Neues zum Rechtshilfeverkehr zwischen Deutschland und Taiwan
Abstract
In 2013, the German Institute Taipei and the Taipei Representative Office in Germany reached a joint declaration on the transfer of convicted persons and on cooperation in the enforcement of criminal judgments (→ R. Riegel and F. Fülle, “Vollstreckungshilfe zwischen Deutschland und Taiwan auf neuer Grundlage”, (2016) eucrim, 61–64). This declaration led to the successful transfer of a number of prisoners and the enforcement of sentences. In 2023, the German Institute Taipei and the Taipei Representative Office in Germany signed a further declaration on cooperation in the field of mutual legal assistance in criminal matters, which has been applicable since 11 June 2025. This article outlines the basis for cooperation between Germany and Taiwan and explains the content of the joint agreement. The German version of the joint declaration is reproduced at the end.
I. Einleitende Bemerkungen
Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen ist von immenser Bedeutung für die erfolgreiche Bekämpfung und Verfolgung von grenzüberschreitender Kriminalität. Die fortschreitende Globalisierung und der technologische Fortschritt gehen mit einer zunehmenden Internationalisierung der Kriminalität einher. Rechtshilfe ist dabei notwendig, um auf fremdem Territorium ermitteln zu können oder Ermittlungen durchführen zu lassen. Sie ist damit Teil der gegen die verfolgte Person durchgeführten Strafverfolgung. Eine gut funktionierende internationale strafrechtliche Zusammenarbeit ermöglicht die effektive Durchsetzung nationaler Strafverfolgungsansprüche. Dies gilt aber nur, wenn es in der gesamten Welt keine „sicheren Häfen“ gibt, also keine Staaten, bei denen Straftäterinnen und Straftäter davon ausgehen können, dass sie Ermittlungen nicht unterstützen werden und eine Auslieferung von vornherein ausgeschlossen ist.
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ermöglicht in § 2 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 eine umfassende vertragslose Zusammenarbeit. Vereinfacht wird eine solche, wenn es allgemeine, von beiden Seiten vereinbarte und angewandte Regelungen gibt, die eine Zusammenarbeitspflicht begründen und wiederkehrende grundlegende Fragen lösen. Deutschland hat mit Taiwan eine gemeinsame Absprache über die Zusammenarbeit hinsichtlich justizieller Rechtshilfe in Strafsachen getroffen, die seit 2025 anwendbar ist. Der Beitrag widmet sich in den ersten beiden Kapiteln der Frage, ob eine Absprache mit Taiwan völkerrechtlich zulässig ist und unter welchen Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf den komplexen politischen Status Taiwans, sie zustande kommen kann. In einem dritten Teil folgt neben einem Überblick über den zum Verlauf auch der vorangegangen Verhandlungen eine erläuternde Zusammenfassung des Inhalts.
II. Die Rechtsstellung Taiwans
Die Stellung Taiwans wird zunächst aus historischem sowie aus völkerrechtlichem Blickwinkel betrachtet. Davon zu unterscheiden ist die im Anschluss erfolgende rechtshilferechtliche Einordnung, die für die grenzüberschreitende strafrechtliche Zusammenarbeit maßgeblich ist.
1. Historische Entwicklung
Die Insel Taiwan gehörte von 1683 bis 1895 zum chinesischen Kaiserreich. Von 1895 bis 1945 war sie japanische Kolonie.
1912 wurde die Republik China auf dem chinesischen Festland ausgerufen. 1945 erfolgte die Rückgabe Taiwans von Japan an China (seinerzeit noch Republik China). 1949 zog sich die im chinesischen Bürgerkrieg geschlagene Regierung Chiang Kai-sheks nach Taiwan zurück und führte auf dem Gebiet der Insel Taiwan die Republik China fort, während auf dem übrigen Staatsgebiet die unter der Führung Mao Tse-tungs die Volksrepublik China gegründet wurde.1 Die Republik China (im Folgenden zur besseren Unterscheidung: Taiwan) vertrat in den nächsten Jahren die gesamtchinesischen Interessen international. Sie stellte bis 1971 die Delegation bei den Vereinten Nationen und war ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats. In der Folgezeit brachen immer mehr Staaten ihre diplomatischen Beziehungen zu Taiwan ab. Aktuell wird Taiwan nur von sechs anderen Staaten der Welt vollumfänglich als eigener Staat anerkannt.
2. Völkerrechtliche Entwicklung
1971 entwickelte die Volksrepublik China die Ein-China-Politik, die konsequent dafür sorgt, dass China auf dem internationalen Parkett ausschließlich von der Volksrepublik vertreten wird unter der Prämisse, dass Taiwan lediglich Teil dieses Staates sei.
Die Vollversammlung der Vereinten Nationen beschloss in ihrer Resolution 2578 im selben Jahr:2
„(…) all die Rechte der Volksrepublik China instandzusetzen und die Vertreter ihrer Regierung als die einzigen legitimierten Vertreter Chinas in den Vereinten Nationen anzuerkennen und von nun ab die Vertreter Chiang Kai-sheks von dem Platz zu entfernen, den sie zu Unrecht in den Vereinten Nationen und all ihren Organisationen einnehmen.“
Taiwan verlor in der Folge seinen Sitz in internationalen Organisationen.
Die Volksrepublik China legt die Resolution der Vereinten Nationen derart aus, als werde Taiwan dort als ein „abtrünniger Teil der Volksrepublik” betrachtet. Sie erkennt eine Selbständigkeit nicht an.3 Andere Staaten gehen in ihrer Interpretation der Resolution nicht so weit. Sie festige den Status der Volksrepublik China bei den Vereinten Nationen, erwähne aber im Wortlaut nicht Taiwan und ändere nichts an der Souveränität Taiwans.4 Taiwan selbst sieht sich als eigenständige Nation, hat aber formal keine Unabhängigkeit erklärt. Aktuell unterhält das Land zu 12 Staaten vollständige diplomatische Beziehungen.5
Die Bundesrepublik Deutschland pflegt keine formalen diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. Die Bundesregierung hat sich der Ein-China-Politik angeschlossen, die nur die Volksrepublik China diplomatisch anerkennt, und unterhält zu Taiwan eine sogenannte Wertepartnerschaft.6
3. Taiwan als stabilisiertes De-facto-Regime
Damit ein Herrschaftsverband den rechtlichen Status eines Staates erlangt, bedarf es erstens eines Staatsgebiets, zweitens eines Staatsvolks und drittens einer durchsetzbaren staatlichen Hoheitsgewalt.7 All dies ist für Taiwan zutreffend. Diskutiert wird, ob es als vierte notwendige Voraussetzung einer Völkerrechtssubjektivität auch der Anerkennung durch andere Staaten und internationale Organisationen bedarf.8 Eine solche wird als Folge des Ein-China-Konzepts zu verneinen sein.
Zumindest für die effektive praktische Zusammenarbeit der grenzüberschreitenden Strafverfolgung ist jenseits einer juristischen Diskussion jedoch keine Anerkennung notwendig. Denn dafür reicht es aus, wenn Taiwan als stabilisiertes De-facto-Regime angesehen werden kann.
Der Begriff des De-facto-Regimes knüpft an die effektive Beherrschung eines Territoriums durch eine strukturierte und organisierte Gemeinschaft an, die sich als unabhängig bezeichnet, deren Zusammenschluss aber aktuell nicht als eigenständiger Staat anerkannt wird. Ein Regime dieser Art verfügt über eine dauerhafte hoheitsförmige Gewalt und über eine Stabilität, die jener eines Staats gleichkommt.9 Es entsteht oft bei einer Loslösung oder Abspaltung von einem Mutterstaat.10
Besteht eine dauerhafte effektive Herrschaft, kann dem Regime unabhängig von einer formalen Anerkennung Völkerrechtssubjektivität nach dem Effektivitätsprinzip zuwachsen. In diesen Fällen spricht man von einem "stabilisierten De-facto-Regime". Ein solches Regime erfüllt die Voraussetzungen der Staatlichkeit auf dem von ihm beherrschten Gebiet, so dass es von Drittstaaten nicht mehr als rechtliches Nullum betrachtet werden kann.11
Die Merkmale eines stabilisierten De-facto-Regimes treffen auf Taiwan zu. Diesen Status hat es inne, auch wenn Taiwan von der Mehrheit der Staaten aus politischen Gründen nicht anerkannt wird. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist vielmehr die Tatsache, dass Taiwan tatsächlich und dauerhaft die effektive und befriedete Herrschaftsgewalt über die Insel ausübt. Dadurch hat Taiwan partielle Völkerrechtssubjektivität erlangt.12
4. Stellung Taiwans nach dem IRG
Das IRG erlaubt eine Zusammenarbeit in Strafsachen mit anderen „Staaten“.13 Der Begriff des Staates in diesem Sinne ist in diesem Zusammenhang so auszulegen, dass er auch stabilisierte De-facto-Regime umfasst.
In einem Beschluss vom 26. August 2022 hat das OLG Frankfurt die Anordnung von Auslieferungshaft gegen eine von Taiwan verfolgte Person abgelehnt und ausgeführt, eine ausreichende Wahrscheinlichkeit der Zulässigkeit der Auslieferung an Taiwan bestehe nicht. Das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz hätten die Fragen, ob es sich bei Taiwan um einen souveränen Staat handele, der Zusicherungen abgeben könne, nicht in der für eine Haftentscheidung gebotenen Geschwindigkeit beantworten können.14 Kritisch ist der Beschluss des OLG dahingehend zu beurteilen, dass die Frage, ob Taiwan ein Staat im Sinn des IRG ist und Zusicherungen belastbar sind, eine vom zuständigen Gericht zu entscheidende Rechtsfrage auf der Zulässigkeitsebene ist. Die Bewilligungsbehörden (hier: Auswärtiges Amt und Bundesamt für Justiz) entscheiden nach Feststellung der Zulässigkeit allein über die außenpolitische Bewertung, die anderen Regeln folgt.
Der Wortlaut der Normen des IRG spricht eher für das klassische Verständnis von Völkerrechtssubjektivität, das eine Anerkennung eines Landes als Staat voraussetzt. Dafür spricht auch die historische Auslegung: Schon § 1 und § 41 des Deutschen Auslieferungsgesetzes (DAG) vom 23. November 1929 nutzten den Terminus „Staat“. Zu der Zeit gab es keine Überlegungen zu einer erweiterten Auslegung des Begriffes im Völkerrecht. Gestützt wird dies durch Artikel XV des ersten und lange Zeit einzigen deutschen Auslieferungsvertrages aus dem Jahr 1872 mit Großbritannien, der die Anwendbarkeit explizit auf „die Kolonien und auswärtigen Besitzungen Ihrer Großbritannischen Majestät“ erstreckte und keine gesonderte Bewertung territorialer Eigenständigkeit vorsah.15 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Völkerrechtslehre seit diesen Zeiten erheblich weiterentwickelt hat und die gegenwärtigen Gegebenheiten den Situationen von 1872 oder 1929 nicht mehr entsprechen. Der historischen Betrachtung kommt gerade hier nur geringe Bedeutung zu.
Systematisch kann darauf verwiesen werden, dass die Grundnorm des § 1 IRG gerade nicht von einem Staat, sondern von der Zusammenarbeit mit dem Ausland spricht und damit den Fokus genereller auf fremdes Territorium legt.
Entscheidend ist die teleologische Auslegung des Staatsbegriffs im IRG. Zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts basiert auf drei Prinzipien: außenpolitische Gegenseitigkeit, länderübergreifende Repression und Prävention. Taiwan leistete auf Ersuchen aus Deutschland bereits vor der Absprache sonstige Rechtshilfe; die Gegenseitigkeit wird nur gewahrt, wenn Deutschland seinerseits Rechtshilfe leistet. Die Aufklärung grenzüberschreitender Straftaten ist nur durch gemeinsame Anstrengungen möglich. Auf dem Gebiet eines stabilisierten De-facto-Regimes können ausschließlich Vertreter des Regimes Strafverfolgungsmaßnahmen durchführen. Ein solches Regime nicht zur Rechtshilfe zuzulassen würde bedeuten, dauerhaft auf einem Territorium einen verfolgungsfreien Raum, einen – im Rechtshilfeverkehr zu vermeidenden – sicheren Hafen zu schaffen. Die Prävention von Straftaten auch in Deutschland wird gestärkt, wenn es einen Verfolgungsdruck gibt. Aufgrund dieser, insbesondere auf Systematik und Sinn und Zweck der Norm beruhenden Überlegungen ist die Zusammenarbeit im Bereich der strafrechtlichen Rechtshilfe mit einem stabilisierten De-facto-Regime, mit Taiwan rechtlich möglich.16
III. Rechtshilfeverkehr mit Taiwan vor der Absprache
Im Verhältnis zu Taiwan lassen sich die rechtliche Grundlage und weitere Hinweise für die bilaterale Zusammenarbeit in Strafsachen der Anlage II, dem Länderteil der Richtlinien über den Verkehr mit anderen Staaten in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) entnehmen. Demnach erfolgte der sonstige Rechtshilfeverkehr vor Wirksamwerden der Absprache vertraglos, das heißt, auf Grundlage der §§ 59 ff. IRG und des taiwanesischen Mutual Legal Assistance in Criminal Matters Act vom 2. Mai 2018.17
Der taiwanesische Mutual Legal Assistance in Criminal Matters Act folgt einer engen Definition von Rechtshilfe im Bereich des Strafrechts, d.h. Auslieferungen und der Transfer von verurteilten Personen sind hier nicht erfasst. Auch die Durchbeförderung von Zeugen fällt nicht darunter. Ermöglicht werden hingegen die Übermittlung strafrechtlich relevanter Dokumente, die Umsetzung von Einziehungs- und Beschlagnahmebeschlüssen, die Rückführung und die Teilung von Erträgen aus Straftaten und die Beschaffung von Beweisen. Letzteres lässt auch die Aufnahme von Zeugenaussagen, die Durchführung von Durchsuchungen und Beschlagnahmen sowie die Herausgabe vorhandener Beweismittel zu. Es ist erlaubt, dass ausländische Beamte bei Befragungen anwesend sind oder an Zeugenbefragungen über Video teilnehmen. Die ersuchende Seite kann die Befragungen jedoch nicht selbst vornehmen. Ist Taiwan ersuchender Staat, sind die Behörden gemäß Article 32 des Mutual Legal Assistance in Criminal Matters Act an sämtliche taiwanesische Zusicherungen gebunden, die nicht gegen dortiges Recht verstoßen. Auch in Taiwan hat ein Vertrag zwischen Ländern oder ein Abkommen Vorrang vor dem nationalen Recht. Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen können deshalb auch spezifische Kooperationsinstrumente beinhalten, die im nationalen Recht noch nicht vorgesehen sind.
IV. Die gemeinsame Absprache über sonstige Rechtshilfe mit Taiwan
1. Verlauf der Verhandlungen
Nachdem das Deutsche Institut Taipei und die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland am 15. November 2013 im Bereich der Vollstreckungshilfe die Absprache über die Überstellung verurteilter Personen unterzeichnet hatten und diese erfolgreich in die Praxis umgesetzt wurde,18 wurden im Dezember 2019 konkrete Überlegungen zu einer entsprechenden Absprache auf dem Gebiet der sonstigen Rechtshilfe angestellt. Aufgrund pandemiebedingter Verzögerungen konnten jedoch erst im Sommer 2021 Verhandlungen aufgenommen werden, die in die Unterzeichnung der Absprache zwischen dem Deutschen Institut Taipei und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der justiziellen Rechtshilfe in Strafsachen am 23. März 2023 in Taipei mündeten (→nachstehend abgedruckt).
Unter Beachtung der herausfordernden politischen Implikationen ging es im Rahmen der bilateralen Gespräche mit Taiwan darum aufzuklären, inwieweit die taiwanesischen Rechtsgrundlagen für die Rechtshilfe und die dortigen Verfahrensgarantien in Strafverfahren eine rechtsstaatliche Qualität der Zusammenarbeit gewährleisten. An einer solchen bestanden im Ergebnis keine Bedenken.
Der Abschluss eines förmlichen völkerrechtlichen Vertrages im Sinne von § 1 Abs. 3 IRG war nicht möglich (siehe oben I.2). Stattdessen konnte nur eine Absprache unterhalb der völkerrechtlichen Vertragsschwelle getroffen werden, die sich im Wesentlichen durch die Abgrenzung von rechtsverbindlichen völkerrechtlichen Verträgen definiert (vgl. § 72 Abs. 6 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) i.V.m. § 4 der Richtlinien für die Behandlung völkerrechtlicher Verträge (RvV).
2. Inhalt der Absprache
Gemäß Ziffer I Abs. 1 der Absprache richtet sich die Zulässigkeit der Rechtshilfe nach dem jeweiligen nationalen Rechtshilferecht. Ziffer XIV Abs. 1 bestimmt, dass die Vornahme nach dem Recht des ersuchten Staates erfolgt. Die Absprache ändert also nicht das nationale Recht, sondern stellt zur Erleichterung der Anwendbarkeit dessen Inhalt im bilateralen Verhältnis klar.
Ziffer III benennt die zuständigen Behörden. Mit dem Bundesamt für Justiz auf deutscher und der Abteilung für internationale und Cross-Strait-Rechtsangelegenheiten des Justizministeriums Taiwan werden Zentralstellen benannt, die in Einzelfällen (Ziffer V Abs. 3, Ziffer XIII Abs. 4, Ziffer XIV Abs. 2) und bei allgemeinen Konsultationen (Ziffer XVII Abs. 1) miteinander kommunizieren sollen.
Ziffer IV Abs. 1 listet die notwendigen Inhalte von Rechtshilfeersuchen auf. Da es unterschiedliche chinesische Sprachformen gibt, ist es wichtig, nach Ziffer IV Abs. 2 eine Übersetzung von Ersuchen in traditionelles Chinesisch zu veranlassen.
Nach Ziffer V Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 5 Abs. 2 RiVASt ist der diplomatische Geschäftsweg zwischen der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Institut in Taipeh vorgesehen. Zur Verfahrensbeschleunigung (Abs. 2) können Ersuchen zusätzlich (!) vorab zwischen den Zentralen Behörden übermittelt sowie erforderlichenfalls Anfragen betreffend Rechtshilfe auch in englischer Sprache unmittelbar zwischen den vorgenannten Behörden ausgetauscht werden.
Die Ziffern VI bis XI enthalten Regelungen zu einzelnen Maßnahmen. Inhaltlich orientiert sich dieser Teil am Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dessen Zweiten Zusatzprotokoll. Praktisch bedeutsam ist, dass Videovernehmungen durch eine Stelle des ersuchenden Staates durchgeführt werden können (Ziffer VII Abs. 1). Die Absprache verhält sich nicht dazu, ob nur Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige oder auch beschuldigte Personen per Video vernommen werden können. Eine Art. 9 Abs. 8 2. ZP-EuRhÜbk entsprechende Regelung wurde nicht aufgenommen, obgleich sich Ziffer VII im Übrigen an dem Abkommen orientiert. Da sowohl das IRG als auch Art. 17 Abs. 2 des Mutual Legal Assistance in Criminal Matters Act eine solche Videovernehmung durch den ersuchten Staat bei Zuschaltung des ersuchenden Staates nicht ausschließt, ist diese auch durch die Absprache abgedeckt. Ein weiteres praktisches Element ist, dass Ermittlungspersonen aus dem ersuchenden Staat bei Durchsuchungen anwesend sein können (Ziffer IX). Ziffer X erlaubt die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, soweit das nach dem jeweiligen nationalen Recht möglich ist. § 61b Abs. 1 IRG setzt dafür das Vorliegen einer völkerrechtlichen Vereinbarung voraus. Beide Seiten gehen davon aus, dass diese Absprache dazu ausreichend sein kann.
Die Ziffern XII bis XIX enthalten allgemeine Regelungen für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen. Nach Ziffer XII sind sich beide Seiten einig, dass der Spezialitätsgrundsatz einzuhalten ist. Zu den Ablehnungsgründen verweist Ziffer XIII auf das jeweilige nationale Recht. Auf der Grundlage von Ziffer XIII Abs. 1 Satz 3 kann auch eine im Einzelfall drohende unerträglich harte Strafe zur Ablehnung eines Ersuchens führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn in Taiwan die Todesstrafe für die im Ersuchen beschriebene Tat droht. Zwar wird die Todesstrafe in Taiwan seit Jahren nur noch selten vollstreckt; eine Hinrichtung 202519 zeigt, dass in solchen Fällen stets eine ausdrückliche Zusicherung von taiwanesischer Seite einzuholen ist. Vorzusehen ist dabei auch eine Überprüfungsmöglichkeit für das Deutsche Institut Taipei. Zusicherungen sind nach Ziffer XV von der ersuchenden Seite abzugeben. Diese ist nach der Überschrift des Vertrages für Taiwan die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland. Ziffer XII Abs. 2 und Ziffer XIV enthalten Konsultationspflichten vor Ablehnung eines Ersuchens. Die Datenschutzregelung unter Ziffer XVIII enthält nur einen Verweis auf das anzuwendende Recht beider Seiten. Soweit im Einzelfall Besonderheiten bestehen, kann darauf im Wege einer Bedingung hingewiesen werden.
Gemäß Ziffer XX ist die Absprache seit dem 11. Juni 2025 anwendbar, nachdem das Zustimmungsschreiben der taiwanesischen Stelle vom 28. Februar 2025 am 3. März 2025 und das Schreiben der deutschen Stelle vom 14. April 2025 am 12. Mai 2025 eingegangen ist.
V. Ausblick
Das Wirksamwerden der Absprache zur sonstigen Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Taiwan verdeutlicht die Bereitschaft zur umfassenden Zusammenarbeit in Strafsachen. Die Absprache enthält Vereinbarungen zu Verfahrensvereinfachungen, die nach deutschem und taiwanesischem Recht keinen förmlichen Vertrag voraussetzen. Beide Seiten haben im Rahmen der Vertragsverhandlungen gezeigt, dass ein großes Interesse an einer vertrauensvollen und intensiven Kooperation besteht, damit die länderübergreifende Strafverfolgung durch gegenseitig geleistete Rechtshilfe gefördert werden kann. Inwieweit die Absprache sich bewähren wird, wird die Praxis zeigen.
Die Absprache über die sonstige Rechtshilfe im Wortlaut
Absprache
zwischen dem Deutschen Institut Taipei
und
der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der justiziellen Rechtshilfe in Strafsachen
Das Deutsche Institut Taipei und
die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
(kurz: beide Seiten)
haben den Wunsch, im Bereich der Rechtshilfe zusammenzuarbeiten, und haben sich auf Folgendes verständigt:
I. Zweck
Beide Seiten beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer jeweiligen Rechtsordnung auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen auf Ersuchen einander Unterstützung zu leisten. Diese Absprache soll nicht Ersuchen um die Auslieferung (oder die Festnahme oder Inhaftierung von Personen zum Zweck der Auslieferung), um die Vollstreckung strafrechtlicher Urteile der ersuchenden Seite auf der ersuchten Seite (mit Ausnahme von Urteilen betreffend Vermögensabschöpfung) sowie um die Überstellung von verurteilten Personen zur Verbüßung von Strafen erfassen.
Beide Seiten erklären sich deshalb bereit, auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze und Vorschriften beider Seiten und nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Sicherheit, Zügigkeit, Einfachheit und Gegenseitigkeit Rechtshilfe zu leisten.
II. Begriffsbestimmungen
Die „ersuchende Seite“ bedeutet die Seite, die um Rechtshilfe bittet.
Die „ersuchte Seite“ bedeutet die Seite, die Rechtshilfe leisten soll.
III. Behörden
Die für die Umsetzung dieser Absprache zuständigen Kontaktbehörden werden sein:
das Deutsche Institut Taipei
die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
Die für die praktische Umsetzung dieser Absprache zuständigen Zentralen Behörden werden sein (im Folgenden: „Zentrale Behörden“):
die Abteilung für internationale und Cross-Strait-Rechtsangelegenheiten des Justizministeriums, Taiwan
das Bundesamt für Justiz
IV. Formelle Anforderungen an ein Ersuchen
Beide Seiten teilen die Auffassung, dass Rechtshilfeersuchen schriftlich gestellt und mit der Unterschrift der Kontaktbehörde der ersuchenden Seite versehen werden sowie einen bestimmten Inhalt aufweisen sollen, der gemäß der Rechtsordnung und Praxis der jeweiligen Seite insbesondere Folgendes einschließen sollte:
die Bezeichnung der zuständigen Behörde, welche das Strafverfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, führt;
soweit möglich, die Identität, die Staatsangehörigkeit oder vergleichbaren Status und den Aufenthaltsort der Person oder der Personen, gegen die sich das Strafverfahren richtet;
die Art der Strafsache, auf die sich das Ersuchen bezieht, sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts und eine Abschrift des anwendbaren Rechts;
den Zweck des Ersuchens und die Art der erbetenen Rechtshilfe;
gegebenenfalls Angaben über ein bestimmtes Verfahren oder Erfordernis, um dessen Einhaltung die ersuchende Seite bittet, und die Begründung dafür;
gegebenenfalls besondere Erfordernisse in Bezug auf die Vertraulichkeit (einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten) und die Gründe dafür;
gegebenenfalls den Zeitraum, innerhalb dessen das Ersuchen erledigt werden soll;
alle sonstigen Angaben, die nötig sind, um die Erledigung des Ersuchens zu erleichtern;
bei Zustellungsersuchen die Identität und die Anschrift des Zustellungsempfängers sowie den Zusammenhang zwischen dieser Person und dem Verfahren;
bei Ersuchen um Abfrage, Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme die Tatsachen, die der Annahme zugrunde liegen, dass sich Beweismittel auf der ersuchten Seite befinden, die Umstände, die eine solche Maßnahme nach der Rechtsordnung der ersuchenden Seite rechtfertigen, sowie die Anordnung einer solchen Maßnahme durch eine zuständige Behörde oder eine Erklärung der Zentralen Behörde der ersuchenden Seite, aus der hervorgeht, dass eine solche Anordnung erwirkt werden könnte, wenn sich die Beweismittel auf der ersuchenden Seite befänden;
bei Ersuchen um Vernehmung einer Person deren Identität und Anschrift sowie den Gegenstand, zu dem die Person vernommen werden soll, einschließlich, soweit möglich, eines Fragenkatalogs sowie Angaben über das Bestehen eines Rechts des Betroffenen, die Aussage zu verweigern; wünscht die ersuchende Seite, dass Zeugen oder Sachverständige vor einem Richter, Staatsanwalt oder Polizeibeamten aussagen, so soll sie ausdrücklich darum ersuchen;
bei Ersuchen um Fahndung nach und Identifizierung von Personen Angaben zur Identität und, soweit möglich, zum Aufenthaltsort der Person, nach der gefahndet werden oder die identifiziert werden soll;
bei Ersuchen um Inaugenscheinnahme oder Untersuchung von Gegenständen eine Beschreibung des Gegenstands, von dem Augenschein eingenommen oder der untersucht werden soll;
bei der Überstellung einer in Haft befindlichen Person zur Beweiserhebung oder zur Unterstützung von Ermittlungen den Ort, an den die in Haft befindliche Person überstellt werden soll, und den geplanten Termin ihrer Rückkehr.
Beide Seiten teilen die Auffassung, dass Ersuchen und deren Anlagen bei Ersuchen des Deutschen Instituts Taipei eine Übersetzung ins traditionelle Chinesisch und bei Ersuchen der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland eine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt werden sollte.
V. Übermittlungswege
Ersuchen und Antworten darauf sollen gemäß der Rechtsordnung beider Seiten übermittelt werden.
Um das Verfahren zu beschleunigen, können Rechtshilfeersuchen zusätzlich vorab zwischen den Zentralen Behörden übermittelt werden, und zwar in schriftlicher und elektronischer Form.
Erforderlichenfalls können Anfragen betreffend Rechtshilfe in englischer Sprache unmittelbar zwischen den Zentralen Behörden gestellt werden.
VI. Arten der Rechtshilfe
Die Rechtshilfe unterliegt der Rechtsordnung der ersuchten Seite.
Rechtshilfemaßnahmen können alle Arten der Rechtshilfe einschließen, die der Rechtsordnung beider Seiten nicht zuwiderlaufen, insbesondere Folgendes:
Entgegennahme von Aussagen von Personen;
Vernehmung per Videokonferenz;
Überstellung inhaftierter Personen zu Aussage- oder sonstigen Zwecken;
Durchsuchung und Beschlagnahme;
Zustellung von Schriftstücken;
Überwachung von Telekommunikation, elektronischer Kommunikation und sonstiger Arten der Kommunikation;
Gemeinsame Ermittlungsgruppen;
Sicherstellung von Vermögenswerten;
Vollstreckung endgültiger und unwiderruflicher Urteile oder Anordnungen zur Einziehung von Vermögenswerten oder des Wertes von Erträgen im Zusammenhang mit einer Straftat;
Aufteilung von Vermögenswerten.
VII. Vernehmung per Videokonferenz
Für die Vernehmung per Videokonferenz sollen folgende Bestimmungen und Anforderungen Anwendung finden:
Bei der Vernehmung soll ein Vertreter einer Justizbehörde der ersuchten Seite, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend sein, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellen und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung der ersuchten Seite achten soll;
die Vernehmung soll unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde der ersuchenden Seite gemäß deren Rechtsordnung durchgeführt werden;
auf Wunsch der ersuchenden Seite oder der zu vernehmenden Person soll die ersuchte Seite dafür sorgen, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird;
die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht der ersuchten oder der ersuchenden Seite zusteht.
VIII. Überstellung inhaftierter Personen
Eine auf der ersuchten Seite inhaftierte Person, deren Anwesenheit auf der ersuchenden Seite für die Zwecke der Rechtshilfe nach dieser Absprache erforderlich ist, kann aus der ersuchten Seite an die ersuchende Seite überstellt werden, wenn die Person einwilligt und wenn beide Seiten dem zustimmen.
Eine auf der ersuchenden Seite inhaftierte Person, deren Anwesenheit auf der ersuchten Seite für die Zwecke der Rechtshilfe nach dieser Absprache erforderlich ist, kann aus der ersuchenden Seite an die ersuchte Seite überstellt werden, wenn die Person einwilligt und wenn beide Seiten dem zustimmen.
Die Überstellung inhaftierter Personen unterliegt der jeweiligen Rechtsordnung beider Seiten. Dabei sollen sich die beiden Seiten an folgende Grundsätze halten:
Die übernehmende Seite soll befugt und verpflichtet sein, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern die Behörden der überstellenden Seite nichts Anderes genehmigen;
die Behörden der übernehmenden Seite sollen die überstellte Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder sobald die Umstände dies erlauben oder wie von beiden Seiten anderweitig vereinbart in die Haft der überstellenden Seite rücküberstellen;
die Behörden der übernehmenden Seite sollen von den Behörden der überstellenden Seite nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten, und
der überstellten Person soll die in der übernehmenden Seite in Haft verbrachte Zeit auf die Verbüßung ihrer Strafe auf der überstellenden Seite angerechnet werden.
IX. Durchsuchung und Beschlagnahme
Die ersuchte Seite soll die Anwesenheit der in dem Ersuchen der ersuchenden Seite genannten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zulassen.
X. Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Beide Seiten können auf Grundlage ihrer jeweiligen Rechtsordnung und durch Absprache im Einzelfall eine gemeinsame Ermittlungsgruppe bilden. Ein von einer Seite entsandtes Mitglied einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann mit der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen unter der Leitung des zuständigen Gruppenmitglieds der anderen Seite betraut werden, wenn die Rechtsordnungen beider Seiten es gestatten.
Die in einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe tätigen Beamten können Beweismittel und Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die sie im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erlangt haben, unmittelbar an Mitglieder, die von einer Seite entsandt wurden, oder an andere Gruppenmitglieder weiterleiten, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
XI. Aufteilung von Vermögenswerten
Falls die von der ersuchten Seite geleistete Rechtshilfe zur erfolgreichen Einziehung von Vermögenswerten oder des Wertes von Erträgen durch die ersuchende Seite führt, können sich die beiden Seiten auf eine Aufteilung der Vermögenswerte nach ihrer jeweiligen Rechtsordnung einigen.
XII. Spezialität
Beide Seiten stimmen darin überein, dass eine Verwendung von Informationen oder Beweismitteln für andere Zwecke als die in dem Ersuchen genannten der vorherigen Zustimmung der Seite bedürfen soll, welche die betreffenden Informationen oder Beweismittel übermittelt, und dass die ersuchte Seite nach Konsultation der ersuchenden Seite verlangen können soll, dass überlassene Informationen oder Beweismittel oder deren Quelle vertraulich behandelt oder nur unter von ihr gestellten Bedingungen offenbart oder verwendet werden.
XIII. Ablehnungsgründe
Beide Seiten teilen die Auffassung, dass die ersuchte Seite nach ihrer Rechtsordnung die Erledigung eines Ersuchens ablehnen kann, insbesondere wenn die von der ersuchenden Seite erbetenen Maßnahmen der Rechtsordnung der ersuchten Seite zuwiderlaufen würden. Die ersuchte Seite soll ferner die Erledigung eines Ersuchens aufschieben können, wenn dies eine laufende Strafverfolgung auf der ersuchten Seite beeinträchtigen könnte. Beide Seiten betonen, dass ein Ersuchen abgelehnt werden kann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Strafe für die vorgeworfene Straftat nach dem Recht der ersuchenden Seite den wesentlichen Wert der Menschenrechte, die Grundprinzipien des Rechts oder sonstige wichtige Belange der ersuchten Seite beeinträchtigt oder dagegen verstößt; im Falle Deutschlands gehören zu derartigen Belangen Verpflichtungen, die sich aus seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union und aus dem deutschen Grundgesetz ergeben.
Die ersuchte Seite kann eine als ausreichend erachtete Zusicherung, dass die vorgenannten wichtigen Belange nicht beeinträchtigt werden oder dass nicht gegen sie verstoßen wird, erbitten.
Weiterhin soll die ersuchte Seite die Erledigung eines Ersuchens ablehnen können, wenn diese die persönliche Sicherheit und andere legitime Rechte und Interessen einer an dem Verfahren beteiligten Person, eines Strafverfolgungsbeamten oder einer mit diesen verwandten oder in Verbindung stehenden Person gefährden würde.
Um die Ziele dieser Absprache bestmöglich zu verwirklichen, werden beide Seiten einander konsultieren, bevor die ersuchte Seite ein Ersuchen ablehnt oder die Erledigung eines Ersuchens aufschiebt, um zu prüfen, ob sie die begehrte Rechtshilfe unter bestimmten Bedingungen oder auf andere Weise leisten kann.
XIV. Erledigung von Ersuchen
Beide Seiten haben sich darauf verständigt, dass Ersuchen in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung der ersuchten Seite umgehend und, soweit dieses Recht nicht entgegensteht, in der von der ersuchenden Seite erbetenen Weise erledigt werden sollen.
Beide Seiten teilen die Auffassung, dass die ersuchte Seite die ersuchende Seite umgehend von allen Umständen, die geeignet sind, die Erledigung des Ersuchens erheblich zu verzögern, und von ihrer Entscheidung, ein Rechtshilfeersuchen nicht oder nur teilweise zu erledigen oder die Erledigung aufzuschieben, unterrichten soll. Ist die ersuchte Seite der Ansicht, dass die zur Verfügung gestellten Informationen für die Erledigung des Ersuchens nicht ausreichen, so soll sie um ergänzende Informationen ersuchen, welche die Bearbeitung des Ersuchens ermöglichen. Die ersuchende Seite soll auf Ersuchen die ersuchte Seite über den Ausgang des Strafverfahrens unterrichten, auf das sich das Rechtshilfeersuchen bezieht.
Die ersuchte Seite soll die Anwesenheit der in dem Ersuchen der ersuchenden Seite genannten Personen bei der Erledigung des Ersuchens zulassen und diesen gestatten, der die Vernehmung/Befragung (der aussagenden Person) leitenden Person Fragen vorzuschlagen und sich Notizen zu machen, und zwar in einer Weise, der die ersuchte Seite zugestimmt hat.
XV. Zusicherungen
Gibt die ersuchende Seite eine Zusicherung ab, so wird vorbehaltlich ihrer Rechtsordnung und dieser Absprache von ihr die Einhaltung dieser Zusicherung erwartet. Knüpft die ersuchte Seite die Rechtshilfe an eine Bedingung und nimmt die ersuchende Seite die Rechtshilfe an, so wird von der ersuchenden Seite die Einhaltung dieser Bedingung erwartet, soweit dies mit ihrer Rechtsordnung und mit dieser Absprache vereinbar ist.
Hat die ersuchende Seite Zusicherungen abgegeben oder wird von ihr die Einhaltung einer Bedingung erwartet, so wird die ersuchende Seite eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der Zusicherungen oder Bedingungen gewähren oder spezifische Informationen zur Verfügung stellen.
XVI. Vertraulichkeit
Die ersuchende Seite kann von der ersuchten Seite verlangen, das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Seite die Vertraulichkeit nicht wahren, wird sie unverzüglich die ersuchende Seite darüber unterrichten.
XVII. Konsultationen
Die Zentralen Behörden sollen einander zu gemeinsam vereinbarten Zeitpunkten konsultieren, um eine möglichst wirksame Zusammenarbeit in den von dieser Absprache erfassten Bereichen zu fördern und bessere praktische Maßnahmen zur Erleichterung dieser Zusammenarbeit zu entwickeln.
Um die Durchführung dieser Absprache zu erleichtern, können beide Seiten anbieten, Rechtsmaterialien (z. B. die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten) als Referenz zur Verfügung zu stellen.
XVIII. Schutz personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den von dieser Absprache erfassten Fällen müsste unter vollständiger Einhaltung des anwendbaren Rechtsrahmens beider Seiten, einschließlich der EU-Rechtsvorschriften zum Datenschutz, erfolgen.
XIX. Kosten
Beide Seiten teilen die Auffassung, dass die mit der Erledigung des Ersuchens verbundenen Kosten gemäß den anwendbaren Vorschriften ihrer Rechtsordnung die ersuchte Seite tragen soll. Stellt sich heraus, dass die Erledigung des Ersuchens mit außergewöhnlichen Kosten verbunden ist, so sind sich beide Seiten darüber einig, dass sie, vorzugsweise vor Erledigung des Ersuchens, eine abweichende Kostenverteilung erörtern können. Dies soll insbesondere möglich sein bei
Kosten, die mit der Beförderung einer Person in das oder aus dem Gebiet der ersuchten Seite auf Ersuchen der ersuchenden Seite verbunden sind, einschließlich der Kosten für den erforderlichen Einsatz von Begleitpersonal, sowie die Entschädigung oder die Kosten, die dieser Person im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens zu erstatten sind;
Kosten und Honoraren von Sachverständigen;
Übersetzungs-, Dolmetscher- und Transkriptionskosten;
Kosten, die mit der Beweiserhebung auf der ersuchenden Seite über eine Videoschaltung aus der ersuchten Seite verbunden sind;
Kosten, die mit der Verwaltung von Vermögenswerten verbunden sind.
XX. Schlussbestimmungen
Beide Seiten werden die nach dieser Absprache vorgesehene Zusammenarbeit am dreißigsten Tag beginnen, nachdem beide Seiten einander schriftlich informiert haben, dass sie bereit sind, diese Zusammenarbeit aufzunehmen. Diese Absprache soll am Tag der späteren dieser beiden Benachrichtigungen wirksam werden.
Diese Absprache wird in zwei Exemplaren, jeweils in chinesischer, deutscher und englischer Sprache, unterzeichnet, wobei alle Sprachfassungen gleichwertig sind.
Bei unterschiedlicher Auslegung des chinesischen und des deutschen Wortlauts kann der englische Wortlaut als Auslegungshilfe dienen.
Deutsches Institut Taipei, Taiwan: Politisches Portrait, Stand 22.10.2025, <https://taipei.diplo.de/tw-de/aktuelles-in-taiwan/laenderinformationen/innenpolitik>. Alle Hyperlinks in diesem Artikel wurden zuletzt aufgerufen am 28.03.2026.↩︎
Resolution 2758, “Restoration of the lawful rights of the People’s Republic of China in the United Nations, abrufbar unter: < https://digitallibrary.un.org/record/192054?v=pdf>. Siehe zum Diskurs auch <https://digitallibrary.un.org/record/735611?v=pdf>.↩︎
Vgl. nur die Präambel der Verfassung der Volksrepublik China, <https://english.www.gov.cn/archive/lawsregulations/201911/20/content_WS5ed8856ec6d0b3f0e9499913.html>.↩︎
Vgl. zum Beispiel die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2024 zu der falschen Auslegung der UN-Resolution 2758 durch die Volksrepublik China und ihren ständigen militärischen Provokationen rund um Taiwan (2024/2891(RSP) und den “Taiwan International Solidarity Act“ des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des United States House Committee on Foreign Affairs aus dem Jahr 2023, <https://www.govinfo.gov/app/details/BILLS-118hr1176ih>.↩︎
Information des taiwanesischen Außenministeriums, <https://en.mofa.gov.tw/AlliesIndex.aspx?n=1294&sms=1007>.↩︎
Information des deutschen Auswärtigen Amtes, Deutschland und China: Bilaterale Beziehungen, Stand: 04.07.2023, <https://china.diplo.de/cn-de/willkommen-in-china/politik/bilateral-2593306> und Deutschland und Taiwan: Bilaterale Beziehungen, Stand 22.10.2025, <https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/taiwan-node/bilateral-200904> .↩︎
G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage 1914, S. 396 ff; dazu erläuternd V. Epping in Knut Ipsen, Völkerrecht, 7. Auflage 2018, S. 76 ff.↩︎
Epping a.a.O. Fußnote 8, S. 76, 155 ff m.w.N.↩︎
A. Heidemann-Grüder, „Analyse: Postsowjetische De-facto-Regime“, Bundeszentrale für politische Bildung (bpb), 01.12.2020, <https://www.bpb.de/themen/europa/russland-analysen/nr-394/322085/analyse-postsowjetische-de-facto-regime/>; M. Herdegen, Völkerrecht, 22. Auflage 2023, § 11 Rdnr. 1.↩︎
G. Gornig, Völkerrecht, 2023, § 20 Rn. 5 ff; David X. Noack, „De-facto-Staaten – Prekäre Staatlichkeit und eingefrorene Konflikte“, W&F Wissenschaft und Frieden 4/2017, <https://wissenschaft-und-frieden.de/artikel/de-facto-staaten/#:~:text=Probleme%20stabilisierter%20De-facto-Regime,Schwebezustand%20durch%20Gewalt%20zu%20l%C3%B6sen> .↩︎
Gornig, op. cit. (n. 11).↩︎
J. Abr. Frowein, „Der völkerrechtliche Status Taiwans und seine Rolle als begrenztes Völkerrechtssubjekt“, DOCPLAYER, <https://docplayer.org/56960397-Der-voelkerrechtliche-status-taiwans-und-seine-rolle-als-begrenztes-voelkerrechtssubjekt-prof-dr-dres-h-c-jochen-abr-frowein.html>; M. Neukirchen, „Taiwan: eigenständig, aber nicht souverän“, Vereinte Nationen 2/2005, 50 ff., <https://zeitschrift-vereinte-nationen.de/publications/PDFs/Zeitschrift_VN/VN_2005/Heft_2_2005/Beirag_Neukirchen_VN_2_05.pdf> ; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, „Völkerrechtliche Aspekte eines potentiellen bewaffneten Konflikts zwischen der Volksrepublik China und Taiwan“, <https://www.bundestag.de/resource/blob/938168/b0f334e6c4cb428134df8c069e2e3d0c/WD-2-012-23-pdf-data.pdf>, S. 5; anders Herdegen, op. cit. (n. 10): „ staatsähnlicher Herrschaftsverband eigener Art“.↩︎
Für die Auslieferung siehe § 2 Abs. 1 und 2 IRG, für Durchlieferung siehe § 43 Abs. 1 IRG, für die sonstige („kleine“) Rechtshilfe siehe § 59 Abs. 1 IRG, für die Vollstreckungshilfe siehe §§ 48, 56b IRG, für die Datenübermittlung ohne Ersuchen siehe § 61a IRG.↩︎
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2022, 2 AuslA 168/22; eine Durchlieferung an Taiwan wurde mit Beschluss vom 10. Januar 2024, 2 AuslD 4/24 ermöglicht, da der ausliefernde Staat die Fragen geprüft habe und dessen Entscheidung insoweit verbindlich sei.↩︎
Auslieferungs-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien. Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 21, Seite 229 – 237, <https://de.wikisource.org/wiki/Auslieferungs-Vertrag_zwischen_dem_Deutschen_Reiche_und_Gro%C3%9Fbritannien> .↩︎
W. Appel, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ohne diplomatischen Geschäftsweg, 2017, Seite 105 f; R. Riegel/F. Fülle, “Vollstreckungshilfe zwischen Deutschland und Taiwan auf neuer Grundlage”, (2016) eucrim, 61; R. Riegel, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 1 IRG, Rn. 7.↩︎
Der Act is abrufbar unter: <https://mojlaw.moj.gov.tw/ENG/LawContentE.aspx?LSID=FL088318>.↩︎
Dazu Riegel/Fülle, (2016) eucrim, op. cit. (n. 17), 61-64.↩︎
Amnesty International, „Taiwan: Erste Hinrichtung seit 2020 – ein beschämender Rückschlag“, 18.01.2025, <https://amnesty-todesstrafe.de/2025/01/taiwan-erste-hinrichtung-seit-2020-ein-beschaemender-rueckschlag/>; Szu-Yu (Suzy) Chen, „The Death Penalty in Taiwan: An Overview and the Impact of 113-Hsien-Pan-8“, University of Nottingham – Taiwan Research Hub, 14.03.2025, https://taiwaninsight.org/2025/03/14/the-death-penalty-in-taiwan-an-overview-and-the-impact-of-113-hsien-pan-8/ .↩︎
Die Ausführungen in diesem Artikel stellen die persönliche Auffassung der Autoren dar.