame Ermittlungsgruppe eingebracht werden. Der Ermittlungsstand ist dann beim ersten Treffen der gesamten Gruppe erneut zu erläutern.

3. Akteneinsicht

Die strafprozessualen Verfahrensvorschriften der Partnerstaaten enthalten ein Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten, der Verteidigung und dritter Personen. Dieses Akteneinsichtsrecht ist hinsichtlich des Zeitpunktes der Einsichtnahme und deren Umfangs unterschiedlich ausgestaltet. Bedenkt man zudem, dass sich die nationalen Ermittlungsverfahren in unterschiedlichen Stadien befinden können – während ein Verfahren am Anfang steht, kann das andere schon fast anklagereif sein – wird deutlich, dass die Vertraulichkeit des Ermittlungsergebnisses der Gruppe nur sehr eingeschränkt gewahrt wird.

Diese Gefahr kann auf unterschiedliche Weise begrenzt werden. Zunächst ist es wichtig, sich vor Beginn der Zusammenarbeit einen Überblick über die Akteneinsichtsrechte zu verschaffen. Anschließend ist zu klären, in welchem Stadium sich die jeweiligen Ermittlungsverfahren befinden und ab welchem Zeitpunkt die Akten offenzulegen sind. Möglicherweise kann in einem Staat mit der Anklageerhebung gewartet werden, bis auch in dem anderen Staat die Ermittlungen abgeschlossen sind. Ferner sind die Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Aktenteile als vertraulich gekennzeichnet und von der unbeschränkten Einsichtnahme ausgeschlossen werden können. Nach deutschem Recht sind die Akten vollständig vorzulegen19. Das umfasst auch die Rechtshilfevorgänge. Nur nach § 96 StPO gesperrte Aktenteile bilden eine Ausnahme. Eine solche Sperrung ist jedoch nicht für Zwecke eines ausländischen Ermittlungsverfahrens möglich, sondern nur, wenn dies dem Wohl des Bundes Nachteil bereiten würde. Das ist nur dann der Fall, wenn der Bestand oder die Funktionsweise des deutschen Staates oder seiner wesentlichen Einrichtungen betroffen sind20. Hierunter kann man auch erhebliche Störungen des freundschaftlichen Verhältnisses zu anderen Staaten verstehen. Schlichte Nachteile in einem konkreten Ermittlungsverfahren sind regelmäßig aber nicht geeignet, derartige außenpolitische Folgen zu zeitigen.

Während der Ermittlungen sollte immer wieder geprüft werden, welche Erkenntnisse für die gemeinsame Arbeit benötigt werden. Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe setzt voraus, dass in jedem teilnehmenden Staat ein weiteres Ermittlungsverfahren geführt wird. Diese Ermittlungsverfahren können neben der Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe weiterhin individuell gefördert werden. Es wird also bei sensiblen Informationen einer Abwägung bedürfen, ob diese bei Gefahr des frühzeitigen Bekanntwerdens in die gemeinsame Arbeit eingespeist werden oder nur im eigenen Verfahren genutzt werden.

4. Telekommunikationsüberwachung

Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist eine Rechtshilfemaßnahme. Damit greifen auch die rechtshilferechtlichen Schutzvorschriften. Das gilt in besonderem Maße bei den modernen Ermittlungsmethoden wie zum Beispiel der Telekommunikationsüberwachung. Nr. 77a RiVASt sieht dazu Verfahrensregeln vor. Wird also schon bei Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe geplant, Telekommunikationsverkehr zu überwachen, so sollten die Voraussetzungen dazu schon in der Errichtungsvereinbarung festgehalten werden. Soweit Zusicherungen zur Spezialität oder zur Vernichtung von Daten erforderlich sind, sollten diese gleich an dieser Stelle aufgenommen werden.

IV. Beweisverwertung im gerichtlichen Verfahren

Soweit ersichtlich sind bislang keine Entscheidungen veröffentlicht worden, die sich mit der Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe auseinandersetzen. Da gemeinsame Ermittlungsgruppen eine Form der Rechtshilfe darstellen, sind die allgemeinen Regelungen anwendbar. Besonderheiten können sich daraus ergeben, dass nur ein Rechtshilfeersuchen zu Beginn der Zusammenarbeit gestellt wurde, und dass Beweiserhebungen durch entsandte Mitglieder vorgenommen wurden.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Ausland gewonnene Beweismittel in inländischen Strafverfahren benutzt werden dürfen, ist auf dem 67. Deutschen Juristentag 2008 kontrovers diskutiert worden. Die Verwertung dieser Beweise richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die, denen im Inland erhobene Beweise unterliegen21. Es sind jedoch drei zusätzliche Problemkreise zu unterscheiden22: (1) Ist die Übertragung der Beweismittel vom ersuchten an den ersuchenden Staat in völkerrechtlich zulässige Weise vollzogen worden? (2) Sind die Beweise nach dem Ortsrecht in zulässiger Weise erlangt worden? Und (3) Entspricht das Ortsrecht in seiner konkreten Ausgestaltung den Mindeststandards des Verfahrensrechts des ersuchenden Staates? Ist eine dieser Fragen mit nein zu beantworten, so muss untersucht werden, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt oder die Verwendung der Beweismittel in anderer Art und Weise beschränkt ist.

1. Ordnungsgemäße Erlangung der Beweismittel im Wege der Rechtshilfe

Die Sammlung von Beweismitteln in einem ausländischen Staat stellt einen Eingriff in dessen Souveränitätsrecht dar23. Operative Maßnahmen sind nur mit Zustimmung des ausländischen Staates zulässig. Diese Zustimmung muss, um wirksam zu sein, ordnungsgemäß im Wege der Rechtshilfe erlangt werden24. Fraglich ist, welche Konsequenz aus der Verletzung dieser Regeln gezogen werden müssen. Ein Beweisverwertungsverbot ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der ausländische Staat sich auf die Souveränitätsverletzung beruft25. Die Verneinung des individualschützenden Charakters der völkerrechtlichen Rechtshilferegeln wird in Deutschland dazu führen, dass jede wirksame Errichtungsvereinbarung die Verwendung der von der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erlangten Beweismittel zulässt. Die Frage der Wirksamkeit ist aus der Sicht des Staates zu betrachten, in dem die Beweismittel gewonnen wurden, da dessen Souveränitätsinteressen beeinträchtigt werden.

2. Beweiserhebung im Ausland

Zur Verwertbarkeit von Beweisen gibt es in Europa eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungsmodelle; eine Harmonisierung ist jedenfalls kurzfristig nicht zu erwarten. Grundzüge legen Art. 6 EMRK und die Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf ein faires Verfahren fest. Geregelte Fälle des völkerrechtlichen Individualschutzes sind das Folterverbot in Art. 3 EMRK und die Verletzung der Pflicht zur Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 WÜK26.

Da sich die Beweiserhebung nach dem Recht des Handlungsortes richtet, folgt daraus für die praktische Arbeit zunächst, dass sich die Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe über die Grundzüge des Beweisrechts im Strafverfahren informieren, damit durchschlagende Fehler vermieden werden. Eine solche Einweisung könnte am Beginn der Zusammenarbeit oder spezifisch vor jeder gemeinsamen Zwangsmaßnahme erfolgen.

Schwierigkeiten können daraus resultieren, dass im Gerichtsstaat andere, striktere Regelungen über die Beweisgewinnung bei vergleichbaren Inlandsfällen bestehen, deren Verletzung im Ausland Einfluss auf die Beweisverwertung haben kann27. Um mit größter Sicherheit ein Verwertungsverbot auszuschließen bieten sich zwei Lösungen an: Entweder man legt zu Beginn der Arbeit fest, vor welchem Gericht später eine Anklage zu erfolgen hat, oder man wendet immer neben dem Ortsrecht am Handlungsort das strengste Recht an. Beide Modelle haben Nachteile: Eine frühzeitige Zuständigkeitsregelung kann nicht flexibel auf nachfolgende Änderungen reagieren. Wird zum Beispiel ein Täter nicht im gewählten Gerichtsstaat, sondern in seinem Heimatstaat festgenommen, kann eine Auslieferung auch unter dem Regime des Europäischen Haftbefehls ausscheiden. Auch lässt sich nicht immer vorhersehen, wo welche Beweismittel und Zeugen gefunden werden. Andererseits führt die Anwendung unterschiedlicher Beweiserhebungsregeln möglicherweise zu einem nicht mehr handhabbaren System, bei dem entweder keine Regel richtig befolgt oder eine Maßnahme überhaupt nicht mehr durchgeführt werden kann. Daher muss von Fall zu Fall versucht werden, einen Weg zu finden.

3. Beweiserhebung im Inland

Der Einsatz entsandter Mitglieder in Deutschland kann dann zu Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit von Beweisen führen, wenn diese gleiche Rechte wie deutsche Ermittlungspersonen wahrnehmen, ohne den gleichen richterlichen Kontrollen unterworfen zu sein. Geht man von dem Grundsatz aus, dass entsandte Mitglieder im Inland nach dem Recht des Handlungsortes und nicht nach dem möglicherweise weiteren Recht des Entsendestaates tätig werden, ergeben sich grundsätzlich in der Praxis keine Schwierigkeiten.

Einen Sonderfall stellen verdeckte Ermittlungen dar. Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2007 mit der Frage befasst, ob ausländische Polizeibeamte, die im Inland verdeckt eingesetzt werden, als verdeckte Ermittler im Sinn der §§ 110 a ff StPO zu sehen sind28. Verdeckte Ermittler seien gemäß § 110a Abs. 2 StPO nur Beamte im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG. Dies verlange nicht nur die besondere Ermittlungstätigkeit und die damit einhergehende Gefährdung, sondern auch die erforderliche straffe Führung sowie die wirksame, auch disziplinarrechtliche Dienstaufsicht über verdeckte Ermittler. Solange es keine gesetzliche Regelung gebe, die Polizeibeamte einer ausländischen Behörde ausdrücklich Beamten im Sinne der §§ 2, 35 ff. BRRG gleichstellt, richte sich deren verdeckter Einsatz nicht nach den Vorschriften der §§ 110a ff. StPO29. Verdeckt ermittelnde Beamte des ausländischen Polizeidienstes seien deshalb zu behandeln wie von der Polizei eingesetzte Vertrauenspersonen. Wenn nach Deutschland entsandte Mitglieder einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe verdeckt tätig werden, kann sich die Rechtslage anders darstellen. Stellt man allein auf die Beamteneigenschaft ab30, ändert sich die Rechtslage nicht. §§ 61b, 93 IRG geben den ausländischen Ermittlern jedoch Rechte, die denen eines deutschen Ermittlers nahekommen. Unter Leitung eines zuständigen deutschen Beamten kann er eigenständig handeln. Ist die Tätigkeit auf Dauer, kann das entsandte Mitglied Rechte erlangen, die über die einer Vertrauensperson hinausgehen. Dann reicht aber die Leitung eines deutschen Beamten allein nicht aus, sondern es ist eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Anderenfalls droht ein Beweisverwertungsverbot.

V. Ausblick

Das Instrument der gemeinsamen Ermittlungsgruppen wird in zunehmenden Umfang zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandt. Die Ergebnisse der Zusammenarbeit sind meist erfreulich; die Teilnehmer würden bei vergleichbaren Situationen wieder zu der Maßnahme greifen. Entscheidende Vorteile kann eine Koordination der Ermittlungen besonders in multilateralen Ermittlungen bieten. Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe in diesen Fällen und die praktische Zusammenarbeit mit Drittstaaten muss noch weiter geübt werden. Das Informationsangebot zu gemeinsamen Ermittlungsgruppen steigt und erleichtert damit den Schritt in das vielen Staatsanwälten und Ermittlern noch unbekannte Terrain. Entscheidend für die Zukunft dieses Modells der Zusammenarbeit wird aber sein, ob es den Sprung in das jedem Ermittler bekannte Repertoire von Standardmaßnahmen schaffen wird.


  1. Rechtsakt des Rates 98/C 24/01 vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollbehörden Amtsblatt C 24 vom 23.01.1998.↩︎

  2. Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit nur noch die männliche Form benutzt.↩︎

  3. Eine genaue Statistik über die Zahl errichteter gemeinsamer Ermittlungsgruppen in Europa wird nicht geführt.↩︎

  4. Vgl. grundlegend Riegel, Der Kriminalist 2008, 80 ff.↩︎

  5. Art. 19 UNTOC (Bekämpfung der Organisierten Kriminalität), Art. 49 UNCAC (Bekämpfung der Korruption; von Deutschland gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert).↩︎

  6. Art. 20 2. ZP EuRhÜbk (Die Ratifikation in Deutschland wird derzeit vorbereitet.).↩︎

  7. Art. 13 EU-RhÜbk 2000, Rahmenbeschluss 2002/465/JHA über Gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. L162 vom 20.06.2002, Art. 24 Neapel II.↩︎

  8. www.europol.europa.eu , www.eurojust.europa.eu (jeweils Joint Investigation Teams).↩︎

  9. In Deutschland Sabine Wenningmann, Bundeskriminalamt, Telefon 030/30 5361 0, E-Mail sabine.wenningmann@bka.bund.de, und Dr. Ralf Riegel, Bundesamt für Justiz, Telefon 0228/99 410 5310, E-Mail Ralf.Riegel@bfj.bund.de.↩︎

  10. www.europol.europa.eu (Joint Investigation Teams).↩︎

  11. ABl. C 121/1 vom 23.05.2003.↩︎

  12. Deutsch-Französisches Muster, erhältlich über die Landesjustizverwaltungen und das Bundesamt für Justiz; ein vergleichbares Deutsch-Polnisches Muster wird vorbereitet.↩︎

  13. Vgl. untern 2 f.↩︎

  14. Vgl. unten zu 4.↩︎

  15. Vgl. z.B. §§ 147 Abs. 2, 406e Abs. 2 Satz 2 StPO.↩︎

  16. So auch Nr. 6 der EU-Mustervereinbarung; vgl. auch Eurojust/Europol, Handbuch zu Gemeinsamen Ermittlungsgruppen, Ratsdokument 13598/09, S. 7.↩︎

  17. Vgl. auch Nr. 11 Abs. 1 RiStBV.↩︎

  18. www.eurojust.europa.eu (JIT Funding Project).↩︎

  19. Vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 147 Rdnr. 13 ff.↩︎

  20. Vgl. im Einzelnen Meyer-Goßner, a.a.O., § 96 Rdnr. 7.↩︎

  21. BGH VRS 20, 122, 124; BGH NStZ 1992, 394; Gleß, JR 2008, 317, 318 m.w.N.↩︎

  22. Gleß, JR 2008, 317, 318 ff.↩︎

  23. Gleß, JR 2008, 317, 322 m.w.N.↩︎

  24. BGHSt 34, 334; BGHSt. 51, 202.↩︎

  25. BGHSt 34, 334, 343; 37, 30, 32 f; Gleß,JR 2008, 317, 323.↩︎

  26. Gleß, JR 2008, 317, 324 f.↩︎

  27. Jahn, 67. DJT (2008) C 118; Gleß, JR 2008, 317, 320.↩︎

  28. BGH HRRS 2007 Nr. 704.↩︎

  29. So auch Nack, in: KK 5. Aufl. § 110a Rdn. 5.↩︎

  30. So Schäfer, in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 110a Rdn. 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 110a Rdn. 3.↩︎

Author

Riegel-Ra
Dr. Ralf Riegel

Position:
ehem. Leiter des Referats Internationales Strafrecht, Europäische und multilaterale strafrechtliche Zusammenarbeit im Bundesamt für Justiz und Verbraucherschutz