Die EU-Strafverfahrensrechtsrichtlinien vor deutschen Gerichten

Abstract

The article summarises the recent references of German criminal courts to the ECJ seeking guidance on the interpretation of the German procedure for penal orders (Strafbefehlsverfahren). Conformity was sought with regard to the EU directives on the right to interpretation/translation and the right to information. The author takes a critical position on the proposed solutions. He argues for better coherence with ECtHR case law on the person's rights and with existing, facilitated MLA procedures on the cross-border notification of judicial documents.

Mission completed“ könnte man sagen, nachdem der EU Gesetzgeber den Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren aus dem Jahre 2009 „abgearbeitet“ hat.1 Erst Fahrt aufgenommen hat dagegen die Rechtsprechung des EuGH zu den entsprechenden Legislativakten, insbesondere zu den ersten beiden Richtlinien 2010/64 (im Folgenden: „RL Übersetzung“) und 2012/13 (im Folgenden: „RL Belehrung“). Die ersten Verfahren vor dem EuGH zur Auslegung und praktischen Anwendung dieser beiden Richtlinien im Strafverfahren wurden durch Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte angestrengt.

Verfahrensgegenstand war das deutsche Strafbefehlsverfahren. Das Strafbefehlsverfahren erlaubt es, Fälle minder schwerer Kriminalität schnell und unkompliziert abzuschließen. Auf der ersten Stufe ist es ein schriftliches Verfahren, ohne dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt werden muss. Er kann jedoch eine Hauptverhandlung und damit ein kontradiktorisches Verfahren erzwingen, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegt. Wird kein Einspruch innerhalb der Frist eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Richter am Amtsgericht erlassen. Die Sanktionsmöglichkeiten eines Strafbefehls sind nicht unbeachtlich, u.a. können Geldstrafe, Verfall, Einziehung, Geldbuße gegen juristische Personen, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis (bei Sperre bis 2 Jahren) festgesetzt werden.2 Im Folgenden werden die Verfahren der deutschen Gerichte vor dem EuGH und die darin begründeten Rechtsprobleme skizziert.

Episode 1: Das Verfahren in der Rs. Covaci

Probleme entstehen, wenn Strafbefehlsverfahren gegen ausländische Beschuldigte durchgeführt werden, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind und in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Das Amtsgericht Laufen hegte erstens Zweifel, ob § 184 GVG, wonach schriftliche Eingaben, wie der Einspruch, auf Deutsch abzufassen sind, mit den Verpflichtungen aus der RL Übersetzung vereinbar sind. Zweitens war unklar, ob das deutsche Zustelllungsrecht, welches bei den besagten ausländischen Beschuldigten mit Zustellungsbevollmächtigten und –fiktionen operiert, mit der RL Belehrung in Einklang steht.3

Hinsichtlich der ersten Frage, ob ein nicht in deutscher Sprache abgefasster Einspruch übersetzt werden muss, entschied der EuGH, dass sich weder aus Art. 2 – d.h. dem Recht, Dolmetschleistungen während des Strafverfahrens zu erhalten – noch aus Art. 3 Abs. 1 und 2 – d.h. dem Recht auf schriftliche Übersetzung wesentlicher Unterlagen des Strafverfahrens – der RL 2010/64 ein Anspruch auf Übersetzung in die Verfahrenssprache des Gerichts ergebe. Der EuGH stellte maßgeblich darauf ab, dass die besagten Verpflichtungen aus der RL die Übersetzung in der Verfahrenssprache abgefasster Dokumente in die Sprache, die der Beschuldigte versteht, regelt, also die Übersetzung „aus“ der Sprache des Gerichts. Allerdings überließ der EuGH dem Vorlagegericht die Einordnung, ob der Einspruch gegen einen Strafbefehl als „weiteres wesentliches Dokument“ i.S.v. Art. 3 Abs. 3 der RL anzusehen ist. Die Regelung stellt eine Art Generalklausel dar, nach der das erkennende Gericht ermessensfehlerfrei entscheiden kann, ob andere als die in der RL aufgezählten Dokumente „wesentlich“ und damit zu übersetzen sind.

Zum Verständnis der zweiten Frage ist die deutsche Praxis relevant, die von im Inland nicht wohnhaften Ausländern im Falle von Verstößen, die nur mit Geldstrafe geahndet werden, eine Sicherheitsleistung sowie die Benennung eines im Gerichtsbezirk wohnenden Zustellungsbevollmächtigten (welcher auch ein Angehöriger des Gerichts sein kann) verlangt. Der EuGH hat das Konzept des Zustellungsbevollmächtigten zwar nicht angetastet, allerdings der bisher allgemeinen Auffassung einen Riegel vorgeschoben, dass Fristen bereits mit Zustellung an den Bevollmächtigten beginnen. Zunächst stellt der EuGH fest, dass die Zustellung des Strafbefehls als eine Form der Unterrichtung über den Tatvorwurf anzusehen sei. Damit greift auch die Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 und 3 der RL Belehrung, wonach die Mitgliedsstaaten detaillierte Informationen über den Tatvorwurf spätestens bei Vorlage der Anklageschrift, zu erteilen haben, wobei die Unterrichtung unter der Maßgabe steht, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet ist. Ein faires Verfahren sieht der EuGH nur dann als gegeben, wenn der Adressat „über die volle Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl verfügt“. Laut EuGH würde der Beschuldigte über die volle (Zwei-Wochen-)Frist ab tatsächlicher Kenntnis des Strafbefehls verfügen.

II. Fortsetzung: “Covaci reloaded”

Die Antworten des EuGH haben in der Praxis nicht alle Unklarheiten beseitigt.

Recht auf Übersetzung

Zunächst ist man sich uneins, ob der Einspruch als „wesentliches Dokument“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.4 Bei der Beurteilung wird m.E. übersehen, dass die Richtlinie dasselbe Schutzniveau wie die entsprechenden Rechte der EMRK unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR gewährleisten muss.5 Jener ist aber zu entnehmen, dass durchaus Verpflichtungen für das Gericht bestehen, Schriftstücke in die Gerichtssprache zu übersetzen. Im Urteil „Kamasinski“ stellt der EGMR fest:

“[A]rt. 6-3-e) [ECHR] signifies that a person "charged with a criminal offence" who cannot understand or speak the language used in court has the right to the free assistance of an interpreter for the translation … of all those documents or statements in the proceedings instituted against him which it is necessary for him to understand or to have rendered into the court’s language in order to have the benefit of a fair trial.”6

Im Kontext des „fair trial“ ist die Bedeutung des Einspruchs in Erinnerung zu rufen, der dem Beschuldigten überhaupt erst erlaubt, wichtige Verfahrensrechte, insbesondere sein rechtliches Gehör, zur Geltung zu bringen. Daher ist die Übersetzungspflicht in die deutsche Sprache bei allen fristgebundenen Rechtsbehelfen einzufordern, und zwar erst recht, wenn der Betroffene keinen Verteidiger hat. Damit der Rechtsschutz wirksam bleibt, muss bereits die Eingabe in fremder Sprache fristwahrend wirken.7

Möglicherweise nutzt der EuGH die jüngste Vorlage des LG Aachen, seine Rechtsprechung zu präzisieren.8 Mit Verweis auf § 184 GVG und das Covaci-Urteil verneinte das LG die Zulässigkeit eines innerhalb der Zwei-Wochen-Frist in niederländischer Sprache eingelegten Einspruchs. Eigentlicher Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Frage, ob die Zwei-Wochen-Frist überhaupt in Gang gesetzt wurde. Denn nach der deutschen Strafprozessordnung müssen zwar Urteile mit der Übersetzung zugestellt werden, nicht aber Strafbefehle. Zustellungen ohne Urteilsübersetzung sind unwirksam. Entscheidend für das Verfahren vor dem LG Aachen ist, ob im Lichte der RL Übersetzung die diesbezügliche Vorschrift des § 37 Abs. 3 StPO analog auf Strafbefehle anzuwenden ist.9

Recht auf Belehrung und Unterrichtung

Bedenkt man, dass es sich beim Strafbefehlsverfahren in der ersten Stufe um ein Abwesenheitsverfahren handelt, ist die Rechtsprechung des EuGH konsequent auf Linie des EGMR, der in seiner in absentia-Rechtsprechung ebenfalls die tatsächliche Kenntnis von der Straffolgenentscheidung verlangt, bevor sich gegenüber dem Betroffenen weitere Rechtsnachteile ergeben können.10 Allerdings stellte die Aussage, der Beschuldigte müsse „über die volle Frist für einen Einspruch verfügen“ bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Konzepts des Zustellungsbevollmächtigten die deutsche Praxis vor erhebliche Schwierigkeiten. Eine konsequente Anwendung des Ausspruchs aus Luxemburg bedeutete eine Auslegung des Zustellungsrechts (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§166ff. ZPO) contra legem, da der Bevollmächtigte rechtlich für alle Zustellungen an die Stelle des Beschuldigten tritt und die Zustellung deshalb auch Wirkungen entfalten muss.11 Auf der anderen Seite funktioniert der Weg, die Einspruchsfrist erst bei tatsächlicher Zustellung an den Beschuldigten beginnen zu lassen, dann nicht mehr, wenn er keinerlei festen Wohnsitz hat. Diese Konstellation veranlasste das AG und LG München in drei ähnlichen Fällen zur Vorlage, um die „Covaci-Formel“ nochmals auf den Prüfstand stellen zu lassen. Die Verfahren führten dem EuGH vor Augen, dass die deutsche Praxis bei wohnsitzlosen Personen die U-Haft ggf. in Verbindung mit beschleunigten Verfahren als Alternative zur unsicheren postalischen Direktzustellung genutzt hat, um den Vorgaben aus Luxemburg zu entsprechen.12

In seinem Urteil vom 22.3.2017 in den verb. Rs. C-124/16 (Tranca), C-213/16 (Reiter) und C-188/16 (Opria) billigte der EuGH den vom LG München im Vorlagebeschluss näher ausgeführten Vorschlag, die Verwerfungen zwischen dem formal bestimmten Zustellungszeitpunkt und der faktischen Kenntnisnahmemöglichkeit des Beschuldigten durch eine richtlinienkonforme Auslegung des Rechts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu lösen. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollen demnach „heruntergeschraubt“ werden. In der tatsächlichen Kenntnisnahme vom Strafbefehl soll bereits ein hinreichender Wiedereinsetzungsgrund liegen, die in § 45 Abs. 1 StPO genannte Wochenfrist wird auf die zweiwöchige Einspruchsfrist erweitert13 und für die Glaubhaftmachung der antragsbegründenden Tatsachen soll keine gesonderte Darlegung (mehr) erforderlich sein.14 Dem stimmt auch der EuGH zu, wenn er ausführt, dass das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die wirksame Ausübung der Rechte aus Art. 6 der RL Belehrung ermöglichen muss. Die entscheidende Wirkung dieser Vorgehensweise liegt für die deutsche Praxis in der Rechtskraft des Strafbefehls sofern innerhalb von zwei Wochen nach formaler Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten kein Einspruch eingeht. Deutsche Behörden könnten dann in die geleistete Sicherheit vollstrecken. Im Sinne der deutschen Strafverfolgung ließe sich wieder sagen: „mission completed“, da (insbes. unverteidigte) ausländische Beschuldigte oftmals aus Unkenntnis, Gleichgültigkeit oder Ängstlichkeit wenig Interesse zeigen dürften, gegen den Strafbefehl weiter vorzugehen.15

Ob „die Rettung“ der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines Strafbefehls über das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt der richtige Weg ist, erscheint fraglich. Zunächst ist hervorzuheben, dass der EuGH seine Antwort auf die Konstellation beschränkt, dass die Beschuldigten weder in Deutschland noch in ihren Heimatstaaten einen festen Wohnsitz haben, obwohl die Münchner Gerichte die Lösung auch bei mitgeteilter Adresse im Heimatstaat angewandt wissen wollten.16 Ungeachtet dessen, sollte sich die Praxis darauf einlassen, zumindest in einem ersten Schritt, die unmittelbare Zustellung an den EU-Ausländer zu versuchen.17 In diesem Kontext sind die vereinfachten Rechtshilferegelungen in Erinnerung zu rufen, die die direkte Auslandszustellung durch Einschreiben mit Rückschein erlauben (§ 37 StPO, § 183 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 5 EU-RhÜbk).18 Unbekannte Wohnsitze oder Aufenthalte können durch Ausschreibung nach Art. 98 SDÜ ermittelt werden.


  1. Entschließung des Rates v. 30.11.2009, Abl. C 295, 4.12.2009, 1. Zur letzten Maßnahme, der RL 2016/1919, S. Cras, in diesem Heft.

  2. Siehe im Einzelnen § 407 Abs. 2 StPO. Wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat, kann sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

  3. EuGH, Urt. v. 15.10.2015, Rs. C-216/14, Gavril Covaci.

  4. Ablehnend T. Kuhlanek, JR 2016, 208, 209.

  5. Siehe auch Art. 8 der RL (Regressionsverbot).

  6. EGMR, 19. Dezember 1989, Kamasinski v. Austria, no. 9783/82, § 74 (Hervorhebungen dch. Verf.).

  7. Wie hier: K.M. Böhm, NJW 2016, 306.

  8. LG Aachen, Beschl. v. 6.5.16, 66 Qs-605 Js 1847/15-10/16, beim EuGH als Rs. C-278/16 geführt.

  9. Zum Meinungsstand Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 37, Rn. 30.

  10. S. T. Wahl, Der Rahmenbeschluss zu Abwesenheitsentscheidungen, eucrim 2015, 70, 71; S. Ruggeri, Inaudito reo Proceedings, Defence Rights, and Harmonsiation Goals in the EU, eucrim 2016, 42.

  11. Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 37, Rn. 3 u. § 116a, Rn. 7.

  12. D. Brodowski, StV 2016, 210, 211.

  13. Dogmatisch ließe sich dies durch die Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bewerkstelligen.

  14. Siehe Beschluss des LG München I v. 23.3.2016, 25 Qs 26/16, 4 c) bb).

  15. Allgemein zur Kritik am Strafbefehlsverfahren Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 28. Aufl., S. 533.

  16. S. ausdrücklich AG München, Beschl. v. 12.4.16 u. 29.2.2016, jew. 1.2.

  17. Ebenso A. Gietl, Der Zustellungsbevollmächtigte im Strafbefehlsverfahren gegen EU-Ausländer, StV 2017, 263, 267, der im Übrigen § 132 StPO als europarechtswidrig ansieht.

  18. Ggf. ist der Vermerk „Eigenhändig“ auf dem Einschreibebrief veranlasst. Näher zur Zustellung in der EU Schomburg/Hackner, in: S/L/G/H, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., Vor § 68 IRG, Rn. 30.

Author

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Thomas Wahl

Institution:
Max Planck Institute for the Study of Crime, Security and Law (MPI CSL)

Department:
Public Law Department

Position:
Senior Researcher