Vollstreckungshilfe zwischen Deutschland und Taiwan auf neuer Grundlage

Abstract

One of the main goals of imprisonment is to facilitate the reintegration of offenders into socie-ty. This is better achieved if offenders are sent to prison where they would like to settle upon release. Since German nationals are serving prison sentences in Taiwan and Taiwanese na-tionals are serving prison sentences in Germany, for a number of years both countries have been interested in reaching an agreement that permits the execution of custodial sentences in the other state. Because of Germany's One-China policy, the conclusion of a binding treaty under international law is not an option. Instead, transfers must be regulated in each country's domestic legislation. Taiwanese law additionally requires an agreement with the executing state, which is now contained in the arrangement between the German Institute Taipei and the Taipei Representative Office in Berlin on the Transfer of Sentenced Persons and Cooperation in the Enforcement of Penal Sentences, signed on 15 November 2013. German law permits transfers to Taiwan on the basis of Section 71 of the Act on International Legal Assistance in Criminal Matters (IRG); the enforcement of Taiwanese judgments can be taken pursuant to Sections 48 et seqq. of the same act. The agreement between Germany and Taiwan will place the transfer of sentenced persons for the execution of criminal sentences on a sound footing by means of coordinated transfer requirements, conditions, and consequences, thus facilitating international cooperation in the execution of criminal law judgments between the two countries.

Einführung

Die Ziele der Strafvollstreckung sind vielfältig: Schuld soll vergolten, Spezial- und Generalprävention sollen erreicht werden. Wesentlich ist der Aspekt der Resozialisierung: Durch die Tatbegehung hat sich der Täter außerhalb der gesellschaftlichen Ordnung gestellt. Er soll wieder eingegliedert werden, um künftig straffrei leben zu können.1 Resozialisierung ist ein therapeutischer Prozess, der voraussetzt, dass alle Beteiligten auf der Grundlage der gleichen Lebenswirklichkeit arbeiten, aber auch, dass sie die gleiche Sprache sprechen. Ziel ist die Eingliederung in die Gesellschaft, in der der Gefangene nach der Haftentlassung leben wird. Dieses Ziel ist oberste Prämisse der internationalen Vollstreckungshilfe in Strafsachen, wenn der Täter eine Freiheitsstrafe im Ausland verbüßen muss. Die Resozialisierung soll im Heimatstaat des Gefangenen durchgeführt werden, in diesen Staat soll er vom Urteilsstaat überstellt werden.

Die Überstellung setzt eine Vereinbarung zwischen Urteilsstaat und Vollstreckungsstaat voraus. Diese kann vorrangig2 auf völkervertraglicher Grundlage, also bilateralen oder multilateralen Verträgen, beruhen, die den Rahmen für die Einzelfallvereinbarung setzen. Die Einzelfallvereinbarung wird regelmäßig jedenfalls konkludent durch Übersendung der Exequaturentscheidung und Überstellung des Gefangenen geschlossen. Fehlt es an einer völkervertraglichen Basis, kann das jeweilige nationale (Rechtshilfe-)Recht der beteiligten Staaten die Vollstreckungshilfe zulassen.

Deutschland hat beispielsweise einen Vollstreckungshilfevertrag mit Thailand geschlossen.3 Der am 29. Juni 2015 unterzeichnete, aber noch nicht ratifizierte Vertrag mit der Republik Kosovo enthält eine vollstreckungshilferechtliche Regelung, die im Grundsatz die Regelungen des Überstellungsübereinkommens des Europarates (ÜberstÜbk) für anwendbar erklärt. Vertragsverhandlungen mit der Föderativen Republik Brasilien stehen vor dem Abschluss. Die meisten Überstellungen erfolgen auf der Grundlage des ÜberstÜbk, dem auch eine Vielzahl von Staaten außerhalb Europas beigetreten sind.4 §§ 48 ff. und 71 IRG ermöglichen es, im Ausland verhängte Freiheitsstrafen in Deutschland und in Deutschland verhängte Freiheitsstrafen im Ausland zu vollstrecken. §§ 84 ff, 85 ff IRG enthalten Sonderregelungen für den Vollstreckungshilfeverkehr zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 25. Juli 2015 in Kraft getreten sind. Insgesamt sind im Jahr 2013 69 Personen nach Deutschland und 167 Personen aus Deutschland zur weiteren Vollstreckung von Freiheitsstrafen überstellt worden.5

Da deutsche Staatsangehörige in Taiwan Haftstrafen verbüßen und umgekehrt und weil auf beiden Seiten die Einsicht besteht, dass die Resozialisierung – ein wesentlicher Strafzweck – dort gelingen muss, wo sich der Verurteilte nach der Haftentlassung aufhalten wird, bestand auf Seiten Deutschlands und Taiwans ein Interesse, eine Regelung zu finden, die eine Vollstreckung von Freiheitsstrafen im jeweils anderen Staat zulässt. Deutschland war der erste Staat, mit dem Taiwan 2009 Verhandlungen darüber aufgenommen hat. Eine gemeinsame Absprache haben das Deutsche Institut Taipeh und die Taipeh-Vertretung in Deutschland am 15. November 2013 unterzeichnet.

Ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinn von § 1 Abs. 3 IRG konnte nicht geschlossen werden. Denn Deutschland hat Taiwan nicht als selbständiges Völkerrechtssubjekt anerkannt. Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. Die deutschen Interessen in Taiwan werden durch das Deutsche Institut Taipeh wahrgenommen. Taipeh wiederum unterhält Vertretungen in Berlin, Hamburg, München und Frankfurt. Taiwan, in Ostasien gelegen, besteht zu über 99 % aus der Insel Taiwan und den ihr vorgelagerten kleineren Inseln. Es ist die einzige Provinz der 1912 gegründeten Republik China, die sich noch unter vollständiger Kontrolle der Regierung dieser Republik befindet und zu keinem Zeitpunkt unter der Kontrolle der Volksrepublik China stand. Die Volksrepublik China betrachtet Taiwan einschließlich der von der Republik China ausgegliederten regierungsunmittelbaren Städte als eine Provinz ihres Staatsgebietes. Zwar war Taiwan Gründungsmitglied der Vereinten Nationen, musste jedoch 1971 ausscheiden. Mit Annahme der Resolution 2758 der Vereinten Nationen übernahm die Volksrepublik China deren Platz bei den Vereinten Nationen. Die von allen EU-Staaten praktizierte Ein-China-Politik führt dazu, dass der völkerrechtliche Status Taiwans seither unverändert ist. Taiwan ist allerdings seit 2002 unter der Bezeichnung „Seperate Customs Territory of Taiwan, Penghu, Kinmen and Matsu (Chinese Taipeh)“ Mitglied der Welthandelsorganisation WTO.

Mangels Völkerrechtssubjektivität Taiwans kann eine Überstellung zur weiteren Strafvollstreckung nur erfolgen, wenn das jeweilige nationale Recht dazu ausreichende Grundlagen bietet. Das war im Recht Taiwans zunächst nicht der Fall. Im Sommer 2013 wurde jedoch ein Gesetz verabschiedet, das eine Überstellung an Staaten, mit denen eine besondere Vereinbarung getroffen wurde, zulässt. Eine solche Vereinbarung stellt die jetzt getroffene Absprache mit Deutschland dar.

Auch nach deutschem Recht sind Überstellungen nach Taiwan und die Übernahme der Vollstreckung von Urteilen aus Taiwan möglich.

§§ 48 und 71 IRG lassen die Übernahme und Abgabe der Vollstreckung allerdings nur an einen „ausländischen Staat“ zu. Legt man den Begriff nach seinem Wortlaut und der Systematik des Rechts internationaler Beziehungen aus, ist an die völkerrechtliche Definition anzuknüpfen: Voraussetzung für einen Staat sind nach der herrschenden „Drei-Elemente-Lehre“ von Georg Jellinek ein Staatsgebiet, ein Staatsvolk und eine Staatsgewalt.6 Die Konvention von Montevideo fügt als weiteres Staatsmerkmal die Fähigkeit hinzu, in Beziehungen zu anderen Staaten zu treten.7 Faktisch sind diese Elemente Taiwan betreffend vorhanden, rechtlich aber umstritten, weil die Volksrepublik China das Gebiet als zum eigenen Territorium gehörend ansieht. Allerdings hält die Volksrepublik China diese Sicht nicht konsequent durch: de facto werden Handelsbeziehungen mit Taiwan wie mit anderen Staaten geführt, auch strafrechtliche Zusammenarbeit ähnlich der Auslieferung, Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe ist möglich. Sinn und Zweck erlauben jedenfalls im Vollstreckungshilferecht des IRG ein weiteres Verständnis: Gerichte in Taiwan sprechen dort vollstreckbare Urteile aus. Für die verurteilten Personen und die Gesellschaft ist dann von Bedeutung, dass die Resozialisierung gelingt. Wenn also das Gericht unabhängig und das Verfahren nicht zu beanstanden ist, vgl. § 49 IRG, und von einem verlässlichen staatlichen Gebilde auszugehen ist, kommt es für den Zweck der strafrechtlichen Zusammenarbeit nicht auf den völkerrechtlichen Status des ausländischen Staates im Sinn von §§ 48, 71 IRG an.8

Weitere Herausforderungen stellen sich im deutschen Recht aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme und Rechtspraxis in Taiwan und in Deutschland. Das Strafverfahrensrecht Taiwans ist so ausgestaltet, dass Verfahren vor unabhängigen Gerichten unter Wahrung der Verfahrensrechte der Angeklagten nach Art. 6 EMRK erfolgen.9 Herausfordernd ist das andersartige Sanktionssystem in Taiwan, es stellt jedoch im Ergebnis kein Hindernis einer vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit dar“. In Taiwan wird die Todesstrafe verhängt und vollstreckt. Die Todesstrafe ist für über 50 Delikte angedroht und wird meist bei Kapitalverbrechen, Entführungen mit Todesfolge oder Rauschgiftdelikten ausgesprochen.10 Die in Taiwan für bestimmte Straftaten angedrohten zeitigen Höchststrafen liegen im Vergleich oft erheblich höher als die in Deutschland drohenden Strafen. So ist für bestimmte Betäubungsmitteldelikte lebenslange Haft angedroht. Zum Zweck der weiteren Vollstreckung in Deutschland sind die Strafen auf das in Deutschland für vergleichbare Taten maximale Strafmaß zu kürzen, § 54 IRG. Der 2015 in Kraft getretene § 54a IRG ermöglicht es, auf Antrag der verurteilten Person, nach qualifizierter Belehrung und unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes ausnahmsweise eine längere Vollstreckungsdauer zuzulassen. Praktische Anwendungsfälle dieser Norm gab es noch nicht. Bedeutung kann die Regelung gewinnen, weil die Haftbedingungen teilweise sehr hart sind11 und verurteilte Personen daher eine Überstellung anstreben, auch wenn es zu einer in Deutschland vergleichsweise langen Vollstreckungsdauer kommen wird.

Die nachfolgend abgedruckte Absprache enthält in Art. III – VI ferner Regelungen, die die praktische Zusammenarbeit vereinfachen sollen. Dazu zählt die Bestimmung von Kontaktbehörden zur Verschlankung des Geschäftsweges, die deklaratorische Zusammenstellung der Voraussetzungen einer Überstellung und der Hinweis auf das bei der Strafvollstreckung nach Überstellung anwendbare Recht.

Nachdem die Absprache den deutschen Bundesländern bekanntgemacht und durch das taiwanische Parlament gebilligt wurde, hat die konkrete Zusammenarbeit in Überstellungsfällen 2014 begonnen. Deutsche Staatsbürger, die sich zur Verbüßung von Haftstrafen in Gefängnissen in Taiwan befinden, können den Justizbehörden in Taiwan den Wunsch mitteilen, nach Deutschland überstellt zu werden. Die taiwanischen Justizbehörden prüfen dann, ob eine Überstellung in Betracht kommen kann und leiten in diesem Fall die Erklärung des Gefangenen, das zu vollstreckende Urteil und weitere erforderliche Unterlagen über die Vertretung Taipehs in Deutschland weiter an das Auswärtige Amt, welches die Unterlagen über das Bundesamt für Justiz an die jeweiligen Landesjustizverwaltungen übersendet. In einem Fall ist 2015 bereits eine Überstellung nach Deutschland erfolgt, weitere Fälle sind anhängig. Die Absprache gilt jedoch nur für Gefangene in Taiwan, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Eine Ausweitung der Überstellungsmöglichkeit auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, ohne deutsche Staatsangehörige zu sein, sehen weder das deutsche noch das taiwanesische Recht vor.

Auch in der Bundesrepublik Deutschland befinden sich rechtskräftig verurteilte Personen im Strafvollzug, die aus Taiwan stammen. Diese Gefangenen können gleichfalls den Wunsch nach Überstellung äußern. Einem förmlichen Ersuchen um Vollstreckungsübernahme sind nach dem Recht Taiwans Kopien von Pass oder Geburtsurkunde, das zu vollstreckende Gerichtsurteil und eine Auflistung von Familienmitgliedern beizufügen. Die Reststrafe muss mehr als 1 Jahr betragen, weitere, neue Straftaten oder Strafverfahren dürfen nicht vorliegen. Der Staat, aus dem der Gefangene überstellt werden soll, muss eine Gegenseitigkeitszusage abgeben. Eine Überstellung gegen den Willen der gefangenen Person ist nicht zulässig. Über die Haftbedingungen in Taiwan werden Verurteilte in Deutschland qualifiziert zu belehren sein, bevor sie zur Zustimmung zu ihrer Überstellung befragt werden.

Die Überstellung verurteilter Personen zur Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe wird durch die neue Absprache insgesamt erleichtert und auf eine einheitliche und abgestimmte Grundlage gestellt, was die Überstellungsvoraussetzungen, -bedingungen und –folgen betrifft.

II. Die Absprache über die Überstellung verurteilter Personen im Wortlaut

Das Deutsche Institut Taipei und

die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland

(kurz: die beiden „Seiten“)

haben den Wunsch, bei der Überstellung von verurteilten Personen und bei der Vollstreckung von Strafurteilen zusammenzuarbeiten, um die erfolgreiche Resozialisierung von verurteilten Personen in die Gesellschaft zu erleichtern, und

haben folgende Absprache getroffen:

I. Zweck

Beide Seiten teilen die Auffassung, dass dieses Ziel erreicht werden kann, indem Ausländern, denen wegen der Begehung von Straftaten ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit gegeben wird, die gegen sie verhängte Strafe in ihrer Heimat zu verbüßen.

Beide Seiten erklären daher ihre Bereitschaft, verurteilte Personen, die eine Überstellung wünschen, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und im Einklang mit den Grundsätzen der Menschlichkeit, Sicherheit, Zügigkeit, Einfachheit und Gegenseitigkeit zu überstellen, indem sie hinsichtlich der Vollstreckung der gegen die verurteilten Personen verhängten Strafurteile in deren Heimat zusammenarbeiten.

II. Begriffsbestimmungen

(1) „Strafe“ bezeichnet eine von einem Gericht der überstellenden Seite verhängte lebenslange oder zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe.

(2) „Verurteilte Person“ bezeichnet eine Person, die aufgrund einer von einem Gericht der überstellenden Seite wegen der Begehung einer Straftat erlassenen Entscheidung in einer Vollzugsanstalt oder anderen Strafvollzugseinrichtung dieser Seite festzuhalten ist.

(3) „Überstellende Seite“ bezeichnet die Seite, von der die Strafe verhängt wurde und von welcher die verurteilte Person überstellt werden kann oder überstellt worden ist.

(4) „Übernehmende Seite“ bezeichnet die Seite, an die die verurteilte Person zur Verbüßung der Strafe überstellt werden kann oder überstellt worden ist.

III. Kontaktbehörden

Die für die Durchführung dieser Absprache zuständigen Kontaktbehörden sind

a) das Deutsche Institut Taipei;

b) die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland.

IV. Anwendung

(1) Die Überstellung von verurteilten Personen und die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafurteilen unterliegen den folgenden Voraussetzungen:

a) die verurteilte Person ist Inhaber eines Reisepasses der übernehmenden Seite;

b) die Entscheidung ist rechtskräftig und auf der überstellenden Seite ist wegen dieser oder einer anderen Straftat kein anderes Gerichtsverfahren anhängig;

c) sowohl die überstellende und die übernehmende Seite als auch die verurteilte Person oder eine Person, die für diese zu handeln berechtigt ist, stimmen der Überstellung zu;

d) die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Strafe verhängt worden ist, erfüllt nach dem Recht der übernehmenden Seite die wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer Straftat oder würden sie erfüllen, wenn sie im Anwendungsbereich der Gesetze der übernehmenden Seite begangen worden wären.

(2) Das den Gesetzen beider Seiten und dieser Absprache entsprechende Überstellungsersuchen kann von jeder Seite schriftlich in deutscher oder chinesischer Sprache mit einer Übersetzung in die jeweils andere Sprache gestellt werden. In dem Ersuchen soll Folgendes enthalten sein:

a) eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Strafe zugrunde liegt;

b) der Zeitpunkt, zu dem die Strafe verbüßt sein wird, derjenige Teil der Strafe, den die verurteilte Person bereits verbüßt hat, sowie etwaige Zeiten, die wegen guter Führung, Untersuchungshaft oder aus sonstigen Gründen auf die Strafe anzurechnen sind;

c) eine beglaubigte Abschrift aller die verurteilte Person betreffenden Entscheidungen sowie der angewendeten Gesetze.

(3) Die überstellende Seite soll der übernehmenden Seite Gelegenheit geben, sich vor der Überstellung durch einen von der übernehmenden Seite bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die erforderliche Zustimmung der verurteilten Person oder einer Person, die für diese zu handeln berechtigt ist, zu der Überstellung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen gegeben wurde.

V. Strafvollstreckung

(1) Beide Seiten erklären ihre Bereitschaft, die zuständigen Behörden dazu aufzufordern, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sofern beide Seiten der Überstellung von verurteilten Personen beziehungsweise der Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafurteilen zustimmen.

(2) Die Fortsetzung der Vollstreckung der Strafe nach der Überstellung soll sich nach den Gesetzen und Verfahren der übernehmenden Seite richten.

(3) Die Strafe darf von der übernehmenden Seite nicht über die im Urteil des Gerichts der überstellenden Seite festgesetzte Dauer hinaus vollstreckt werden. Die verhängte Strafe kann nicht in die Todesstrafe umgewandelt werden, und Strafen, die auf der Todesstrafe beruhen, können nicht vollstreckt werden.

(4) Die übernehmende Seite soll die überstellende Seite unterrichten, wenn die verurteilte Person nach Verbüßung der Strafe entlassen wird oder wenn diese bedingt entlassen wird.

VI. Fortbestand der rechtlichen Zuständigkeit

(1) Sofern Strafen nach den Gesetzen der übernehmenden Seite und nach dieser Abmachung vollstreckt werden, ist davon auszugehen, dass nur die überstellende Seite eine Überprüfung oder Aufhebung der Entscheidungen ihrer Gerichte und eine Überprüfung der von ihnen verhängten Strafen vorschlagen kann.

(2) Eine Begnadigung der verurteilten Person durch die übernehmende Seite soll nur mit Zustimmung der überstellenden Seite gewährt werden.

VII. Schlussbestimmungen

(1) Beide Seiten teilen die Auffassung, dass alle bei der Überstellung einer verurteilten Person oder bei der Vollstreckung einer Strafe nach der Überstellung entstehenden Kosten von der übernehmenden Seite getragen werden sollen.

(2) Diese Absprache kann auf die Vollstreckung von Strafen, die vor oder nach ihrem Wirksamwerden verhängt worden sind, Anwendung finden.

(3) Beide Seiten werden die nach dieser Absprache vorgesehene Zusammenarbeit am dreißigsten Tage beginnen, nachdem beide Seiten einander schriftlich informiert haben, dass sie bereit sind, diese Zusammenarbeit aufzunehmen.

Diese Absprache wird in zweifacher Ausfertigung, jeweils in deutscher, chinesischer und englischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des chinesischen Wortlauts kann der englische Wortlaut als Auslegungshilfe dienen.

Schluss

Auf der Grundlage der Absprache gab es bislang einen ersten erfolgreichen Überstellungsfall. Drei weitere werden derzeit geprüft; die in Taiwan verhängten Strafen sind länger als die in Deutschland wegen der Tat möglichen Freiheitsstrafen. Beide Seiten sind davon überzeugt, mit der Absprache eine gute Grundlage für die Intensivierung der vollstreckungshilferechtlichen Zusammenarbeit gefunden zu haben.

Entscheidend wird aber sein, ob diese Erwartungen in der Praxis erfüllt werden.


  1. Vgl. zum Beispiel Regel 4 der am 08. Oktober 2015 verabschiedeten United Nations Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners (Mandela Rules).

  2. Vgl. § 1 Abs. 3 IRG.

  3. BGBl. 1995 II 1011; 1996 II 1220.

  4. Unter anderem Australien, Kanada, Israel, Japan, USA und viele mittel- und südamerikanische Staaten, vgl. die Übersicht unter http://www.conventions.coe.int/Treaty/Commun/QueVoulezVous.asp?NT=112&CM=7&DF=29/01/2014&CL=GER .

  5. Auslieferungsstatistik BAnz vom 25.02.2015.

  6. Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage, 1914, S. 396 ff.

  7. Konvention von Montevideo über die Rechte und Pflichten der Staaten von 1933 (LNTS No. 165, S.19)

  8. Ähnlich für die Auslieferung aus dem Vereinigten Königreich an Taiwan High Court of Judiciary, Appeal Court vom 24. Juni 2015, (2015) HCJAC (52).

  9. High Court of Judiciary Appeal Court a.a.O.

  10. Vgl. Bardenhagen in FAZ vom 06.06.2014, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/todesstrafe-warum-asiens-vorzeigestaaten-menschen-toeten-12984217.html; https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/taiwan.

  11. Vgl. zum Beispiel den Bericht von drei Rechtsanwälten, die Gefangene in Taiwan besucht haben, unter: http://www.stcoll.de/Rechtsgebiete/Strafrecht/Internationales-Strafrecht/Reisebericht-Taiwan/index.html;