Übersetzen und Dolmetschen im Rechtswesen

Abstract

This article discusses different perspectives on translation and interpreting for courts and other organs of judicature in Germany. It draws on insights from translation studies and the law to offer a comprehensive examination of this subject. Despite productive research in legal translation studies and comparative law in recent decades, there is still a gap to bridge between the two fields: learning more from each other could improve daily translation and interpreting services and raise awareness of quality requirements and issues in interpreting and translation. German legislation has few dedicated provisions regarding the function and the scope of responsibility of translators and interpreters, and instead relies largely on extensive commentaries by legal scholars and on case law. Conversely, translation studies has been putting effort into developing tailored approaches where it intersects with legal disciplines – one example being juritraductology, which focuses on both the translation of legal texts and the “right of translation”, i.e. legal aspects of translation and interpreting. Furthermore, the emerging discipline of juritraductology (Juritraductologie, Rechtstranslatologie) expands the focus beyond mere legal text translation to encompass the "right to translation”, including rights to interpretation and translation as mandated by EU Directives 2010/64/EU and 2012/13/EU in criminal proceedings.

I.  Einleitung

Übersetzen und Dolmetschen im Rechtsbereich ist ein weites Feld, das u. a. das Urkundenübersetzen und das Dolmetschen bei Gericht, Polizei, Notariaten, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten, unterschiedlichen Behörden und nicht zuletzt in der forensischen Psychiatrie umfasst. In der Berufspraxis stehen Übersetzer und Dolmetscher vor verschiedenen Herausforderungen, weil das juristische Fachpersonal in der Praxis nicht immer mit der Rolle und Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern vertraut ist. Daher sollen in diesem Beitrag die wichtigsten Perspektiven auf beiden Seiten dargestellt und Verbesserungsmöglichkeiten für die Zusammenarbeit aufgezeigt werden. Aufgrund der aktuellen Entfaltungen des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG)1 wird in diesem Beitrag der Fokus vorrangig auf das Dolmetschen gelegt.

Die mit Hilfe von Übersetzern und Dolmetschern auf Sprachmittlung angewiesenen Institutionen sind mit der Tatsache konfrontiert, dass anerkannte Hochschulen in Deutschland nur Übersetzer und Dolmetscher in bestimmten Sprachen ausbilden und somit nicht die gesamte Palette an Sprachen und fachlichen Schwerpunkten (Jura, Technik, Medizin u.v.m) abdecken können. Ähnlich verhält es sich mit staatlichen Prüfungsämtern. Daher ziehen die Institutionen regelmäßig Ad-hoc-Dolmetscher hinzu, die nicht allgemein beeidigt sind und somit nicht die im GDolmG formulierten Anforderungen erfüllen, u.a. die fachliche Qualifikation im Dolmetschen oder die „Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache“.2 Gleichzeitig haben qualifizierte Dolmetscher Mühe, vor ihren Einsätzen Informationen über die jeweiligen Verfahren oder Akteneinsicht zu erhalten und wenden sich nach einiger Zeit oft vom Justizsektor ab, nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Anerkennung und Wertschätzung.

Die Zusammenarbeit könnte insgesamt aber trotz all dieser Widrigkeiten verbessert werden, wenn Juristen mehr über das Dolmetschen und Übersetzen wüssten und Übersetzer und Dolmetscher mehr über die rechtliche Stellung und Funktion von Übersetzern, Dolmetschern und Sachverständigen. Dieser Beitrag stellt Überlegungen an, dieses gegenseitige Verständnis zu wecken oder zu vertiefen.

II.  Übersetzen und Dolmetschen aus translatologischer und translationspraktischer Sicht

Zunächst sind einige terminologische Klärungen zum Fachgebiet der Translatologie erforderlich, die sich wissenschaftlich mit den Phänomenen des Übersetzens und des Dolmetschens beschäftigt (auch „Translationswissenschaft“ genannt). Diese besteht aus verschiedenen Unterdisziplinen, so z. B. Übersetzungswissenschaft, Dolmetschwissenschaft, Soziotranslatologie, Historiographie der Translation, Übersetzungstechnologien, mehrsprachige Terminologie und Terminographie, digitale Translatologie und die in dem vorliegenden Kontext einschlägige Rechtstranslatologie.3 Letztere steht an der Schnittstelle zwischen Rechtsvergleichung, Rechtslinguistik und Translatologie.4 Die Translation des Rechts (Traduction du Droit) bezeichnet die Übertragung von rechtlichen Inhalten in andere Sprachen, während das Recht der Translation (Droit de la Traduction) die Gesamtheit der Rechtsnormen und Rechtsprechung umfasst, die sich auf die Tätigkeit des Übersetzens und Dolmetschens beziehen, insbesondere auch das Recht auf Translation.5 „Translation“ ist der Oberbegriff für das Übersetzen und das Dolmetschen. Das Verb „übertragen“ wird für beide Tätigkeiten verwendet, wobei es auch im Dolmetschereid nach § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Erwähnung findet. Der Leipziger Translatologe Otto Kade definiert das Übersetzen als die „Translation eines fixierten und demzufolge permanent dargebotenen bzw. beliebig oft wiederholbaren Textes der Ausgangssprache in einen jederzeit kontrollierbaren und wiederholt korrigierbaren Text der Zielsprache“.6 Das Dolmetschen definiert er als die „Translation eines einmalig (in der Regel mündlich) dargebotenen Textes der Ausgangssprache in einen nur bedingt kontrollierbaren und infolge Zeitmangels kaum korrigierbaren Text der Zielsprache“.7 Der österreichische Translatologe Erich Prunč präzisiert noch, dass beim Übersetzen die „Möglichkeit des multiplen Zuganges zum AT [Ausgangstext] und ZT [Zieltext]“8 bestehe und beim Dolmetschen eben nicht, weil hier der Zugang zum Text linear ist. Ein Übersetzer kann also einen Text querlesen und von einer Textstelle zu einer anderen springen, während Dolmetscher den Ausgangstext nur in der einmaligen, linearen Abfolge der tatsächlichen Darbietung rezipieren können.

Es gibt aber auch hybride Translationsmodi an der Schnittstelle zwischen Mündlichkeit und Schriftlichkeit, wie z. B. das „Vom-Blatt-Dolmetschen“ (mündliche Übertragung in eine andere Sprache auf der Grundlage eines schriftlichen Texts) oder die Translation von Audio-Aufzeichnungen im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen, insbesondere bei der Telekommunikationsüberwachung. Hierbei wird ausgehend von Aufzeichnungen mündlicher Äußerungen in einer Fremdsprache eine schriftliche Übersetzung in die Landessprache angefertigt.

Die Translatologie hat ihren Ursprung als wissenschaftliche Disziplin in den 1960er Jahren und stützte sich anfangs vorrangig auf linguistische Kategorien. Nach und nach wurde das Tätigkeitsfeld durch Austausch mit anderen (verwandten) Bereichen erweitert (Terminologie und Terminographie, Psychologie, Textsortenlinguistik, kontrastive Linguistik, Fachkommunikationsforschung, Fachstilistik, Kulturwissenschaft u. a.). Im Fokus standen Übersetzungsmethoden, die Suche nach Äquivalenzen auf verschiedenen Ebenen, Kriterien der Übersetzungsqualität und empirische Untersuchungen in den verschiedensten Anwendungsgebieten.

Rechtstexte gelten als stark kulturspezifisch geprägt, weil es bei der Translation nicht nur um die zwei beteiligten Sprachen geht, sondern auch um die jeweiligen Rechtsordnungen. So sind beispielsweise Rechtstermini und die darin enthaltenen Konzepte jeweils in einer nationalen Rechtsordnung verortet, weshalb es trotz einer gleichen Amtssprache erhebliche inhaltlichen Abweichungen geben kann (z. B. Frankreich/Tunesien, Portugal/Brasilien oder Österreich/Deutschland). Die kulturspezifische Dimension äußert sich auf verschiedenen Ebenen: lexikalisch (als unübersetzbar geltende rechtskulturgebundene Termini), textuell (Textsorten und Vertextungskonventionen) und diskursiv (unterschiedliche juristische Diskurstraditionen). Die Interdisziplinarität, welche die Translatologie kennzeichnet, führt auf wissenschaftlicher Ebene zu Schnittstellen mit Disziplinen wie der Rechtslinguistik,9 der Rechtsvergleichung10 und verschiedenen Bereichen der Linguistik. Die Perspektiven der Rechtstranslatologie reichen von der mikrostrukturellen Ebene (z. B. Rechtsterminologie) über juristische Textsorten hin zur Verständlichkeit von Rechtsnormen, der Verwendung institutioneller Sprache (u. a. in supranationalen Institutionen) und Fragen der Übersetzbarkeit, Übersetzungsmethoden und Äquivalenz. Das Dolmetschen fristete lange Zeit eher ein Randdasein, inzwischen haben sich Übersetzungswissenschaft und Dolmetschwissenschaft als zwei verwandte, aber doch getrennte Disziplinen in Forschung und Lehre etabliert.

III.  Übersetzen und Dolmetschen aus rechtlicher Sicht

1. Bestimmungen im deutschen Recht

Es ist für Translatoren überraschend, dass es relativ wenige gesetzliche Regelungen zur Stellung und Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern im Recht gibt. Zu nennen sind §§ 185 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), das Gerichtsdolmetschergesetz und vereinzelte Vorschriften in Verfahrensordnungen, wie z. B. § 142 Zivilprozessordung (ZPO) oder § 259 Strafprozessordnung (StPO). Die gesetzlichen Regelungen werden durch Gesetzeskommentare, Rechtsprechung, Rechtsgutachten und rechtswissenschaftliche Literatur ergänzt, um die Stellung und Tätigkeit von Dolmetschern und Übersetzern zu definieren.11 So wird z. B. bis heute noch für die Beschreibung der Tätigkeit von Gerichtsdolmetschern ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1950 herangezogen: 12Dolmetscher ist ein Sprachkundiger, dessen Aufgabe es ist, den Prozeßverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozeß beteiligten Personen zu ermöglichen.“

Diese Definition greift eindeutig zu kurz. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat in einem Beschluss aus dem Jahre 2015 die Tätigkeiten von Dolmetschern, Übersetzern und Sachverständigen daher wie folgt präzisiert:13

Dolmetscher im Sinne des Prozessrechts (§ 185 GVG) ist ein Sprachkundiger, der zur mündlichen Verhandlung unter Beteiligung von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zugezogen wird. Seine Aufgabe besteht darin, den Prozessverkehr des Gerichts mit den der Gerichtssprache unkundigen anderen Prozessbeteiligten durch Übertragung der schriftlichen oder mündlich zum Prozess abgegebenen Erklärungen zu ermöglichen […]. Auch die mündliche Übertragung von Tonbandmitschnitten, die in einer Hauptverhandlung vorgespielt werden, ist eine Dolmetscherleistung. […]“

„Ein Übersetzer ist ein Sprachmittler, der fixierten Text von einer Ausgangssprache in eine Zielsprache übersetzt […]. Dabei ist die Ausgangsform (gesprochenes Wort, Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnung oder Textform) unerheblich […]. Übersetzer i. S. v. § 11 JVEG ist, wer schriftlich von einer in eine andere Sprache überträgt […].“ „Anders als Dolmetscher und Übersetzer hat der Sprachsachverständige die Aufgabe, einen zu dolmetschenden oder zu übersetzenden Text zu interpretieren […], insbesondere bei Erläuterung von im Ausgangstext vorkommenden Abkürzungen, bei unklaren Begriffen, bei unvollständigem oder unklarem Ausgangstext, bei erforderlichen rechtsvergleichenden Überlegungen, aber auch bei Auslegung anderssprachiger Sprachbilder und Redewendungen […].“

2. Europäische Vorgaben und ihre Umsetzung

Mit Blick auf das EU-Recht gehören die bereits in deutsches Recht umgesetzten EU-Richtlinien 2010/64/EU14 und 2012/13/EU15 zu den neueren rechtlichen Rahmenbedingungen, die die Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern besonders beeinflussen. Diese Normen zielten darauf ab, der Justiz qualifizierte Dolmetscher zur Verfügung zu stellen und die Zusammenarbeit von Justiz und Dolmetschern, insbesondere im Strafverfahren, zu verbessern (u.a. durch Weiterbildungen von an Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten). Nach Kotzurek wurden die Qualitätsansprüche der Richtlinie aber nur teilweise erreicht.16

3. Übersetzungsverständnis im Recht – Der Mythos der Wörtlichkeit

Das falsch verstandene Primat der Wörtlichkeit ist aus meiner Sicht eines der größten Probleme im Zusammenhang mit der Fremdwahrnehmung der Translation im Rechtsbereich und der Rolle, die Dolmetschern und Übersetzern rechtlich zugeschrieben wird. In der juristischen Literatur und Rechtsprechung herrscht häufig noch die Meinung vor, dass der Dolmetscher wie ein „Übersetzungsautomat“ wörtlich zu übertragen habe, ohne jegliche Interpretation, so auch im Karlsruher Kommentar zur StPO:

Wörtlich zu übersetzen [sic] sind prozesserhebliche Erklärungen, Anklagesatz, Anträge, Entscheidungen.“17

Es ist verständlich, dass Gerichte einen möglichst unverstellten Zugang zu den Aussagen in der Ausgangssprache haben müssen. Sie sehen in der Interpretation beim Dolmetschen die Gefahr, dass ihre Rolle bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung beeinträchtigt wird. Die Interpretation durch den Dolmetscher wird im Münchner Kommentar zur StPO daher einerseits als möglicher „Verlust“ gewertet:

„Das Gericht hat kraft § 244 Abs. 2 StPO darüber zu wachen, dass im Rahmen der Übersetzungstätigkeit [sic] keine wesentlichen Informationen (durch die „Interpretation“ von Einlassungen und Zeugenaussagen) verloren gehen“.18

Andererseits werden laut Münchner Kommentar zur StPO auch Rechtskenntnisse des Dolmetschers als negativ wahrgenommen:

„Eine über die Fachtermini hinausgehende Kenntnis vom materiellen Recht wird vom Dolmetscher nicht erwartet, was im Hinblick auf dessen besondere Verantwortung zwar kritisch zu sehen, aber der zugeschriebenen Rolle als „reiner Übersetzer“ [sic] auch immanent ist. Gerade juristisches Hintergrundwissen kann als „gefährliches Halbwissen“ die Übersetzungsqualität [sic] beeinträchtigen.“19

Doch Übersetzen und Dolmetschen ist eben keine einfache und mechanische Ersetzung von sprachlichen Elementen einer Sprache durch Elemente einer anderen Sprache. Die meisten sprachlichen Ausdrücke haben vielschichtige Bedeutungen und Konnotationen, die je nach fachlichem Kontext und Kulturkreis stark variieren können. Auch diese Erkenntnis greift der Münchner Kommentar zur StPO inzwischen mit Verweis auf Kranjčić20 auf:

„Es ist bekannt, dass das Bild des Dolmetschers als Übersetzungsmaschine – gerade aus der Perspektive der Strafverfolgung – dem Idealtypus entspricht, translationswissenschaftlich jedoch an der Realität vorbeigeht. Zwar kann man – anknüpfend an ein bestimmtes Bild von der Rolle des Dolmetschers – die Maßstäbe an die Übersetzungstätigkeit [sic] in die eine oder andere Richtung justieren, Regeln für das „interpretieren“ und „sinngemäße Übersetzen“ aufstellen bzw. Grundsätze für die Reichweite von Textäquivalenz benennen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass deren Einhaltung der Kontrolle der Prozessbeteiligten weitestgehend entzogen ist.“21

Es ist nicht möglich zu kommunizieren, ohne zu interpretieren, also ohne zwischen verschiedenen Bedeutungsebenen und kulturspezifischen Ausdrucksformen zu entscheiden. Die Absurdität des Primats der wörtlichen Wiedergabe lässt sich z. B. an Redewendungen, ironischen Aussagen oder falschen Freunden illustrieren. Ein weiteres grundlegendes Missverständnis besteht darin, dass nicht einzelne Wörter übersetzt werden, sondern (mündliche oder schriftliche) Texte, die in einem bestimmten Kontext stehen. Gerade das Dolmetschen ist eine Leistung, die stark situationsgebunden ist, da sie stets in einem spezifischen kommunikativen und kulturellen Kontext stattfindet. Wenn z. B. das Wort „Erinnerung“ ausgesprochen wird, muss der Dolmetscher aufgrund der Polysemie dieses sprachlichen Ausdrucks entscheiden, ob es sich um eine Gedächtnisleistung, eine Mahnung oder einen Rechtsbehelf handelt. Diese Entscheidung kann nur in einem kommunikativen und situativen Zusammenhang und mit dem entsprechenden Vorwissen gefällt werden.

Kranjčić22 kommt auch zum Ergebnis, dass die „Wörtlichkeit […] für ein Translat, das zu kommunikativen Zwecken eingesetzt wird, nicht geeignet“ ist. Zur Illustration führt er ein Beispiel aus einem Gerichtsverfahren an, in dem ein Angeklagter aus einem anglophonen afrikanischen Staat als unglaubwürdig eingestuft wurde, weil er seinen Mitangeklagten fälschlicherweise als Bruder bezeichnet habe. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es in seinem Kulturkreis durchaus üblich ist, Personen derselben ethnischen Gruppe oder auch bloß Personen mit freundlicher Gesinnung als „brother“ zu bezeichnen. Durch die wörtliche Verdolmetschung als „Bruder“ sei ein Missverständnis entstanden, das für den Betroffenen von großem Nachteil gewesen sei.23

4. Spezifische Herausforderungen im Zusammenhang mit Dolmetschen

Obwohl insbesondere das Dolmetschen im Strafverfahren von großer praktischer Relevanz sei, fehlt es laut Kranjčić bislang an einer angemessenen Auseinandersetzung mit den damit einhergehenden Konsequenzen und Problemen: „Die einschlägigen übersetzungswissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten Jahrzehnte wurden von Rechtswissenschaft und juristischer Praxis weitgehend ignoriert“.24 Das bestätigt sich auch in der erwähnten Entscheidung des OLG Schleswig von 2015, die lediglich Wikipedia-Einträge als Quellen zitiert, aber keine translatologische Literatur.25 Zutreffend bemerkt Kranjčić ferner, dass selbst die Eidesformel in §189 (1) GVG „daß er [der Dolmetscher] treu und gewissenhaft übertragen werde“ keine Klarheit über die Rolle und die Tätigkeit von Dolmetschern schaffe, weil die Treue juristisch nicht definiert sei. „Während sich die Gewissenhaftigkeit auf die Arbeitsweise des Dolmetschers bezieht […], bezieht sich das Erfordernis der ‚Treue‘ auf den Gegenstand der Übertragung. […] Wann […] eine Übertragung treu ist, darüber schweigt sich das Gesetz aus. Auch in der einschlägigen Literatur findet sich kein Hinweis darauf, was dieser Eid im Einzelnen bedeuten soll.“26

Obwohl viele Verfahren ohne Sprachmittlung gar nicht durchgeführt werden könnten, empfinden manche Gerichte die Mitwirkung des Dolmetschers immer noch als störend, weil dadurch die gewohnte unmittelbare Kommunikation mit den Prozessbeteiligten verstellt werde. Außerdem nehmen Gerichtsverhandlungen mit Dolmetscher mehr Zeit in Anspruch und können eine höhere Geräuschkulisse verursachen. Andererseits wissen die Gerichte, dass sie auf die Verdolmetschung angewiesen sind, ggf. auch auf „Erläuterungen kultureller Aspekte, damit das Verständnis und die Würdigung einer Aussage durch das Gericht überhaupt möglich werden“.27 In diesen Fällen handelt der Dolmetscher dann tatsächlich in der Rolle als Sprach- oder Kultursachverständiger. Als Beispiel sei hier der Fall eines Entlastungszeugen aus Ex-Jugoslawien genannt, der aufgrund seiner Bestätigung, dass der Mitarbeiter die Tat nicht begangen haben kann, wegen Meineids verurteilt wurde: „Wir sind Silvester nach Jugoslawien gefahren, haben Weihnachten dort unten verbracht und sind pünktlich am Neujahrsmorgen zurückgewesen“.28 Staatsanwaltschaft und Gericht hielten den Zeugen für unglaubwürdig, obwohl dieser auf der Richtigkeit seiner Informationen beharrte. Die Lösung: Sie waren an „Silvester am 31.12. in Deutschland losgefahren, [hatten] Weihnachten, nämlich das orthodoxe Weihnachtsfest am 6., 7. und 8. Januar zu Hause verbracht, und [waren] pünktlich am Neujahrsmorgen, das in Ostserbien nach julianischem Kalender am 14. Januar liegt, wieder zurück in Deutschland“.29

Um die Komplexität der Tätigkeit von Dolmetschern zu illustrieren, wird hier noch eine Entscheidung des OLG Saarbrücken herangezogen, die in einer Beschreibung der notwendigen Fähigkeiten von Gerichtsdolmetschern unter anderem aufzählt: 30

„Auch wer zwei Sprachen perfekt in Wort und Schrift beherrscht, wird durch diese Fähigkeiten noch nicht notwendigerweise zum Dolmetscher und Übersetzer qualifiziert. Die Ausübung dieser Tätigkeit in der zu fordernden Qualität erfordert vielmehr über die bloße Sprachkompetenz hinaus, dass der Bewerber zusätzlich u. a. über die Fähigkeiten verfügt […]: Gewandtheit im Ausdruck; Fähigkeit der Anpassung an den jeweiligen Text und seine Sprachform; rasche Auffassungsgabe; gutes Gedächtnis; Konzentrationsfähigkeit und Einfühlungsvermögen; die Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen der Übertragung vorauszusehen und bei der Wiedergabe auszuschalten; […].“

Die genannte Befähigung, mögliche Missverständnisse und Fehldeutungen […] auszuschalten, erfordert ein kritisches Mitdenken und die Interpretation im kommunikativen Kontext.

IV.  Verbesserung der Zusammenarbeit

Nach dieser Übersicht der verschiedenen Auffassungen zur Translation im Allgemeinen und im Rechtsbereich im Besonderen kommen wir nun zurück zu der Ausgangsfrage: Wie können Vertreter der juristischen Berufe und Sprachmittler besser zusammenarbeiten?

Aus meiner Sicht sollten sich beide Berufsgruppen eingehender mit Inhalten und Feinheiten der Tätigkeiten der jeweils anderen Berufsgruppe beschäftigen und im Berufsalltag an einem Strang ziehen, um gemeinsam dem Interesse der Wahrheitsfindung und der Wahrung der Rechte von Beschuldigten oder Antragstellern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, gerecht zu werden. Damit Dolmetscher und Übersetzer ihren Beitrag leisten können, sind berufliche Wertschätzung und Vertrauen, aber auch Fachwissen über diese Tätigkeit erforderlich, denn:

„Als Hilfsorgan der Entscheidungsträger trägt er [der Dolmetscher und Übersetzer] dazu bei, die ebenfalls im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte Garantie eines fairen Verfahrens sicherzustellen.“31

Dolmetscher sind nach herrschender Meinung zwar Gehilfen des Gerichts,32 sie können aber nach einer Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahr 2018 durchaus auch als Organe der Rechtspflege eingestuft werden:

„Mitglieder des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und Verteidiger als Organe der Rechtspflege – auch Dolmetscher werden hierzu zu rechnen sein – haben eine Prozessberichterstattung mit Foto- und Filmaufnahmen ihrer Person grundsätzlich hinzunehmen.“ 33

Denn:

„In seiner Rolle als Mittler zwischen Verfahrensbeteiligten leistet der Dolmetscher und Übersetzer einen unentbehrlichen Beitrag zur Gewährleistung des Rechts auf rechtliches Gehör, das ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt.“34

Diese Rolle zu stärken, sollte im ureigenen Interesse von Justiz und Behörden liegen. Die Justiz ist hier besonders gefragt, weil sie für die Beeidigung zuständig ist, aber auch die Justizministerien sollten Weiterbildungen i.S.d. Art. 6 der Richtlinie 2010/64/EU anbieten und das betreffende Personal regelmäßig schulen. Hierbei könnten drei grundlegende Aspekte im Vordergrund stehen.

1. Vorbereitung von Dolmetschern

Wie bereits erwähnt, ist das Dolmetschen eine stark situationsgebundene Leistung. Aus diesem Grund ist eine umfassende inhaltliche und terminologische Vorbereitung auf Dolmetscheinsätze erforderlich. Was bei professionellen Dolmetschern trotz erheblichen Zeitdrucks scheinbar mühelos aussieht, ist in Wahrheit ein sehr komplexer und anstrengender kognitiv-intellektueller Vorgang.

Die Qualität der Dolmetschleistung steht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der Vorbereitung. So wie sich Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte auf Gerichtsverhandlungen vorbereiten, benötigen auch Dolmetscher Akteneinsicht und/oder Informationen für die Vorbereitung eines professionellen Dolmetscheinsatzes, insbesondere bei komplexeren Verfahren, in denen z. B. Sachverständigengutachten verlesen werden. Es gilt die Grundregel: Ein guter Dolmetscher ist ein vorbereiteter Dolmetscher (oder umgekehrt: Ein vorbereiteter Dolmetscher ist ein guter Dolmetscher). Es gibt durchaus Gerichte, die Verständnis für die Notwendigkeit der (zweisprachigen!) inhaltlichen und terminologischen Einarbeitung in komplexere Sachverhalte erkennen und den Dolmetschern nicht nur Vorbereitungsmaterial zur Verfügung stellen, sondern auch ihre Vorbereitungszeit vergüten.35 Auch die ISO-Norm 20228:2019 zum juristischen Dolmetschen sieht dies vor:

„Judicial and other authorities as well as clients in general are encouraged to provide legal interpreters access to case-related and other reference materials in order to enable them to prepare for the interpreting service.“36

Gerichte sollten Dolmetschern vorab zumindest relevante Informationen über das Verfahren zur Verfügung stellen, in welchem sie die Gerichte unterstützen sollen. Die Realität sieht vielmehr so aus, dass dem Dolmetscher häufig keinerlei Informationen gegeben werden mit der Begründung, er müsste ja „nur übersetzen [sic]“ und weil alle Informationen dem Datenschutz unterliegen. Allgemein beeidigte Dolmetscher sind aber nach § 189 Abs. 4 GVG ohnehin gehalten, Verschwiegenheit zu wahren („[…]Der Dolmetscher oder Übersetzer soll […] Verschwiegenheit wahren), wobei in einzelnen Ländergesetzen, wie z.B. in Sachsen, diese Pflicht noch präziser formuliert ist: „[…] dem Sprachmittler ist es untersagt, Tatsachen, die ihr oder ihm bei der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten“.37 Außerdem sind professionelle Dolmetscher meistens in Berufsverbänden mit einem verpflichtenden Berufsethos organisiert, das u.a. den streng vertraulichen Umgang mit Informationen aus den von ihnen bearbeiteten Aufträgen vorsieht.38 Gerichte wären gut beraten, häufiger einen kritischen Blick darauf zu werfen, warum bestimmte Dolmetscher, die über Agenturen entsandt werden, nicht beeidigt sind. In den meisten Fällen liegt es daran, dass sie nicht qualifiziert sind und daher auch nicht in Berufsverbände aufgenommen wurden.

Manchmal argumentieren Gerichte auch, dass Dolmetschern die Einsichtnahme in die Verfahrensakten nur deshalb verwehrt wird, damit sie „unvoreingenommen“ und unparteilich dolmetschen. Hier wird manchmal fälschlicherweise eine Analogie zur Tätigkeit von Schöffen hergestellt. All das kann nicht im Interesse der Justiz und anderer Institutionen, die auf gute Dolmetschqualität angewiesen sind, sein.

2. Qualifikation und Translationsmodi

Die Justiz könnte noch viel mehr von professionellen Dolmetschleistungen profitieren, wenn sie enger mit qualifizierten Dolmetschern zusammenarbeiten würde. Zudem sollten Gerichte beeidigte Sprachmittler möglichst direkt beauftragen und Ad-hoc-Beeidigungen auf Ausnahmefälle beschränken (z. B. Dringlichkeit, selten vertretene Sprachen usw.). Außerdem sollte die von der Justiz geführte und aktuell gehaltene Dolmetscherdatenbank (<www.justiz-dolmetscher.de>) besser bekanntgemacht werden, um die zwar bequemere, aber problematische Beauftragung über Agenturen zu vermeiden. Wenn über Agenturen geladen wird, sollte die Justiz zumindest strenger darauf achten, dass diese allgemein beeidigte Dolmetscher entsenden. Auch wenn die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid aus rechtlicher Sicht der Ad-hoc-Beeidigung gleichgestellt ist, scheint der Unterschied im Hinblick auf die Qualifikation des Dolmetschers nicht ausreichend bekannt zu sein.

Außerdem wäre es hilfreich, wenn Juristen „übersetzen“ und „dolmetschen“ terminologisch sauber unterscheiden würden, da es nicht nur wissenschaftlich gesehen erhebliche Unterschiede zwischen diesen Translationsmodi bestehen, sondern auch im Recht, was sowohl die Definitionen des OLG Schleswig in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015 als auch die unterschiedliche Vergütung von Übersetzern, Dolmetschern und Sachverständigen39 im JVEG belegen. Vor diesem Hintergrund muss der Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 zur Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen als negatives Beispiel gesehen werden. Dort verwenden die obersten Bundesrichter 24 Ausdrücke zum Übersetzen (Übersetzungsleistung, Übersetzer, simultane Übersetzung, Übersetzen in der Hauptverhandlung usw.) und 15 Ausdrücke zum Dolmetschen (Dolmetscher, Dolmetscherleistung, Dolmetschertätigkeit, Hinzuziehung eines Dolmetschers), obwohl es in der gesamten Entscheidung ausschließlich um das Dolmetschen geht.40

3. Gute Praktiken

Eine gute Praxis hat sich in einem 2015 durchgeführten Großverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth bewährt.41 In diesem Verfahren mit neun Angeklagten (von denen sechs eine Verdolmetschung ins Englische, zwei in Yoruba benötigten) und über 60 Verhandlungstagen hatte sich der Vorsitzende Richter der Kammer von einer professionellen Dolmetscherin beraten lassen und mit ihr zusammen die folgenden Rahmenbedingungen abgesteckt:42 Die organisierende Dolmetscherin stellte eine Gruppe von qualifizierten Dolmetschern (alle beeidigt, mit Erfahrung im Simultan- und im Gerichtsdolmetschen) zusammen, die per Sammelladung beauftragt wurden. Sie koordinierten die Einsätze untereinander, sodass sich das Gericht nicht mehr darum kümmern musste. An jedem Prozesstag standen zwei qualifizierte und vorbereitete Dolmetscher zur Verfügung. Zudem wurde die Terminologie zentral auf einem Server verwaltet. Das für Dolmetscher und Angeklagte sehr anstrengende und für das Gericht durch die Geräuschkulisse störende Flüsterdolmetschen43 wurde vermieden und durch eine kostengünstige technische Lösung ersetzt. Die Dolmetscher hatten sich mit einer „mobilen Flüsteranlage“ (Personenführungsanlage) an einer für die Akustik und den Sichtkontakt günstigen Stelle des Raumes platziert. Diese Anlage besteht aus kleinen, ansteckbaren Sendern, einem Ansteckmikrofon und Empfängergeräten. Die Dolmetscher sprechen sehr leise ins Mikrofon, die Angeklagten hören die Verdolmetschung über die Empfängergeräte, in die wiederum entweder Einohr-, Kinnbügel- oder Überkopfhörer eingesteckt werden, wobei die Zuhörer die Lautstärke selbst regulieren können. Da die Dolmetscher ihre Sender an der Kleidung mit dem Ansteckclip befestigt hatten, konnten sie bei akustischen Schwierigkeiten trotzdem aufstehen und sich im Gerichtssaal an die Stelle begeben, an der sie am besten hören [und ggf. sehen] konnten. Die Dolmetscher wechselten sich ab, wie beim Kabinensimultandolmetschen ebenfalls üblich, und waren daher auch noch am Nachmittag eines langen Sitzungstages leistungsfähig. Dieses Setting kann als Vorbild für eine gute Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Dolmetschern dienen.

Auch die in Art. 6 der Richtlinie 2010/64/EU geforderten, aber offensichtlich nicht systematisch stattfindenden Weiterbildungen von an Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten zu den Besonderheiten einer dolmetschergestützten Verständigung könnten z. B. durch Erproben eines solchen Szenarios durchgeführt werden, auch in einfacheren Konstellationen in kleineren Gerichtsverfahren.

V.  Schlussbemerkungen

Juristen, Übersetzer und Dolmetscher haben gemein, dass sie die Sprache als wichtiges Arbeitsinstrument verwenden. Trotzdem könnte der Austausch zwischen diesen Berufsgruppen deutlich verbessert werden, wenn Juristen mehr über das Dolmetschen und Übersetzen wüssten und Übersetzer und Dolmetscher mehr über die rechtliche Stellung und Funktion von Übersetzern, Dolmetschern und Sachverständigen. Die gelungene professionelle Zusammenarbeit zwischen Dolmetschern und dem Landgericht Nürnberg-Fürth kann ein Vorbild sein und auch in kleiner dimensionierten Gerichtsverfahren zur Nachahmung einladen. Die Justiz hat ein intrinsisches Interesse an hoher Dolmetschqualität und kann davon nur profitieren, da eine mangelhafte Verdolmetschung oder unethisches Verhalten von unqualifizierten Dolmetschern zu Berufungen oder Revisionen führen können.

Das in Art. 6 der Richtlinie 2010/64/EU formulierte Ziel, in Weiterbildungen von an Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten auf die Besonderheiten einer dolmetschergestützten Verständigung einzugehen, sollte weiterhin diejenigen antreiben, welche die Relevanz von hoher Dolmetschqualität im Rechtswesen erkennen.


  1. Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - GDolmG) <https://www.gesetze-im-internet.de/gdolmg/BJNR212400019.html> (Zugriff: 2.5.2025).↩︎

  2. T. Reichmann, „Welche juristischen Inhalte für die Dolmetscherausbildung?”, Babel 66 (2020), S. 311–325.↩︎

  3. S. Monjean-Decaudin, Traité de juritraductologie. Épistémologie et méthodologie de la traduction juridique, 2022.↩︎

  4. T. Reichmann, „Ein translatologischer Blick auf die Fachsprache des Rechts oder ein rechtlicher Blick auf die Translatologie – Brauchen wir eine neue Disziplin?“, in: M. Adams/K. Baumann/H. Kalverkämper (Hrsg.), Zukunftsformate der Fachkommunikationsforschung, 2023, S. 259–277.↩︎

  5. S. Monjean-Decaudin/ J. Popineau-Lauvray, “How to apply comparative law to legal translation. A new juritraductological approach to the translation of legal texts”, in: L. Biel/J. Engberg/M. Martín/R. Ruano Rosario/V. Sosoni (eds.), Research methods in legal translation and interpreting. 2019, S. 115-129.↩︎

  6. O. Kade, “Zufall und Gesetzmäßigkeit der Übersetzung”, in: Beihefte zur Zeitschrift Fremdsprachen 1. Leipzig 1968, S. 35.↩︎

  7. O. Kade, aaO.↩︎

  8. E. Prunč, Entwicklungslinien der Translationswissenschaft, 2012, S. 16.↩︎

  9. E. Felder/F. Vogel, Sprache im Recht, 2022.↩︎

  10. Zu nennen sind hier insbesondere für das Privatrecht das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht und für das Strafrecht (v.a. im Hinblick auf die Übersetzungen ausländischer Strafgesetzbücher) das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht [jetzt Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht].↩︎

  11. Ich danke Frau Christiane Schmitt, Vorsitzende Richterin am LG Saarbrücken und Direktorin des Amtsgerichts Saarlouis, und Herrn Dr. Sigurd Wern, Vorsitzender Richter am LG Saarbrücken, für wertvolle Hinweise auf die Rechtsprechung.↩︎

  12. BGH, Urteil vom 28.11.1950 (2 StR 50/50), Hervorhebungen durch die Autorin.↩︎

  13. OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2015 - 1 Ws 79/15, BeckRS 2015, 11001. Hervorhebungen durch die Autorin.↩︎

  14. Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. L 280 vom 26.10.2010, 1.↩︎

  15. Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. L 142 vom 1.6.2012, 1.↩︎

  16. M. Kotzurek, „Die Richtlinie 2010/64/EU zum Dolmetschen und Übersetzen in Strafverfahren: Neues Qualitätssiegel oder verpasste Chance? Zur Umsetzung in Deutschland, Polen und Spanien“, eucrim 2020, 314 – 321. Siehe auch verschiedene Beiträge der “European Legal Interpreters and Translators Association”, (EULITA) unter <https://www.eulita.eu/en/> (Zugriff: 2.5.2025).↩︎

  17. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, GVG § 185, Rn. 3, 4.↩︎

  18. MüKoStPO/Oğlakcıoğlu, 1. Aufl. 2018, GVG § 185 Rn. 70-71, Hervorhebungen durch Autorin.↩︎

  19. MüKoStPO/Oğlakcıoğlu, GVG § 185 Rn. 22-23, Hervorhebungen durch Autorin.↩︎

  20. C. Kranjčić, "... dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.": Zum Dolmetschen im Strafverfahren, 2010.↩︎

  21. MüKoStPO/Oğlakcıoğlu, GVG § 185 Rn. 10-11, Hervorhebungen durch Autorin.↩︎

  22. C. Kranjčić, "... dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.": Zum Dolmetschen im Strafverfahren, 2010, S. 214.↩︎

  23. C. Kranjčić, Dolmetschen im Strafverfahren: wider die Wörtlichkeit und für wirkliche Zweckorientierung (oder: Wem dient der Dolmetscher?), NStZ 2011, 658.↩︎

  24. C. Kranjčić, Dolmetschen im Strafverfahren: wider die Wörtlichkeit und für wirkliche Zweckorientierung (oder: Wem dient der Dolmetscher?), NStZ 2011, 657f.↩︎

  25. Siehe OLG Schleswig, Beschluss vom 23.03.2015 - 1 Ws 79/15, BeckRS 2015, 11001, Rn. 10, 11.↩︎

  26. C. Kranjčić, "... dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.": Zum Dolmetschen im Strafverfahren, 2010, S. 42, Hervorhebungen durch Autorin.↩︎

  27. C. Kranjčić, "... dass er treu und gewissenhaft übertragen werde.": Zum Dolmetschen im Strafverfahren, 2010, S. 54.↩︎

  28. D. Gradinčević-Savić, „Aus dem Erfahrungsschatz einer Justizdolmetscherin“, FORUM online 2/2019, Dezember 2019, Hattingen: Aticom, S. 6.↩︎

  29. D. Gradinčević-Savić, „Aus dem Erfahrungsschatz einer Justizdolmetscherin“, FORUM online 2/2019, Dezember 2019, Hattingen: Aticom, S. 6-7.↩︎

  30. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.04.2005 (1 VA 1/05), Hervorhebungen durch Autorin.↩︎

  31. M. Ronellenfitsch/R. Dorn, Rechtsfragen des Vergütungsanspruchs von Dolmetschern und Übersetzern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) [Gutachten], 2006, <https://bb.bdue.de/fileadmin/files/PDF/Gut_zu_wissen/fragen_gutachten_14_jveg.pdf> (Zugriff: 2.5.2025), S. 32.↩︎

  32. OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2017 - 1 OLG 4 Ss 201/16.↩︎

  33. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2018 - 1 WS 71/18.↩︎

  34. M. Ronellenfitsch/R. Dorn, Rechtsfragen des Vergütungsanspruchs von Dolmetschern und Übersetzern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) [Gutachten], 2006, S. 32.↩︎

  35. Mündliche Auskunft von Frau Christiane Schmitt, seinerzeit Vorsitzende Richterin der Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Saarbrücken, seit 1.1.2022 Direktorin des Amtsgerichts Saarlouis.↩︎

  36. M. Ronellenfitsch/R. Dorn, a.a.O.↩︎

  37. §11 Sächsisches Dolmetschergesetz, <https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19920-Saechsisches-Dolmetschergesetz> (Zugriff: 2.5.2025).↩︎

  38. Berufs- und Ehrenordnung des BDÜ: <https://bdue.de/der-bdue/statuten/berufs-und-ehrenordnung>.↩︎

  39. Sprachsachverständige werden im JVEG genauso wie andere Sachverständige vergütet.↩︎

  40. BGH, Beschluss vom 08.08.2017 (1 StR 671/16).↩︎

  41. Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 13 KLs 804 Js 22059/13. In der Entscheidung werden aber weder die Sprachen noch die technische Dolmetschlösung erwähnt.↩︎

  42. M. Flaszynski/E. Limberger-Katsumi, „Dolmetschen bei Großprozessen: Mehr Effizienz und bessere Arbeitsbedingungen“, MDÜ 6/2016, 26-29.↩︎

  43. Das Flüsterdolmetschen (auch Chuchotage, aus dem Französischen chuchoter für flüstern) ist eine Variante des Simultandolmetschens: Der Dolmetscher oder die Dolmetscherin sitzt hierbei allerdings nicht versteckt in einer schalldichten Kabine, sondern direkt neben dem Zuhörer. Beinahe zeitgleich zum Gesagten spricht der Flüsterdolmetscher oder die Flüsterdolmetscherin mit gedämpfter Stimme die Übersetzung für den neben ihm sitzenden Teilnehmer und kann auf diese Weise für maximal zwei Personen dolmetschen. (<https://aiic.de/leistungen/fluesterdolmetscher/>).↩︎

Author

Reichmann-sw
Prof. Dr. Tinka Reichmann

Institution:
Universität Leipzig

Department:
Institut für Angewandte Linguistik und Translatologie (IALT)

Position:
Professur für Translationswissenschaft