Die Richtlinie 2010/64/EU zum Dolmetschen und Übersetzen in Strafverfahren: Neues Qualitätssiegel oder verpasste Chance?
Zur Umsetzung in Deutschland, Polen und Spanien

Abstract

About ten years ago, the European Parliament and the Council of the European Union adopted Directive 2010/64/EU on the right to interpretation and translation in criminal proceedings. The Directive initially inspired high hopes, mainly because it explicitly addressed the issue of quality in interpretation and translation services. Its implementation in the EU Member States, however, has tended to be disheartening. Some even fear that current standards may be inferior to those that prevailed before the Directive was implemented. This article analyses the implementation of the Directive in Germany, Poland and Spain, and – taking the changes made to the relevant national legislation in 2013 (Germany and Poland) and 2015 (Spain) as a starting point – sheds light on early tendencies in the judicial interpretation of domestic law. It concludes that up to this day, neither Germany nor Poland nor Spain has fully complied with the Directive’s quality standards for interpretation services. With respect to translation – especially the translation of judgments – it concludes that a rather restrictive interpretation of the amended national laws appears to be taking root.

Gerichtsverfahren, an denen Dolmetscher und Übersetzer beteiligt sind, sind in der EU juristischer Alltag. Gerichtsdolmetscher und ‑übersetzer, deren Berufsbild sich in den Nürnberger Prozessen konturierte, sind nicht mehr aus Gerichtssälen und Polizeistationen wegzudenken. Keine andere zwischenstaatliche Einrichtung nutzt annähernd so viele Amtssprachen wie die EU1 (nämlich 24), und gesprochen werden in der EU heute sogar um die 450 Sprachen. Kaum jemand stellt ernsthaft infrage, dass die EU so multilingual ist wie nie zuvor. Mehrsprachigkeit gehört zu den Grundprinzipien der Union und betrifft natürlich auch Strafverfahren: Es ist selbstverständlich, dass jede beschuldigte Person verstehen muss, was ihr vorgeworfen wird – und zwar egal, in welchem Mitgliedsstaat sie sich befindet. Die flächendeckende, effektive Durchsetzung dieses Rechts begegnet jedoch vielfältigen Herausforderungen. Im Oktober 2010 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren.2 Es war der erste Versuch, auf EU-Ebene für Mindeststandards im Strafverfahren zu sorgen.3 Zudem bezog man sich – auch das war ein Novum – explizit auf die Qualität von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in Strafverfahren. Dieser Artikel untersucht die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland, Polen und Spanien und zeigt – ausgehend von den 2013 bzw. 2015 veränderten Gesetzesartikeln in diesen Ländern – erste Tendenzen in der Rechtsprechung auf. Es wird deutlich, dass die drei Länder den Qualitätsansprüchen der Richtlinie in puncto Dolmetschen bis heute nicht gerecht werden und sich bei Übersetzungen – vor allem Urteilsübersetzungen – eine restriktivere Auslegung der novellierten Gesetzestexte zu etablieren scheint.

I. Hintergründe

Zu Beginn der 2000er Jahre hatten Nachforschungen der EU-Kommission ergeben, dass sich die Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur unentgeltlichen Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern in Strafverfahren zwar theoretisch bewusst sind, sie in der Realität aber nicht ausreichend erfüllen. Gründe waren Kosten, Bürokratie und die komplexeren Organisationsanforderungen im Falle von selteneren Sprachen.4 Dabei bekräftigten internationale und europäische Übereinkünfte zu diesem Zeitpunkt schon seit etwa fünfzig Jahren, dass jede Person, die die Sprache ihres Strafverfahrens nicht versteht, unentgeltlich durch Dolmetscher und Übersetzer unterstützt werden muss. Niedergelegt ist dieses Recht unter anderem in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und der EU-Grundrechtecharta (GRCh). Der europäische Prozess zur Vereinheitlichung der Strafverfahrensstandards in den EU-Mitgliedsstaaten hatte 1999 mit den Schlussfolgerungen von Tampere und dem darauf aufbauenden Stockholmer Programm an Fahrt aufgenommen. Dazu gehörte ein 2009 angenommener Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte im Strafverfahren, der 2010 bis 2016 schrittweise durch insgesamt sechs Richtlinien umgesetzt werden sollte.5 Als erstes wurde im Oktober 2010 die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren verabschiedet. Sie fordert neben der Kostenübernahme von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen für das gesamte Strafverfahren auch die Sicherstellung von ausreichender Qualität, um faire Verfahren zu garantieren. Ferner betont sie die Wichtigkeit von Fortbildungen für Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete mit Augenmerk auf das Dolmetschen, damit die Kommunikation effizienter und wirksamer gestaltet werden kann. Zudem unterstreicht sie die Bedeutung von offiziellen Registern für Dolmetscher und Übersetzer, wie sie aktuell bereits in 17 EU-Mitgliedstaaten existieren.6

II. Dolmetscher- und Übersetzergesetze und staatliche Prüfungen in Deutschland, Polen und Spanien

Der Beruf des Gerichtsdolmetschers und/oder -übersetzers ist bis heute überraschend unbekannt. Im allgemeinen Sprachgebrauch und teils auch in der Fachsprache verschwimmen die Grenzen, obwohl sich die Tätigkeiten von Dolmetschern und Übersetzern stark unterscheiden,7 und auch unterschiedliche Ausbildungen und Fähigkeiten erfordern. Während Dolmetscher im Simultan- oder Konsekutivmodus (mit Kopfhörern in der Kabine oder mit gezücktem Block und Stift neben dem Redner) quasi „live“ und unter höchstem Zeitdruck mündliche Aussagen sinngetreu in andere Sprachen übertragen, arbeiten Übersetzer mit fixierten, schriftlich festgehalten Texten, die sie bis zur Abgabe überarbeiten, kontrollieren und korrigieren können. Da die Berufsbezeichnungen weltweit kaum geschützt sind, können auch Quereinsteiger bzw. Laien mit Fremdsprachenkenntnissen als Dolmetscher/Übersetzer tätig sein. Dies hält die Branche einerseits jung und dynamisch, lässt sie aber auch oft an Grenzen stoßen.

Die gesetzlichen Berufsregelungen sahen in Deutschland, Polen und Spanien zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie sehr unterschiedlich aus. In Deutschland existieren aktuell nur auf der Ebene der Bundesländer Übersetzer- und Dolmetschergesetze. Der Bund hat jedoch im Zuge der Modernisierung des Strafverfahrens Ende 2019 das Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG) erlassen, welches am 1. Juli 2021 in Kraft tritt.8 Allerdings wird es, wie der Titel verrät, nur für Dolmetscher gelten. In Polen wurde schon 2004 ein fortschrittliches Gesetz (Ustawa o zawodzie tłumacza przysięgłego) verabschiedet, das teils als das beste Dolmetscher- und Übersetzergesetz Europas bezeichnet wird,9 jedoch aufgrund mangelnder gesetzlicher Verankerung in der polnischen Strafprozessordnung (Kodeks postępowania karnego, Kpk) und im Gerichtsverfassungsgesetz (Prawo o ustroju sądów powszechnych) nicht effektiv greifen kann. In Spanien gibt es bis heute weder Dolmetscher- und/oder Übersetzergesetze auf nationaler noch auf Ebene der autonomen Regionen und auch keine umfassende Regelung der Berufe. Das verwundert, weil es in den letzten zwanzig Jahren einen großen Anstieg an Verfahren mit Beteiligung von Dolmetschern und Übersetzern in Spanien gegeben hat.10 Für Verdolmetschungen können Gerichte in allen drei Ländern letztendlich jede Person heranziehen, die über die nötigen Sprachkenntnisse verfügt – wobei die Gesetzestexte kaum definieren, welche Kenntnisse genau gemeint sind und auch kein bestimmtes Sprachniveau festgelegen. Strengere Kriterien gelten jedoch für Übersetzungen: In allen drei Ländern dürfen nur beeidigte Übersetzer den Beglaubigungsstempel verwenden, der die Richtigkeit von Übersetzungen für Gerichte und Behörden bescheinigt.

Zum Beruf des Gerichtsdolmetschers und/oder -übersetzers gibt es verschiedenste Wege. In vielen EU-Ländern werden staatliche Prüfungen angeboten, die ausreichende Sprachkompetenzen, Dolmetsch- und/oder Übersetzungsfertigkeiten und – je nach Prüfungsort in unterschiedlichem Maße – auch Kenntnisse in der Rechtssprache bescheinigen. Erst nach bestandener Prüfung darf ein Eid abgelegt und der Titel getragen werden, der die Beeidigung11 bestätigt. Anders als einige nationale Behörden bzw. Ministerien und auch der EuGH verfügen die Gerichte in Ländern wie Deutschland und Polen über keine eigenen Sprachendienste,12 weshalb die dortigen Gerichtsdolmetscher und -übersetzer meist Freiberufler sind und über die offiziell eingerichteten Datenbanken kontaktiert/geladen werden müssen. Dies gestaltet sich etwas mühsam und wird in allen untersuchten Ländern gerne an Agenturen übertragen. Solch ein Schritt birgt jedoch nicht nur finanzielles Konfliktpotenzial, da Agenturen einen Teil der im EU-Vergleich nicht besonders üppigen Honorare einbehalten, sondern erschwert zudem die Kontrolle, ob eine Person wirklich qualifiziert ist.13 Ein spanischer Investigativjournalist berichtete 2016, wie er sich ohne jegliche Arabischkenntnisse als Arabischdolmetscher bei einer Madrider Agentur bewarb und schon am nächsten Tag einen Dolmetschauftrag vor einem Gericht bekam, da die Agentur seine Sprachkenntnisse nicht weiter geprüft hatte.14

Inwiefern die Richtlinie 2010/64/EU etwas an dieser Situation veränderte, wird kontrovers diskutiert. Anfangs weckte der siebenseitige Text große Hoffnungen. Viele europäische Berufsverbände von Juristen, Dolmetschern und Übersetzern engagierten sich bei der Ausarbeitung und setzten sich auch nach der Verabschiedung für eine umfassende Umsetzung in die nationalen Gesetzestexte ein. Diese ging im gesamteuropäischen Kontext allerdings eher schleppend voran. Das Ergebnis blieb für viele „unbefriedigend“,15 wird teils sogar als „misslungen“16 bzw. als verpasste Chance gewertet.

III. Die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland, Polen und Spanien

Nach der Richtlinie sollte die Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten bis zum 27. Oktober 2013 abgeschlossen sein.17 Ein Jahr später, am 27. Oktober 2014, sollte ein Bericht der EU-Kommission zum Status quo vorliegen.18 Der Prozess verzögerte sich jedoch stark und erst Ende 2018 folgte der Bericht der Kommission, deren Fazit zwar nüchtern, aber insgesamt positiv ausfiel.19 Menschenrechtsorganisationen kritisierten, dass die Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgefallen sei und die juristische und behördliche Praxis selbst bei vorbildlicher legislativer Umsetzung in nationales Recht teils stark hinterherhinke: Im Arbeitsalltag von Polizisten und Juristen kämen schließlich erschwerende finanzielle, bürokratische und berufspraktische Faktoren hinzu.20 Sie forderten gesetzliche, prozessrechtliche und behördliche Verbesserungen.

Deutschland, Polen und Spanien werden den Forderungen der Richtlinie derzeit nur teilweise gerecht. Schaut man auf die Frage, ob die Verpflichtungen erfüllt worden sind, gibt es zwischen den drei Ländern auffällig viele Überschneidungen: So wurde überall der Anspruch auf kostenfreie Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen verankert (gefordert in Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 4 RL 2010/64/EU), wobei in Polen teils noch diskutiert wird, ab wann dieser greift21 und wie es mit der Kostenübernahme im Fall von Verurteilungen aussieht.22 Auf die Wichtigkeit der Vertraulichkeit von Dolmetschern und Übersetzern (gefordert in Art. 5 Abs. 3 RL 2010/64/EU) wurde in den Gesetzestexten aller drei Länder eingegangen.

IV. Zur Umsetzung der Richtlinie veränderte Gesetzesartikel in Deutschland, Polen und Spanien

In Deutschland wurde zur Umsetzung der Richtlinie am 2. Juli 2013 das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren verabschiedet. Die größten Veränderungen wurden bei § 187 GVG vorgenommen. Abs. 1 setzt die Forderung nach kostenfreien Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen für das gesamte Strafverfahren um, wobei die Kostenübernahme unabhängig vom Ausgang des Verfahrens erfolgt. Abs. 2 regelt die Erforderlichkeit der schriftlichen Übersetzung strafprozessualer Entscheidungen. Abs. 3 geht auf die Forderung der Richtlinie nach der vollen Kenntnis der Folgen im Fall eines Verzichts ein. Für Kontroversen sorgt insbesondere Abs. 2. Es stellt sich die Frage, ob durch die Umsetzung den Gerichten und Behörden nicht mehr Spielraum eingeräumt worden ist als durch die EU-Richtlinie intendiert. In Art. 3 der Richtlinie heißt es, dass alle wesentlichen Unterlagen übersetzt werden müssen und schriftliche Übersetzungen nur ausnahmsweise durch mündliche Übersetzungen oder Zusammenfassungen ersetzt werden können, unter der Bedingung, dass dies „einem fairen Verfahren nicht entgegensteht“. Dagegen heißt es in § 187 Abs. 2 GVG, dass Übersetzungen „in der Regel“ erforderlich sind. Kritiker bemängeln an diesem Wortlaut, dass „erhebliche Zweifel an einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie [aufkommen]“.23 Ähnliches lässt sich zu der Häufigkeit von Stegreifübersetzungen (spontan verdolmetschten schriftlichen Texten) sagen: Während in Art. 3 der Richtlinie von Ausnahmefällen gesprochen wird, in denen „mündliche Übersetzungen oder Zusammenfassungen“ möglich sind, fällt diese Einschränkung in § 187 Abs. 2 GVG größtenteils weg, wenn Beschuldigte einen Verteidiger haben. Kritiker sprechen hier von einer „Durchbrechung des Regel-Ausnahme-Prinzips“24 und zeigen Schwachstellen bei der Kostenübernahme auf.25 Trotz dieser Kritik wird § 187 GVG von den deutschen Gerichten als richtlinienkonform eingestuft.26 Ein offizielles Register für Dolmetscher und Übersetzer (gefordert in Art. 5 Abs. 2 RL 2010/64/EU) existierte bereits drei Jahre vor Ablauf der Frist. Die bundesweite, vom Bundesland Hessen im Auftrag der Länder geführte „Datenbank für beeidigte, öffentlich bestellte bzw. allgemein ermächtigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer“ ist seit Jahresbeginn 2010 online.27

In Polen ist die Situation widersprüchlich. Das Land verfügte, wie oben erwähnt, bereits sechs Jahre vor der Verabschiedung der Richtlinie über ein modernes Dolmetscher-/Übersetzergesetz28 und erfüllte von vorneherein viele Forderungen der Richtlinie, unter anderem jene nach ausreichender Qualität (Art. 2 Abs. 8; Art. 3 Abs. 9; Art. 5 Abs. 1 RL 2010/64/EU,).29 Art. 196 Abs. 3 Kpk bietet die Grundlage für die Anfechtung mangelhafter bzw. nicht geleisteter Übersetzungen/Verdolmetschungen. Laut Art. 143, Art. 147 und Art. 205 Abs. 3 Kpk besteht für Verdolmetschungen/Übersetzungen Dokumentationspflicht (gefordert in Art. 7 RL 2010/64/EU). Eine offizielle Datenbank für beeidigte Dolmetscher/Übersetzer gibt es seit 2004, sie wird vom Justizministerium in Warschau verwaltet.30 Zur Umsetzung der Richtlinie wurden 2013 einige Artikel des Kpk novelliert: Art. 72 zum Recht auf Hinzuziehung eines Dolmetschers/Übersetzers, Art. 195 zur Pflicht zur Erfüllung der Tätigkeiten eines Sachverständigen, Art. 196 zum Ausschluss von Sachverständigen und Art. 205 zum Eid, den vor Gericht erscheinende Fachkundige zu leisten haben.31 In Polen gibt es jedoch bis heute kein effektives Vorranggebot für beeidigte Dolmetscher,32 was auch immer wieder gerichtlich bestätigt wird – zuletzt durch das Berufungsgericht Katowice in einem Entscheid vom 13. September 2011.33 Die hohen Qualitätsstandards, die 2004 eingeführt wurden, sind somit keineswegs juristischer Alltag.

Spanien verabschiedete zur Umsetzung der Richtlinie am 28. April 2015 die Ley Orgánica (LO) 5/2015, mit der das Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen vor Gericht und bei Behörden umfangreich ausgeweitet wurde und deren erster Artikel die spanischen Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal, kurz LeCrim) um das neue Kapitel „Vom Recht auf Übersetzung und Verdolmetschung“ (Del derecho a la traducción e interpretación) ergänzte. Es besteht aus fünf Artikeln: 123, 124, 125, 126 und 127 LeCrim. Art. 123 entspricht u.a. den Forderungen der Richtlinie nach kostenfreien Dolmetschleistungen für das gesamte Strafverfahren und der kostenfreien Übersetzung aller wesentlichen Unterlagen. Art. 123 regelt ebenfalls die Dokumentationspflicht, während Art. 124 auf das geforderte Register für Dolmetscher und Übersetzer eingeht. Art. 126 regelt die Belehrung im Falle eines Verzichts auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen. Zwar stehen die genannten Vorschrift formal für eine vollständige Umsetzung der Richtlinie; dies muss jedoch mit einem Fragezeichen versehen werden. Denn die Ausweitung der Rechte ging nicht mit einem zusätzlichen Budget einher: In der Ersten Zusatzbestimmung der LO 5/2015 hieß es ausdrücklich, dass „die in dieser Rechtsnorm enthaltenen Maßnahmen sich weder auf zusätzliche Mittel für Personal, höhere Gehälter noch auf sonstige Personalkosten stützen können“.

Unklarheiten bestehen in allen drei Ländern in Bezug auf die Anfechtung fehlender bzw. mangelhafter Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen (gefordert in Art. 2 Abs. 5, Art. 3 Abs. 5 RL 2010/64/EU).34 Obwohl das Recht auf Anfechtung theoretisch in den entsprechenden Gesetzestexten angelegt ist,35 stellt sich die Frage, wie die Bereitstellung bzw. Qualität von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen wirklich überprüft und ggf. angefochten werden soll. Dolmetscher sind in mehrsprachigen Gerichtsverfahren schließlich meist die einzigen im Gerichtssaal, die den Beschuldigten verstehen, und Äußerungen in der Fremdsprache werden nicht mit ins Protokoll aufgenommen. Richter, Staatsanwälte oder Justizbedienstete können sich oft nur indirekt ein Bild von ihrer Leistung machen, denn sie verfügen über wenig Hintergrundwissen zum Dolmetschen oder Best‑Practice‑Beispiele zur Überprüfung von Sprachkenntnissen bzw. Sprachverständnis. Manche plädieren dafür, zur Qualitätssicherung immer zwei Dolmetscher einzusetzen, die sich gegenseitig kontrollieren und ggf. korrigieren können.36 Andere fordern, audiovisuelle Aufnahmen zum Standard zu machen.37

Unerfüllt blieben überall die in der Richtlinie enthaltene Forderungen nach ausreichender Qualität von Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen und nach Weiterbildungen für an Strafverfahren beteiligte Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete mit Augenmerk auf das Dolmetschen (Art. 6 RL 2010/64/EU). Weder in Deutschland noch in Polen noch in Spanien gibt es momentan ein Vorranggebot für qualifizierte Dolmetscher, wodurch Ad-hoc-Beeidungen leider eher an der Tagesordnung als Ausnahme sind. So kann nicht sichergestellt werden, dass nur qualifizierte Dolmetscher vor Gerichten und in Behörden tätig sind, und es gilt weiterhin, was schon vor über sechzig Jahren kritisiert wurde:

In Wirklichkeit ist es [...] so, dass die Öffentlichkeit in gar keiner Weise eine Gewähr dafür hat, dass jeder, der seine beruflichen Dienste und Leistungen als Dolmetscher und Übersetzer anbietet, die erforderliche Eignung besitzt. Vielfältige Erfahrungen der letzten Jahre haben umgekehrt gezeigt, dass zahlreiche Personen sich als Dolmetscher und Übersetzer bezeichnen, die nicht einmal die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung dieses Berufes erfüllen. [...] Die Hauptursache dieses Übelstandes ist die bisher völlig freie und ungehinderte Verwendung der Berufsbezeichnungen [...].38

Darüber hinaus bestehen in den Ländern weitere Defizite. In Polen wurde der Verzicht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen durch Beschuldigte nicht gesetzlich geregelt. Spanien wiederum ist der Forderung nach der Einrichtung einer offiziellen Datenbank für Dolmetscher und Übersetzer bis heute nicht nachgekommen.39 APTIJ, der spanische Verband der Gerichtsübersetzer und -dolmetscher und beeidigten Übersetzer und Dolmetscher (Asociación Profesional de Traductores e Intérpretes Judiciales e Jurados) weist darauf hin, dass Länder ohne offizielles Register grundsätzlich auf Agenturen angewiesen sind, „die weder die geeignete Ausbildung der beauftragten Übersetzer und Dolmetscher gewährleisten, noch in vielen Fällen die Vertraulichkeit der Gerichtsakten wahren und obendrein den Übersetzern und Dolmetschern ein unangemessenes Gehalt zahlen“.40

V. Erste Tendenzen in der Auslegung der novellierten Gesetzestexte

In den ersten Jahren, die seit der Umsetzung der Richtlinie in Deutschland, Polen und Spanien vergangen sind, scheint sich bei Übersetzungen, vor allem Urteilsübersetzungen, eine restriktive Auslegung der veränderten Gesetzestexte etabliert zu haben. In allen drei Ländern lässt sich die Praxis beobachten, dass Beschuldigte, die während der Verhandlung durch einen Verteidiger und einen Dolmetscher unterstützt werden, keine Übersetzungen bekommen – teils sogar, wenn Übersetzungen ausdrücklich beantragt wurden. Auch die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Richtlinie fördert kein Umdenken.41 Bisher wurden zwei Fälle vor dem EuGH verhandelt und sie endeten mit der Schlussfolgerung, dass Gerichte in der EU grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, welche Dokumente wesentlich sind – abgesehen von den explizit in Art. 3 der Richtlinie erwähnten Dokumenten (Anordnungen freiheitsentziehender Maßnahmen, Anklageschriften, Urteile).42 Diese Linie wurde kritisch gesehen.43 Doch auch der Eindruck, dass die Umsetzung der Richtlinie im Kontext der Wirtschaftslage nach der globalen Finanzkrise „knausriger“ verlief, als es zu einem anderen Zeitpunkt der Fall gewesen sein könnte,44 manifestiert sich in Bezug auf Deutschland, Polen und Spanien, wenn man die Rechtsprechung der letzten Jahre analysiert.

In Deutschland schränkten Gerichte den Anspruch auf Urteilsübersetzung in ihrer Auslegung von § 187 GVG immer deutlicher ein.45 Die BGH-Urteile vom 22. Januar 2018 und vom 13. September 201846 haben gezeigt, dass es zum Regelfall geworden ist, Urteilsübersetzungen durch Verdolmetschungen oder mündliche Zusammenfassungen zu ersetzen, obwohl Urteile an sich zu den Dokumenten gehören, die Art. 3 der Richtlinie als wesentlich einstufte. Manche befürchten sogar eine Unterschreitung der Standards der EMRK.47

In Polen beschäftigten sich Gerichte nach 2013 auffallend oft mit der Frage, wieviel Polnischkenntnisse nötig sind, um ein Strafverfahren ohne Dolmetsch- bzw. Übersetzungsleistungen zu bestreiten, und ab welchem Sprachniveau der Anspruch darauf nicht mehr gilt.48 Auffällig ist die große Anzahl an Berufungsverfahren.49 Ein Grund dafür könnte die mangelnde gesetzliche Regelung des Verzichts auf Übersetzungs-/Dolmetschleistungen sein: Oft und vor allem bei Muttersprachlern slawischer Sprachen wird indirekt auf einen Verzicht geschlossen, der zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr anfechtbar ist.50 Ob sich diese Tendenz in den nächsten Jahren fortführt, bleibt abzuwarten.

In Spanien wurde der Anspruch auf die Übersetzung wesentlicher Dokumente durch ein jüngeres Urteil des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) geschwächt.51 Zudem stellte der Gerichtshof in einer Grundsatzentscheidung klar, dass Fehler in Verdolmetschungen akzeptiert werden, bis die Verteidigung beweisen kann, dass dies dem Angeklagten Nachteile verursacht hat – was sich in der Realität schwierig gestalten dürfte.52 Auch vor den spanischen Provinzgerichten (Audiencias Provinciales) zeichnet sich seit 2015 immer mehr die Praxis ab, dass Übersetzungen gesondert beantragt werden müssen, auch, wenn es sich um wesentliche Dokumente handelt.53 Zudem werden Übersetzungen teils durch kreative Lösungen ersetzt, zum Beispiel Video-Aufnahmen von Stegreifübersetzungen.54 Dies wird als ein Anzeichen dafür gesehen, dass das Recht auf Übersetzung wesentlicher Dokumente in Zukunft weiter eingeschränkt werden wird.55

VI. Ausblick

Das in der Richtlinie 2010/64/EU formulierte Ziel, EU-Mindeststandards für Dolmetsch-/Übersetzungsleistungen in Strafverfahren zu etablieren, wurde zumindest in Teilen verfehlt, vor allem in Bezug auf das Herzstück der Richtlinie: Qualität. In allen drei hier untersuchten Ländern (Deutschland, Polen, Spanien) zogen Dolmetscher, Übersetzer und Juristen nach den Implementierungen der Richtlinie 2013 bzw. 2015 das Fazit, dass sich nach der Umsetzung nur wenig verändert habe.56 Obwohl die juristische Auseinandersetzung mit dem Thema Dolmetschen und Übersetzen in Strafverfahren seit 2010 durchaus an Fahrt aufgenommen hat, was die europäische und nationalstaatliche Rechtsprechung und die vielen Publikationen zum Thema beweisen, ist von einer wirklichen Verzahnung der Interessen und gebündelten Anstrengungen noch wenig zu spüren.

Damit hochqualitative Dolmetschleistungen in Zukunft Normalität in Gerichtssälen werden, braucht es einen intensiven, interdisziplinären Dialog, effiziente Weiterbildungen für alle Beteiligten und Mechanismen zur Qualitätskontrolle. In diesem Kontext muss auch ein EU-weiter Berufskodex für Dolmetscher im Justizbereich und die regelmäßige Überprüfung der Kompetenzen der in offiziellen Datenbanken geführten Dolmetscher und Übersetzer diskutiert werden. Letzteres ist derzeit in Österreich, den Niederlanden und in Griechenland der Fall.57 In puncto Kosten bieten das vieldiskutierte (und auf lange Sicht unvermeidliche) Remote-Dolmetschen – die Hinzuziehung von Dolmetschern per Audio- und/oder Videoübertragung58 – großes Potenzial, um kurzfristig und unabhängig vom Verfahrensort für qualifizierte Gerichtsdolmetschleistungen zu sorgen. Dies setzt zwar die entsprechende Technik und kurzfristig zusätzliche Ausgaben voraus, könnte aber unter Einhaltung bestimmter Standards59 nicht nur die Qualität sichern und für angemessene Arbeitsbedingungen sorgen, sondern auch Kosten einsparen.60

Vor allem ist jedoch wichtig, dass Informationen zum Thema in die Branche und in die Öffentlichkeit getragen werden. Angesichts einer Situation, die noch lange nicht zufriedenstellend ist, bleibt zu hoffen, dass sowohl Juristen als auch Dolmetscher und Übersetzer sie aufmerksam verfolgen und bestenfalls in Zukunft gemeinsam mitgestalten werden.


  1. R. Müller, „Übersetzung als fester Bestandteil der EU-Rechtssetzung“, in: R. Hoffmann, D. Mallon und N. Keßler (Hrsg.), Sprache und Recht, 2017, S. 92.↩︎

  2. Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. L 280, 20.10.2010, 1.↩︎

  3. Dänemark beteiligte sich nicht an der Annahme der Richtlinie, weshalb das Land weder durch sie gebunden noch zu ihrer Annahme verpflichtet ist.↩︎

  4. T. Spronken und M. Attinger, Procedural Rights in Criminal Proceedings: Existing Level of Safeguards in the European Union, 2005, S. 11.↩︎

  5. T. Wahl, „Fair trial and defence rights“, in: R. Sicurella, V. Mitsilegas, R. Parizot und A. Lucifora (eds.), General principles for a common criminal law framework in the EU. A guide for legal practitioners, 2017, S. 106.↩︎

  6. Agency for Fundamental Rights, Rights of suspected and accused persons across the EU: translation, interpretation and information, 2016, S. 46.↩︎

  7. Vgl. O. Kade, Zufall und Gesetzmäßigkeiten in der Übersetzung, 1968.↩︎

  8. BGBl 2019 I, Nr. 46, S. 2124.↩︎

  9. K. Nartowska, „Court interpreting in Poland in the light of directive 2010/64/EU“, in: M. Czyżewska und A. Matulewska (Hrsg.), Przyszłość zawodu tłumacza przysięgłego i specjalistycznego – współczesne wyzwania,

    2016, S. 171.↩︎

  10. Ministerio de Asuntos Exteriores, Libro Blanco de la traducción y la interpretación institucional, 2011, S. 62.↩︎

  11. In Deutschland heißt je nach Bundesland diese teils noch „Ermächtigung“ bzw. „öffentliche Bestellung“ oder „Vereidigung“. Das Gerichtsdolmetschergesetz wird hier eine Vereinheitlichung herbeiführen.↩︎

  12. S. Olschner, „Das Recht auf Verstehen“, (2018) Legal Tribune Online (LTO) <https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/dolmetscher-uebersetzer-gericht-justiz-qualifizierung> abgerufen am 7.10.2020.↩︎

  13. M. Blasco Mayor, “Quality of Interpreting in criminal proceedings in Spain under European Directive 2010/64/EU”, (2013) Cuadernos de ALDEEU, 165, 170.↩︎

  14. D. Placer, “Los juzgados me contrataron como traductor de árabe aunque no sé ni una palabra”, Economía Digital <https://www.economiadigital.es/politica-y-sociedad/los-juzgados-me-contrataron-como-traductor-de-arabe-aunque-no-se-ni-una-palabra_183818_102.html> abgerufen am 7.10.2020.↩︎

  15. C. Schlüter-Ellner, „Der Countdown läuft“, (2013) 2 MDÜ, 50, 53.↩︎

  16. Deutscher Anwaltverein, „Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Strafrecht zum Gesetzentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren (BR-Drs. 816/12)“, Stellungnahme Nr.: 11/2013, S. 3.↩︎

  17. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2010/64/EU.↩︎

  18. Art. 10 Richtlinie 2010/64/EU.↩︎

  19. Europäische Kommission, „Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren“, COM(2018) 857 final.↩︎

  20. E. Lloyd‑Cape, Inside Police Custody 2. An empirical study of suspects’ rights at the investigative stage of the criminal process in nine EU countries, December 2018, S. 11 (abrufbar unter: https://www.fairtrials.org/sites/default/files/publication_pdf/Inside-Police-Custody-2-JUSTICIA-Comparative-Report.pdf).↩︎

  21. Vgl. A. Wiltos, „Prawo do korzystania z bezpłatnej pomocy tłumacza w postępowaniu karnym. Wybrane zagadnienia“, (2013) 92 Przegląd Prawa i Administracji, 129, 142; E. Lloyd-Cape, op. cit. (n. 20), S. 20; M. Jachimowicz, „Tłumacz w regulacjach procesowych i jego karnomaterialna ochrona“, (2019) 34 Kwartalnik Krajowej Szkoły Sądownictwa i Prokuratury, 27, 43.↩︎

  22. A. Wiltos, (2013) 92 Przegląd Prawa i Administracji, op. cit. (n. 21), 129, 142.↩︎

  23. Ü. Yalçιn, „Das Stigma des Finanzierungsvorbehalts – Stärkung der Beschuldigtenrechte im Strafverfahren“, (2013) 4 Zeitschrift für Rechtspolitik, 104, 106.↩︎

  24. Ü. Yalçιn, (2013) 4 Zeitschrift für Rechtspolitik, op. cit. (n. 23), 104, 106.↩︎

  25. Deutscher Anwaltverein Stellungnahme Nr.: 11/2013, op. cit. (n. 16), S. 10.↩︎

  26. T. Wahl und A. Oppers, “Country reports on Germany”, in: R. Panizza (Hrsg.), Criminal procedural laws across the European Union – A comparative analysis of selected main differences and the impact they have over the development of EU legislation. Annex I – Country reports, 2018, S. 4, 20.↩︎

  27. Hessisches Ministerium der Justiz, Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank, <http://www.justiz-dolmetscher.de/> abgerufen am 7.10.2020.↩︎

  28. Die polnische Sprache verwendet das Wort tłumacz sowohl für Dolmetscher als auch für Übersetzer. Tłumacz ist die männliche, tłumaczka die weibliche Form. Zur Unterscheidung dient nur der Zusatz ustny/ustna (mündlich) und pisemny/pisemna (schriftlich). Dies wird im Folgenden durch die Bezeichnungen „Dolmetscher/Übersetzer“ bzw. Verdolmetschungen/Übersetzungen markiert.↩︎

  29. K. Nartowska, „Ustawa o zawodzie tłumacza przysięgłego a tłumaczenie sądowe w Polsce”, (2018) 13 Rocznik Przekładoznawczy, 171.↩︎

  30. Ministerstwo Sprawiedliwości, „Lista tłumaczy przysięgłych”.
    <https://arch-bip.ms.gov.pl/pl/rejestry-i-ewidencje/tlumacze-przysiegli/lista-tlumaczy-przysieglych/search.html>abgerufen am 7.10.2020.↩︎

  31. Legal Experts Advisory Panel, The Quality of Interpretation in Criminal Proceedings. Leap Survey Report, 2016, S. 19.↩︎

  32. Jachimowicz, (2019) 34 Kwartalnik Krajowej Szkoły Sądownictwa i Prokuratury, op. cit. (n. 21), 27, 43.↩︎

  33. Berufungsgericht Katowice (Sąd Apelacyjny w Katowicach), 13. September 2011, II AKa 210/11, KZS 2012, nr 1, poz. 65.↩︎

  34. E. Lloyd‑Cape, op. cit. (n. 20), S. 26↩︎

  35. Deutschland: § 185 Abs. 1 GVG; Polen: Art. 196 Abs. 3 Kpk; Spanien: Art. 123 Abs. 6 und Art. 124 Abs. 3 LeCrim.↩︎

  36. C. Kranjčić, „... dass er treu und gewissenhaft übertragen werde“, 2010, S. 217–220.↩︎

  37. Vgl. B. Vidal Fernández, „Derecho a una interpretación y traducción fidedigna y de calidad. Artículos 8 y 9 de la Propuesta de Decisión Marco sobre las garantías procesales de los inculpados en procesos penales en la Unión Europea”, in: A. Arangüena Fanego (Hrsg.), Garantías procesales en los procesos penales en la Unión Europea, 2007, 214–231; M. J. Blasco Mayor und M. Del Pozo Triviño, “La interpretación judicial en España en un momento de cambio”, (2015) 7 MonTI. Monografías de Traducción e Interpretación, 9–40.↩︎

  38. MDÜ, (1958) 4 MDÜ, 2. Zitiert nach: M. Cebulla, Sprachmittlerstrafrecht: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Dolmetscher und Übersetzer, 2007, S. 21.↩︎

  39. Seit 2009 existiert ein vom spanischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Kooperation (Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación) verwaltetes Pdf, das öffentlich zugänglich und nach Sprachen sortiert ist. Allerdings wird in ihm nicht zwischen Dolmetschern und Übersetzern unterschieden und das über 1500 Seiten lange Dokument hat keine Filterfunktion: Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación, Lista actualizada de traductores/as‑intérpretes jurados/as nombrados por el Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación, <http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/ServiciosAlCiudadano/Documents/Listado%20actualizado.pdf> abgerufen am 7.10.2020.↩︎

  40. Asociación Profesional de Traductores e Intérpretes Judiciales y Jurados, „Die häufigsten Probleme im Alltag eines Gerichtsübersetzers und -dolmetschers“ <http://www.aptij.es/index.php?l=de&s=eb> abgerufen am 7.10.2020.↩︎

  41. B. Vidal Fernández, “Interpretación y aplicación del derecho a la traducción de documentos esenciales por los tribunales penales en España”, (2019) 1 Revista de Estudios Europeos, 79, 86.↩︎

  42. EuGH, 15. Oktober 2015, Rs. C‑216/14, Gavril Covaci; EuGH, 12. Oktober 2017, Rs. C‑278/16, Frank Sleutjes.↩︎

  43. Vgl. T. Wahl und A. Oppers, op. cit. (n. 26), S. 22.↩︎

  44. C. Arangüena Fanego, „La elaboración de un estatus procesal del investigado/ acusado en la Unión Europea. Balance del plan de trabajo del Consejo ocho años después”, in: C. Arangüena Fanego, M. De Hoyo Sancho und B. Vidal Fernández (Hrsg.): Garantías Procesales de Investigados y Acusados: Situación Actual en el Ámbito de la Unión Europea, 2018, S. 21, 26.↩︎

  45. OLG Braunschweig, 11. Mai 2016, 1 Ws 82/16; OLG Hamm, 26. Januar 2016, 1 Ws 8/16; OLG Hamm, 11. März 2014, 2 Ws 40/14; OLG Stuttgart, 9. Januar 2014, 6-2 StE 2/12; OLG Hamburg, 6. Dezember 2013, 2Ws 253/13-1 OBL 88/13.↩︎

  46. BGH, 22. Januar 2018, 4StR 506/17; BGH, 13. September 2018, 1 StR 320/17.↩︎

  47. J. Bockemühl, „Übersetzungspflicht von Unterlagen nach § 187 Abs. 2 GVG – Anmerkung zu OLG Stuttgart – 6-2 StE 2/12 – vom 9.1.2014; OLG Hamburg – 2 Ws 253/13 – vom 6.12.2013 und OLG Hamm – 2 Ws 40/14 – vom 11.3.2014“, (2014) 9 Strafverteidiger, 537–539.↩︎

  48. Oberster Gerichtshof (Sąd Najwyższy), 7 Juni 2017, III KK 101/17; Berufungsgericht Warschau (Sąd Apelacyjny w Warszawie), 7. März 2016, II AKa 3/16; Berufungsgericht Rzeszów (Sąd Apelacyjny w Rzeszowie), 16. Juni 2014, II AKa 111/13; Berufungsgericht Zamość (Sąd Apelacyjny w Zamościu), 30. September 2013, II Ka 625/13. Fast alle Gerichte orientierten sich an einer Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs (Sąd Najwyższy) vom 22. April  1970 (KR 45/70), in der es heißt: „Das Nichtbeherrschen einer Sprache [...] ist selbstverständlich nicht damit gleichzusetzen, dass die vernommene Person sie überhaupt nicht versteht, sondern gilt in Situationen, in denen sie die ihr gestellten Fragen nicht in ausreichendem Maße versteht oder aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse [...] ihre Gedanken zum Gegenstand der Befragung nicht ausdrücken kann.“ (Übersetzung von der Autorin).↩︎

  49. Oberster Gerichtshof (Sąd Najwyższy), 7. Juni 2017, III KK 101/17); Berufungsgericht Warschau (Sąd Apelacyjny w Warszawie), 7. März 2016, II AKa 3/16; Berufungsgericht Rzeszów (Sąd Apelacyjny w Rzeszowie), 16. Juni 2014, II AKa 111/13; Berufungsgericht Zamość (Sąd Apelacyjny w Zamościu), 30. September 2013, II Ka 625/13.↩︎

  50. Legal Experts Advisory Panel, op. cit. (n. 31), S. 19.↩︎

  51. Oberster Gerichtshof (Tribunal Supremo), 29. Juni 2017, 489/2017.↩︎

  52. Oberster Gerichtshof (Tribunal Supremo), 26. Januar 2016, 516/2015.↩︎

  53. Provinzgericht Balearische Inseln (Audiencia Provincial Illes Balears), 18. Januar 2018, 28/2018; Provinzgericht Barcelona (Audiencia Provincial Barcelona), 7. Juni 2017, 471/2017; Provinzgericht Madrid (Audiencia Provincial Madrid), 13. Dezember 2016, 750/2016.↩︎

  54. Provinzgericht Barcelona (Audiencia Provincial Barcelona), 24. März 2017, 28/2017.↩︎

  55. B. Vidal Fernández (2019) 1 Revista de Estudios Europeos, op. cit. (n. 41), 79, 94.↩︎

  56. Deutschland: vgl. T. Wahl, A. Oppers, op. cit. (n. 26); Spanien: vgl.  C. Valero Garcés, B. Schnell, N. Rodríguez und F. Cuñado, “Estudio preliminar sobre el ejercicio de la interpretación y traducción judicial en España”, (2015) 26 Sendebar, 137-166; Polen: K. Nartowska, (2018) 13 Rocznik Przekładoznawczy, op. cit. (n.  29).↩︎

  57. K. Nartowska, (2018) 13 Rocznik Przekładoznawczy, op. cit. (n. 29), 171, 184.↩︎

  58. Verband der Konferenzdolmetscher im Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer, „Remote Interpreting – Leitlinie für Auftraggeber“ <https://vkd.bdue.de/fuer-auftraggeber/remote-interpreting> abgerufen am 7.10.2020.↩︎

  59. Internationaler Verband der Konferenzdolmetscher, „Leitlinien der AIIC für das Ferndolmetschen (Distance Interpreting). (Version 1.0)“ <https://aiic.de/wp-content/uploads/2019/08/aiic-leitlinien-ferndolmetschen-20190802-2.pdf> abgerufen am 7.10.2020.↩︎

  60. Vgl. A. Rojo Chacón, „La transposición al derecho nacional de la Directiva Europea 2010/64/UE en España, Francia, Bélgica y Luxemburgo: ‚Lost in transposition‘“, (2015) 2 FITISPos international Journal: Public Service Interpreting and Translation, 94–109.↩︎