Der rechtliche Rahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in Griechenland
Abstract
This paper was commissioned in order to contribute to the crucial research conducted by the Max Planck Institute for Foreign and International Criminal law in the field of the financing of terrorism. It presents in a systematic way the main legal framework and counter-terrorism policies in Greece, as well as the activities of criminal justice authorities, police agencies, and other (private) actors involved in the fight against the financing of terrorist activity. It shows that Greece has implemented most of the major international counter-terrorism provisions in a coherent yet not uncritical way as far as their content is concerned, despite the ongoing controversy regarding the role of the traditional protective principles of criminal law in these fairly new fields of criminal investigation and prosecution.
It has not, however, been possible to avoid the sometimes unfeasible parallel existence of multiple legal norms, such as the substantive penal rules defining terrorism and the procedural and administrative provisions on the various duties of information disclosure with respect to suspect (money) transactions, as well as the problem of several simultaneously competent investigating authorities. The transparent implementation of this complicated legal and institutional framework raises practical issues with regard to the proper administration of justice in an already ultilayered and rather “tricky” area of (pre-)crime and criminal prosecution. It is therefore of importance to contemplate the changes the constant reforms of the European and international counter-terrorism laws will further bring to the “war on (the financing of) terror” declared by the criminal justice system in the years to come.
I. Einführender Überblick
In der griechischen Rechtsordnung wurden die internationalen sozial- und rechtspolitischen Entwicklungen im vielschichtigen und hochaktuellen Bereich der Bekämpfung des Terrorismus und seiner Finanzierung stets aus kurzem Abstand beobachtet und zum großen Teil entsprechende Adaptionen vorgenommen. Die wichtigsten materiell-rechtlichen Vorschriften für die Bekämpfung von Terrorismusphänomenen befinden sich heute in Art. 187A im Besonderen Teil1 des griechischen StGB, des „Poinikos Kodikas“ (PK),2 der im Folgenden unter II. näher analysiert werden soll. Vorwegnehmend sei darauf hingewiesen, dass nach Art. 187A(2) PK die in Art. 187A(1) PK enthaltenen materiell-rechtlichen Anti-Terror-Bestimmungen keine Anwendung finden, soweit die Tatbestände der in Art. 134–137 PK vorgesehenen Delikte gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Verfassungshochverrat und seiner Vorbereitung) erfüllt sind; hinsichtlich der Vorbereitung eines solchen Verfassungshochverrats wird (in Art. 135 PK) nicht ausdrücklich etwa auf die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, sondern eher allgemein auf Erregungs- und Verschwörungstaten verwiesen.
Des Weiteren sind in Art. 187B PK spezielle Strafausschließungs- und Strafmilderungsmöglichkeiten aus Billigkeitsgründen für Fälle der Hilfeleistung zur Zerschlagung krimineller und terroristischer Vereinigungen vorgesehen. Die grundsätzlichen Fragen zur Bildung und Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung sind selbstständig in Art. 187 PK geregelt; vorliegend sind diese nicht von unmittelbarem Interesse. Im Allgemeinen Teil3 des PK sind Vorschriften enthalten, die in Bezug auf terroristische Aktivitäten u.a. die griechische Strafzuständigkeit, verschiedene Aspekte der Strafbemessung und des Strafvollzugs sowie die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter vergleichsweise strengen Voraussetzungen bzw. unter für den Täter ungünstigen Bedingungen regeln.4 Im „Kodikas Poinikis Dikonomias“ (KPD) 5 gibt es schließlich strafprozessuale Vorschriften, die für den Bereich der Terrorismuskriminalität u.a. spezielle Ermittlungsmaßnahmen und eher nachteilige Konditionen bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen vorsehen.6
Neben den in den beiden zentralen strafrechtlichen Kodifikationen (PK und KPD), im Gerichtsorganisationsgesetz7 sowie im Strafvollzugsgesetz8 vorgesehenen Delikten und Strafmaßnahmen existiert eine beträchtliche Anzahl an strafrechtsrelevanten Spezialgesetzen: Diese wurden in den letzten Jahrzehnten insb. zur Bekämpfung moderner Kriminalitätsformen, beispielsweise im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität9 der Waffenkriminalität,10 der organisierten Kriminalität und des Terrorismus,11 verabschiedet.12 Relevant für die Unterbindung der Terrorismusfinanzierung ist vor allem das Gesetz (G.) 3691/2008 über die Prävention und Unterdrückung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, das vorliegend unter III. vorgestellt wird.
Diese Spezialgesetzgebung sowie die kontinuierlichen Reformen des PK und des KPD durch Einzelgesetze sind zum Teil ein Ergebnis der Erfüllung von international- und europarechtlichen Verpflichtungen. Griechenland ist Mitgliedsstaat u.a. der EG/EU (seit 1981/1992), des Europarates (seit 1949), der Vereinten Nationen (seit 1945) und der FATF (seit 1991). Die wichtigsten internationalen Verträge und supranationalen Rechtsinstrumente im Bereich Terrorismus und organisierte Kriminalität – wie das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (1999),13 der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI)14 und die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (sowie die Richtlinie 2006/70/EG)15 – sind von Griechenland bereits ratifiziert und/oder in nationales Recht umgesetzt16 worden. Noch nicht ratifiziert wurden die Konvention des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005) und das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (2005). Auch der EU-Rahmenbeschluss 2008/919/JI, der die Probleme der öffentlichen Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke betrifft, ist noch nicht in griechisches Recht umgesetzt worden.17 Darüber hinaus sind gewisse Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung18 noch nicht implementiert worden.
II. Terrorismustatbestand und Regelung des Strafgesetzbuchs zur Terrorismusfinanzierung (Art. 187A PK)
Die zentralen materiell-rechtlichen Strafvorschriften gegen Terrorismus sind in Art. 187A PK enthalten. Diese Vorschriften wurden zum ersten Mal durch Art. 40 des G. 3251/2004, das hauptsächlich den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI)19 in nationales Recht umgesetzt hat, in das griechische Strafgesetzbuch eingeführt. Sie wurden in der Folge durch Art. 53(1) G. 3691/200820 und noch einmal weitgehend durch den Artikel 2 des G. 3875/2010, welches das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000) ratifiziert hat, geändert. Die Verantwortlichkeit juristischer Personen für terroristische Aktivitäten ist selbstständig und außerstrafrechtlich in Art. 41 G. 3251/2004 geregelt.
Die Definition des Terrorismus als Straftat sowie die Einstufung der entsprechenden Strafen sind in Art. 187A(1) PK enthalten. Als Terrorismusdelikt gilt hiernach unter bestimmten Bedingungen die Begehung (Vollendung oder Versuch21) einer oder mehrerer der Straftaten, die in einer abschließenden, ziemlich ausgedehnten Liste mit Basisstraftaten (Verbrechen und Vergehen, wie z.B. vorsätzliche Tötung, Entführung oder auch Störung der Verkehrssicherheit)22 erfasst werden. Diese Basisstraftaten sollen ihrer Begehungsweise nach geeignet sein, einen Staat oder eine internationale Organisation ernsthaft zu schädigen, und sie sollen mit dem spezifischen Ziel begangen werden, eine Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die verfassungsrechtlichen, politischen, wirtschaftlichen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu schädigen oder zu zerstören. Diese (in mehrfacher Hinsicht, etwa mit Blick auf das nullum crimen nulla poena sine lege-Prinzip, nicht unproblematische)23 Definition des Terrorismusdelikts steht im Einklang mit den relevanten Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI, kopiert sie jedoch nicht blind und geht teilweise ein Stück darüber hinaus.
Die ernsthafte Drohung mit der Begehung einer terroristischen Straftat nach Art. 187A(1) PK wird des Weiteren als selbstständige Straftat in Art. 187A(3) PK definiert. Die terroristische Vereinigung wird in Art. 187A(4) PK als ein organisierter und kontinuierlich aktiver Zusammenschluss von drei oder mehr Personen definiert, die zusammenwirken und die Begehung der in 187A(1) PK definierten Straftat anstreben; die Bildung, die Beteiligung an und die Anführung (Art. 187A(5) PK) einer solchen Vereinigung werden als selbstständige Straftaten bestimmt.
Schließlich bezieht sich Art. 187A(6) PK auf das Problem der Terrorismusfinanzierung. Bestimmte strafrechtliche Teilnahmeformen24 werden als selbstständige Straftaten bestimmt und die daran Beteiligten als deren Täter (nicht als Gehilfen eines Terroristen oder einer terroristischen Vereinigung) behandelt.25 Als Kerndelikt wird die Bereitstellung von materiellen oder immateriellen, beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten26 oder von geldwirtschaftlichen Mitteln jeglicher Art (unabhängig von der Art ihres Erwerbs) für eine terroristische Vereinigung oder einen einzelnen Terroristen, oder die zu deren Gunsten erfolgende Einnahme, Sammlung oder Verwaltung jener wirtschaftlicher Mittel festgelegt. Darüber hinaus legt Art. 187A(7) PK die selbstständige erhöhte Bestrafung von Straftaten wie Diebstahl, Raub oder Erpressung fest, wenn diese zur Vorbereitung von terroristischen Aktivitäten begangen werden. Im Ganzen lautet Art. 187A PK (nicht-amtliche Übersetzung) wie folgt:27
Art. 187A PK – Terroristische Taten
1. Wer eine oder mehrere der folgenden Straftaten:
α) vorsätzliche Tötung eines Menschen (Art. 299),
β) schwere Körperverletzung (Art. 310),
γ) Körperverletzung mit Todesfolge (Art. 311),
δ) Entführung (Art. 322),
ε) Entführung Minderjähriger (Art. 324),
στ) schwere Fälle der Sachbeschädigung (Art. 382(2)),
ζ) Brandstiftung (Art. 264),
η) Brandstiftung im Wald (Art. 265),
θ) Überschwemmung (Art. 268),
ι) Explosion (Art. 270),
ια) Verletzung der Vorschriften über Explosivstoffe (Art. 272),
ιβ) gemeingefährliche Beschädigung (Art. 273),
ιγ) Beseitigung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 275),
ιδ) Strandung (Art. 277),
ιε) Brunnen- und Lebensmittelvergiftung (Art. 279),
ιστ) Lebensmittelverfälschung (281(1)),
ιζ) Störung der Verkehrssicherheit (Art. 290),
ιη) Störung der Sicherheit des Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrs (Art. 291),
ιθ) die in Art. 8(1) Legislativdekret 181/1974 zum Schutz vor ionisierender Strahlung definierten Taten,
κ) die in Art. 161, 162, 163, 164, 165, 168, 169, 170, 173, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 186 G. 1815/1988 (Luftrecht) definierten Taten),
κα) die in Art. 15(1, 2) und 17(1, 3) G. 2168/1993 (Waffengesetz) definierten Taten,
κβ) die in Art. 4(2, 3) G. 2991/2002 (Implementierung der Chemiewaffenkonvention) definierten Taten,
in einer solchen Art, in einem solchen Umfang oder unter solchen Bedingungen begeht, dass diese [Straftaten] ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, wobei diese [Straftaten] mit dem Ziel begangen werden, eine Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die verfassungsrechtlichen, politischen, wirtschaftlichen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu beschädigen oder zu zerstören, wird wie folgt bestraft:
i) mit lebenslanger Gefängnisstrafe, wenn die vorgesehene Strafe für eine der im Katalog (Buchstaben α–κβ) enthaltenen Straftaten lebenslange Gefängnisstrafe ist. In diesem Fall verjährt die Tat nach 30 Jahren.28 Bei einer verhängten lebenslangen Gefängnisstrafe werden die Vorschriften29 der Art. 105 bis 110 dann angewandt, wenn 25 Jahre verbüßt sind;
ii) mit Gefängnisstrafe von mindestens 10 Jahren, wenn die vorgesehene Strafe für eine der im Katalog (Buchstaben α–κβ) enthaltenen Straftaten zeitige Gefängnisstrafe ist;
iii) mit Inhaftierung von mindestens 3 Jahren, wenn die vorgesehene Strafe für eine der im Katalog (Buchstaben α–κβ) enthaltenen Straftaten Inhaftierung ist. Die Vorschrift des Art. 94(1)30 wird angewandt, wenn die terroristische Tat den Tod mehrerer Menschen als Folge hatte.
2. Die Vorschriften des vorangehenden Absatzes werden nicht angewandt, wenn die Voraussetzungen der Art. 134 bis 137 erfüllt sind.31
3. Wer ernsthaft mit der Begehung der in Absatz 1 definierten Straftat bedroht und somit Schrecken verursacht, wird mit Inhaftierung von mindestens 2 Jahren bestraft. Der Versuch dieser Straftat ist nicht strafbar.
4. Mit Gefängnisstrafe bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer einen organisierten und kontinuierlich aktiven Zusammenschluss von drei oder mehr Personen, die zusammenwirken und die Begehung der in Absatz 1 definierten Straftat anstreben, bildet oder wer in einen solchen Zusammenschluss als Mitglied eintritt (terroristische Vereinigung). Mit gemilderter Strafe (Art. 83) wird die Tat des vorangehenden Abschnitts bestraft, wenn die terroristische Vereinigung zur Begehung der in Absatz 1 erwähnten Vergehen gebildet wurde. Die Herstellung, der Erwerb oder der Besitz von Waffen, Sprengstoffen und chemischen oder biologischen Stoffen oder Stoffen mit für Menschen schädlicher Strahlung, um den Zielen der terroristischen Vereinigung zu dienen, stellt einen belastenden Umstand dar. Die Nicht-Begehung irgendwelcher der im Katalog des Absatzes 1 (Buchstaben α–κβ) enthaltenen Straftaten durch die terroristische Vereinigung stellt einen mildernden32 Umstand dar.
5. Wer die terroristische Vereinigung des ersten Abschnitts des vorangehenden Absatzes anführt, wird mit Gefängnisstrafe von mindestens 10 Jahren bestraft. Mit der gemilderten (Art. 83) Strafe des vorangehenden Abschnitts wird bestraft, wer die terroristische Vereinigung des zweiten Abschnitts des vorangehenden Absatzes anführt.
6. Wer materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte irgendeiner Art oder geldwirtschaftliche Mittel irgendeiner Art, unabhängig von der Art ihres Erwerbs, einer terroristischen Vereinigung oder einem einzelnen Terroristen oder zur Bildung einer terroristischen Vereinigung oder so, dass jemand zum Terroristen wird, bereitstellt, oder wer zugunsten der oben Genannten diese [Vermögenswerte bzw. Mittel] einnimmt, sammelt oder verwaltet, wird, unabhängig von der Begehung irgendeiner der in Absatz 1 erwähnten Straftaten, mit Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft. Mit derselben Strafe wird auch bestraft, wer substantielle Informationen mit dem Wissen ihrer zukünftigen Verwertung bereitstellt, um die Begehung irgendeines der in Absatz 1 erwähnten Verbrechen durch eine terroristische Vereinigung oder durch einen einzelnen Terroristen zu erleichtern oder zu unterstützen.
7. Wer schweren Diebstahl (Art. 374), Raub (Art. 380(1, 3)), Fälschung (Art. 216) öffentlicher Dokumente oder Erpressung (Art. 385) mit dem Ziel begeht, die in Absatz 1 definierte Straftat zu verwirklichen, wird mit Gefängnisstrafe bestraft, es sei denn, die Erpressung wird mit einer höheren Strafe bestraft. Wenn die begangene Tat ein Vergehen ist, wird Inhaftierung von mindestens 3 Jahren verhängt.
8. Der Absatz 4 des Art. 18733 gilt auch in Bezug auf die in den vorherigen Absätzen definierten Straftaten.
Bezüglich der Verantwortlichkeit von juristischen Personen für terroristische Aktivitäten ist zunächst allgemein zu bemerken, dass das griechische Rechtssystem im Einklang mit dem Schuldprinzip die Strafbarkeit natürlicher, jedoch nicht juristischer Personen kennt.34 Der Absatz 1 des Art. 41 G. 3251/200435 sieht übereinstimmend mit dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI gleichwohl vor, dass juristische Personen für Straftaten der Art. 187 und 187A PK verantwortlich gemacht werden können, wenn diese durch die juristische Person oder zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der betreffenden juristischen Person gehandelt hat und aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zutreffen, oder einer Kontrollbefugnis eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat.36 Vorgesehen ist die Auferlegung von angemessenen, aber in jedem Fall schweren verwaltungsrechtlichen Sanktionen durch gemeinsame Entscheidung des Justizministers und des Ministers für den Schutz des Bürgers (öffentliche Sicherheit) – insbesondere von hohen Geldbußen (zwischen 50.000 und 5.000.000 Euro), von Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen und von Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Handelstätigkeit. Die Anwendung dieser Vorschriften über die Verantwortlichkeit der juristischen Personen erfolgt unabhängig von der strafrechtlichen, administrativen oder zivilrechtlichen Verantwortlichkeit der betreffenden natürlichen Personen.
III. Gesetz zur Prävention und Unterdrückung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (G. 3691/2008)
Eine Verstärkung des durch Art. 187A(6) PK gewährleisteten materiell-rechtlichen Schutzes gegen die Terrorismusfinanzierung stellt das Gesetz 3691/2008 zur Prävention und Unterdrückung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dar. Damit wurden insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Vorschriften der Richtlinie 2006/70/EG implementiert. Das vorherige Geldwäschegesetz 2331/1995, geändert vor allem durch G. 3424/2005 (das die Geldwäscherichtlinie 2001/97/EG implementierte), wurde durch das G. 3691/2008 größtenteils ersetzt. Das G. 3691/2008 ist inzwischen mehrmals geändert worden, zum Beispiel durch das G. 3932/2011, das die Gründung der unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Kontrolle der Angaben über die Vermögensverhältnisse bestimmte.37
Die Vorschriften des G. 3691/2008 beziehen sich zum großen Teil auf das Delikt der Geldwäsche, dessen spezielle Probleme vorliegend nicht näher angesprochen werden.38 Bezüglich der Definition der Straftat der Terrorismusfinanzierung wird in Art. 2(4) G. 3691/2008 auf Art. 187A(6) PK verwiesen.39 Darüber hinaus gelten die Vorschriften des G. 3691/2008, die u.a. gewisse Melde- und Sorgfaltspflichten begründen, vor allem für Kreditinstitute und Finanzinstitute.40 Die Regeln des G. 3691/2008 sind nach Art. 5 (im Einklang mit Art. 2 Richtlinie 2005/60/EG) u.a. auch für folgende juristische oder natürliche Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verbindlich: Kasinos, externe Buchprüfer und Steuerberater, Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, Immobilienmakler, und andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit Zahlungen in bar in Höhe von 15.000 Euro oder mehr erfolgen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird.
Mit Blick auf die (strafbare)41 Verletzung von Berufsgeheimnissen besonders problematisch scheint die Geltung des G. 3691/2008 für Notare und Rechtsanwälte zu sein. Genauer gesagt, gelten seine Vorschriften nach Art. 5(1ιγ) für Notare und Rechtsanwälte, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen erledigen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen: i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, ii) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten, iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, iv) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, v) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen. Ausdrücklich wird aber in Art. 5(1γ) bestimmt, dass die Rechtsberatung immer noch vom Berufsgeheimnis umfasst wird, es sei denn, der Rechtsanwalt oder der Notar beteiligen sich selbst an Aktivitäten der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung oder die Rechtsberatung erfolgt zum Zweck der Begehung dieser Straftaten oder sie erfolgt in Kenntnis der Tatsache, dass der Klient die Rechtsberatung zum Zweck der Begehung dieser Straftaten verlangt.42
Darüber hinaus werden in Art. 6 G. 3691/2008 die Aufsichtsbehörden bestimmt, die u.a. für die Kontrolle der richtigen Anwendung des Gesetzes durch die oben genannten verpflichteten Personen bzw. für die Auferlegung von notwendigen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, für die allgemeine Förderung der Gesetzeszwecke, für die effektive Kooperation mit europäischen und internationalen Behörden und Organisationen sowie für die zentrale Sammlung und Vermittlung wichtiger (Know-how-)Informationen verantwortlich sind. Solche staatlichen Behörden sind beispielsweise die Bank of Greece43 in Bezug auf die Kredit- und Finanzinstitute sowie das Justizministerium in Bezug auf die Rechtsanwälte.
Die Vorschriften der Art. 7–7Γ G. 3691/2008 regeln die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Kontrolle der Angaben über die Vermögensverhältnisse. Diese Behörde hat weitgehende Ermittlungsbefugnisse, sie sammelt und bewertet die zu den Straftaten der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung relevanten Informationen, fördert die internationale Zusammenarbeit in jenen Bereichen, teilt die Ergebnisse ihrer Ermittlungen und Informationssammlungen dem zuständigen Staatsanwalt zum Zweck der Strafverfolgung mit, und sie kann u.a. die Vermögenswerte der ermittelten Personen in dringenden Fällen44 oder in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Sicherheitsrates der VN45 sperren. Darüber hinaus wird in Art. 8–11 G. 3691/2008 die Zuständigkeit anderer staatlicher Organe, wie die des Wirtschaftsministeriums als zentralem Koordinationsträger sowie des Ausschusses für die rechtspolitische Planung von Strategien gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung geregelt.
In Art. 12–25 G. 3691/2008 werden die Sorgfaltspflichten der diesem Gesetz unterliegenden natürlichen und juristischen Personen (vor allem der Kreditinstitute) gegenüber Kunden, z.B. bezüglich des Führens anonymer Konten bestimmt; dies erfolgt zum großen Teil in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Art. 6–19 Richtlinie 2005/60/EG. In Art. 26–34 G. 3691/2008 werden dann, entsprechend Art. 20–29 Richtlinie 2005/60/EG, die weitgehenden Melde- und Informationspflichten der in Art. 5 G. 3691/2008 aufgelisteten Personen insbesondere mit Blick auf verdächtige (z.B. komplexe oder unüblich große)46 Transaktionen dargelegt. Art. 35–39 G. 3691/2008 regeln nach Art. 30–33 Richtlinie 2005/60/EG die praktischen Angelegenheiten hinsichtlich der Aufbewahrung von Aufzeichnungen seitens der verpflichteten Personen und der behördlichen Sammlung von statistischen Daten.47
Die Maßnahmen zur Durchsetzung der in Gesetz 3691/2008 bestimmten Pflichten und Strategien sind in Art. 40–44, 52 (entsprechend Art. 34–39 Richtlinie 2005/60/EG) vorgesehen. Sie betreffen u.a. den vertraulichen Austausch von Informationen zwischen den staatlichen Behörden sowie die genaue Art ihrer Zusammenarbeit, die Durchführung von angemessenen internen (Kontroll-)Verfahren und Schulungen und die Aufsicht in Bezug auf die Gründung von juristischen Personen. Außerdem wird die Auferlegung von schweren verwaltungsrechtlichen Sanktionen gegen die dem G. 3691/2008 unterliegenden natürlichen und juristischen Personen (Art. 5) geregelt, wenn diese ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz, den entsprechenden europäischen Vorgaben, den Ministerentscheidungen und den Entscheidungen der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Art. 7 G 3691/2008) oder anderer zuständiger Behörden nicht erfüllen.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestimmt das G. 3691/2008 (in Art. 45) lediglich die Strafen in Bezug auf das Geldwäschedelikt; Art. 51 ergänzt die Sanktionen gegen juristische Personen wegen Geldwäsche. Die Terrorismusfinanzierungstaten werden nach den Vorgaben des Art. 187A(6) PK bestraft; Art. 41 G. 3251/2004 regelt die entsprechende Verantwortlichkeit von juristischen Personen für terroristische Aktivitäten.48
Art. 46 G. 3691/2008 enthält spezielle Vorschriften49 für die Beschlagnahme und die verbindliche Einziehung von Vermögenswerten und Mitteln aufgrund einer verurteilenden Gerichtsentscheidung, wobei u.a. ausdrücklich auf die in Art. 2 G. 3691/2008 (und dadurch auf die in Art. 187A(6) PK) genannten Delikte verwiesen wird: Die Einziehung betrifft konkreter Vermögenswerte, die einen Erlös aus der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung darstellen oder die unmittelbar oder mittelbar durch einen Erlös aus jenen Straftaten erlangt wurden, sowie Mittel, die zur deren Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.50 Die Einziehung wird auch dann angeordnet, wenn die Vermögenswerte oder Mittel einer dritten Person gehören, soweit diese Person zur Zeit des Erwerbs in Kenntnis der Geldwäsche bzw. der Terrorismusfinanzierung handelte. Diese Vorschriften sind auch im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit anwendbar. In den Fällen, in denen die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr existieren, nicht gefunden worden sind oder nicht beschlagnahmt werden können, werden andere wertgleiche Vermögenswerte beschlagnahmt und eingezogen; die Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe ist alternativerweise möglich.51
Weiterhin regelt Art. 48 G. 3691/2008 die praktischen Einzelheiten über die richterliche Sperrung von Konten und das Einfrieren von wirtschaftlichen Kredittiteln sowie das Veräußerungsverbot im Vorverfahren und während der Ermittlungen, die zur Aufklärung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung stattfinden.52 In Art. 49 G. 3691/2008 wird genauer das Verfahren zur Sperrung von Vermögenswerten aufgrund von Entscheidungen des Sicherheitsrates oder Rechtsakten der Europäischen Union, die sich zum Ziel der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung auf konkrete Personen beziehen, beschrieben. Für die nationale Umsetzung solcher internationalrechtlichen Entscheidungen und Rechtsakte ist die unabhängige Behörde des Art. 7 G. 3691/2008 zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung primär zuständig.
Dieselbe Behörde ist schließlich nach Art. 49A G. 3691/2008 für die Sammlung und Bearbeitung von Informationen und für die darauf basierende Zusammenstellung von Katalogen mit Terrorismusverdächtigen sowie, wenn nötig, für die Auferlegung von wirtschaftlichen Sanktionen, genauer für die Sperrung von Vermögenswerten der in den Katalogen gelisteten Personen zuständig. In der gerichtlichen Praxis wurden des Öfteren die Anwendungsgrenzen dieser Vorschriften und die den verdächtigen Personen verfügbaren Rechtsbehelfe angesprochen. Die in Art. 49A G. 3691/2008 vorgesehenen präventiven Maßnahmen stellen jedenfalls nach der Rechtsprechung der Hochgerichte keine Strafen im strafrechtlichen Sinne dar; deren Hauptziel sei vielmehr die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, wobei für deren Auferlegung der begründete Verdacht genüge.53
IV. Schlusswort
Die gesetzgeberischen Debatten und technisch komplexen Verfolgungspraktiken im Bereich der (transnationalen) Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung stehen nach wie vor im Vordergrund der rechtspolitischen Programme der europäischen Institutionen und internationalen Organisationen.54 Die griechische Rechtsordnung hat bisher bemerkenswerte Anpassungsfähigkeit bewiesen. Das ganze Land steht heute vor enormen sozial-politischen Schwierigkeiten und destruktiven ökonomischen Umwandlungen; diese haben einen unmittelbaren Einfluss auch auf das Strafrechtssystem, insbesondere auf die Schaffung der Regeln und die Funktionalität der justiziellen Strukturen zur Bekämpfung von Finanzdelikten und organisierter Kriminalität. Glücklicherweise blieb die griechische Gesellschaft bis dato von großen terroristischen Gewalttaten verschont. Es ist jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der zentralen geopolitischen Position Griechenlands und der gegenwärtigen sozial-ökonomischen Umstände nicht von der Hand zu weisen, dass sich Zellen zur Unterstützung des transnationalen Terrorismus und Organisationsstrukturen zur Terrorismusfinanzierung jederzeit bilden bzw. festigen können.
Auf der Ebene der nationalen Gesetzgebung und der weiteren institutionellen Anti-Terror-Mechanismen konnten bisher vor allem folgende Probleme nicht vermieden werden: die Polynomie per se sowie die komplexe Mischung von straf- und verwaltungsrechtlichen Regelungen, die praktischen Hindernisse bei der (hochaufwendigen) Kontrolle der Tätigkeit juristischer Personen (trotz der Bedrohung mit hohen Sanktionen für den Fall illegaler Aktivitäten) sowie die exzessive Vielfalt von zuständigen staatlichen (in einigen Fällen „konkurrierenden“) Ermittlungs- und Verfolgungsbehörden. Ebenso wenig zu bezweifeln sind die Effizienzdefizite in Bezug auf die transparente und rechtsstaatliche Kontrolle der staatlichen (meistens „heimlichen“) Ermittlungsaktivitäten durch die Justizbehörden im ohnehin schon „grauen“ konspirativen Milieu der Terrorismuskriminalität und ihrer (im traditionellen Sinne außerstrafrechtlichen) Vorstadien. Zudem bringt der zunehmende verpflichtende Einbezug von Privatpersonen (wie z.B. Rechtsanwälten und Steuerberatern) in die Meldung, Ermittlung und Verfolgung von verdächtigen Sachverhalten im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusdelikte neue Parameter ins Spiel. Die „Ungeschicklichkeit“ im Umgang mit rechtspolitisch eingeführten „Straftaten“, die dem traditionellen Kernstrafrecht bisher fremd waren, ist auch hier evident. Immerhin ist Griechenland auf der Ebene des materiellen Strafrechts den internationalrechtlichen Forderungen in möglichst umfassender und dogmatisch (mit Blick auf die Besonderheiten des eigenen Rechtssystems) kohärenter Weise nachgekommen. Es wird sich nun zeigen, zu welchen weiteren innerstaatlichen Anpassungen sowohl die zunehmende Komplexität der sich ständig neu erfindenden organisierten Kriminalität als auch die kontinuierliche Stärkung der Anti-Terror-Vorgaben und (strafrechtlichen) Maßnahmen seitens der internationalen Rechtsgesellschaft führen werden.
Definition der einzelnen Deliktstatbestände, Art. 134–459 PK.↩︎
„Poinikos Kodikas“ (PK, Ποινικός Κώδικας), Gesetz (G.) 1492/1950. Für die Übersetzung älterer Fassungen des PK ins Deutsche und Englische siehe Dimitrios Karanikas Das Griechische Strafgesetzbuch vom 17. August 1950, Berlin 1953; Nicholas Lolis, (Übers.)/Giorgios Mangakis (Einf.), The Greek Penal Code, South Hackensack/London 1973. Seit ihrer Schaffung wurde diese Kodifikation ebenso wie die Kodifikation des griechischen Strafprozessrechts (KPD, siehe unten En. 6) durch Einzelgesetzesvorschriften mehrfach und manchmal sogar gravierend modifiziert. Zu den Wurzeln, Quellen und zur historischen Entwicklung des griechischen Strafrechts siehe ausführlich m.w.N. Emmanouil Billis, National characteristics, fundamental principles, and history of criminal law in Greece, in: Ulrich Sieber/Konstanze Jarvers/Emily Silverman (Hrsg.), National Criminal Law in a Comparative Legal Context Vol. 1.2, Introduction to National Systems: Australia, Côte d’Ivoire, Greece, South Korea, Berlin 2013, S. 213–215, 254–262, 265–284.↩︎
Grundlagen der Strafbarkeit, Art. 1–133 PK.↩︎
Siehe insb. Art. 8 PK; Art. 56 PK; Art. 94(1) und 187A(1iii) PK; Art. 105, 110A, 110B PK i.V.m. Art. 3 G. 4274/2014 und Art. 19 G. 4242/2014.↩︎
Griechisches Strafprozessgesetzbuch „Kodikas Poinikis Dikonomias“ (KPD, Κώδικας Ποινικής Δικονομίας), G. 1493/1950.↩︎
Siehe insb. Art. 253A, 282 KPD.↩︎
G. 1756/1988.↩︎
G. 2776/1999.↩︎
Siehe insb. G. 4139/2013 i.V.m. G. 3459/2006.↩︎
Siehe insb. G. 2168/1993.↩︎
Siehe z.B. G. 2928/2001, G. 3251/2004, G. 3663/2008, G. 3691/2008 (i.V.m. G. 2331/1995 und G. 3424/2005), G. 3875/2010, G. 4049/2012.↩︎
Für mehr Details zu den jüngeren Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis siehe Billis, a.a.O. [En. 3], S. 256–259, 267–284.↩︎
G. 3034/2002.↩︎
Siehe insb. G. 3251/2004 und Art. 187–187B PK; vgl. auch das frühere G. 2928/2001 zur organisierten Kriminalität.↩︎
Siehe G. 3691/2008, das heute das zentrale Gesetz zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellt. Siehe auch Entscheidung ΕΤΠΘ 281/5/17.3.2009 der Bank of Greece. Die frühere Geldwäscherichtlinie 2001/97/EG wurde mit G. 3424/2005 in nationales Recht umgesetzt, das entsprechend das vorherige Geldwäschegesetz 2331/1995 änderte.↩︎
Neuerdings u.a.: das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (2000, siehe G. 3875/2010; auch Art. 187–187A PK und G. 3691/2008); die Resolutionen S/RES/1267 (1999, siehe Präsidialdekret 352/2001), S/RES/1373 (2001, siehe Ministerentscheidung vom 26.10.2001, ΦΕΚ Α` 257/2.11.2001), S/RES/1636 (2005, siehe Präsidialdekret 173/2006 und Ministerentscheidung Φ.3150/11/ΑΣ 1453/21.11.2005) und S/RES/1822 (2008, siehe Ministerentscheidung ΥΑ Φ.4710/7/ΑΣ 1245) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die zentrale Fragen der Terrorismusbekämpfung ansprechen; und die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (siehe insb. Ministerentscheidung Ε2320/976/Α0034/10.6.2008 ΑΥΟ i.V.m. G. 2960/2001 und G. 3790/2009). Ausführlich zu den internationalrechtlichen Verpflichtungen und zu den von Griechenland ratifizierten und innerstaatlich umgesetzten Rechtsinstrumenten Billis, a.a.O. [En. 3], S. 215–219, 272–273, 277–278.↩︎
Siehe zu diesem Rahmenbeschluss Maria Kaiafa-Gbandi, Terrorismusbekämpfung in der Europäischen Union und das vor-präventive Strafrecht: Neue Vorgaben für strafbare Taten nach dem Rahmenbeschluss 2008/919/JI, in: Felix Herzog/Ulfrid Neumann (Hrsg.), Festschrift für Winfried Hassemer. Heidelberg 2010, S. 1161–1181, wo u.a. bemerkt wird (S. 1162), dass es dabei um „einen Fall der institutionellen Vorverlagerung der Strafverfolgung in das Vorfeld von Rechtsgutsverletzungen mit besonderem Gewicht“ geht.↩︎
Wie z.B. die jüngere S/RES/2178 (2014, „Threats to international peace and security caused by terrorist acts“).↩︎
Siehe dazu mit Kritikpunkten Dionysios Spinellis, Der Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung. Bemerkungen aus Sicht des griechischen Rechts, in: Gunnar Duttge u.a. (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter, Köln u.a. 2002, S. 823–838; Elisabeth Symeonidou-Kastanidou, Organomeno Egklima kai Tromokratia [Οργανωμένο έγκλημα και τρομοκρατία] (auf Griechisch), 2. Aufl. Athen/Thessaloniki 2007, S. 128–145.↩︎
Zu diesem Gesetz zur Prävention und Unterdrückung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung siehe unter III.↩︎
Zu den allgemeinen Vorschriften zur Versuchsstrafbarkeit siehe Art. 42–44 PK.↩︎
Im Griechischen Strafrechtssystem wird allgemein zwischen Verbrechen (κακουργήματα), Vergehen (πλημμελήματα) und Bagatelldelikten (πταίσματα) unterschieden. Die beiden wichtigsten Formen von Freiheitsstrafen, sind die Gefängnisstrafe (κάθειρξη, bei Verbrechen), die lebenslang (wenn ausdrücklich bestimmt) oder zeitig (von 5 bis 20 Jahren) sein kann, und die sog. Inhaftierung (φυλάκιση, bei Vergehen; von 10 Tagen bis 5 Jahren). Siehe dazu Art. 18, 52ff. PK.↩︎
Siehe ausführlich Elisabeth Symeonidou-Kastanidou, Defining Terrorism, in: European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice 12 (2004), 14–35.↩︎
Zur Täterschaft und Teilnahme siehe allgemein Art. 45–49 PK.↩︎
Siehe Michail Margaritis, Poinikos Kodikas: Ermineia – Efarmogi [Ποινικός Κώδικας: Ερμηνεία – Εφαρμογή] (Kommentar auf Griechisch), 3. Aufl. Athen 2014, S. 521.↩︎
Vgl. zum Begriff „finanzielle Mittel“ (funds) auch das Internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (1999), das mit G. 3034/2002 ratifiziert und dessen Art. 1(1) wörtlich ins Griechische übernommen wurde.↩︎
Bis dato existiert keine aktuelle amtliche deutsche Übersetzung des PK. Die vorliegende Übersetzung stammt vom Autor.↩︎
Zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften siehe Art. 111–116 PK.↩︎
Diese Vorschriften betreffen die Aussetzung des Strafrestes.↩︎
Diese Vorschrift betrifft die Strafbemessung nach den Regeln der Realkonkurrenz. Im Übrigen gilt die unechte Konkurrenz, wobei die Bestrafung für das Terrorismusdelikt nach Art. 187A(1) PK die Bestrafung für die Basisstraftaten verdrängt.↩︎
Die Art. 134–137 betreffen die Delikte gegen die verfassungsmäßige Ordnung (Verfassungshochverrat und seiner Vorbereitung). Siehe schon oben unter I.↩︎
Siehe Art. 83 und 84 PK.↩︎
Die Vorschrift des Art. 187(4) PK betrifft das Delikt der Verhinderung der Strafverfolgung krimineller Vereinigungen durch Bedrohung oder Bestechung von Justizorganen und Zeugen.↩︎
Siehe m.w.N. Billis, a.a.O. [En. 3], S. 234, 248–249.↩︎
Wie durch Art. 10 G. 3875/2010 geändert.↩︎
Juristische Personen können nach Absatz 3 Art. 41 G. 3251/2004 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 Art. 41 G. 3251/2004 genannten natürlichen Person die Begehung einer der Straftaten der Art. 187 und 187A PK zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte natürliche Person ermöglicht hat.↩︎
Siehe auch die Gesetze 3875/2010, 4099/2012, 4170/2013 und 4254/2014.↩︎
Siehe dazu u.a. Maria Kaiafa-Gbandi, Poinikopoiisi tis Nomimopoiisis Esodon apo Egklimatikes Drastiriotites [Ποινικοποίηση της νομιμοποίησης εσοδων από εγκληματικές δραστηριότητες: Βασικά χαρακτηριστικά του ν.3691/2008 και δικαιοκρατικά όρια] (auf Griechisch), in: Strafrechtliche Abteilung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Athen (Hrsg.), Festschrift für Professor Calliope Spinellis, Athen/Komotini 2010, S. 1115–1129; Stefanos Pavlou, O N. 3691/2008 [Ο Ν. 3691/2008 για την πρόληψη και καταστολή της νομιμοποιήσεως εσόδων από εγκληματικές δραστηριότητες και της χρηματοδοτήσεως της τρομοκρατίας. Η οριστικοποίηση μιας διαχρονικής δογματικής εκτροπής και η εμπέδωση της κατασταλτικής αυθαιρεσίας] (auf Griechisch), in: Poinika Chronika (Zeitschrift) 2008, 923–933.↩︎
Siehe oben, II.↩︎
Die Begriffe „Kredit- und Finanzinstitute“ werden in Art. 4 G. 3691/2008 größtenteils nach den Vorgaben des Art. 3 Richtlinie 2005/60/EG definiert.↩︎
Siehe Art. 371 PK, der jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund für die Fälle vorsieht, in denen die betreffende Person das Geheimnis zur Erfüllung einer Pflicht oder zum Schutz eines rechtlichen Interesses offenbart.↩︎
Siehe auch Art. 26(2) G. 3691/2008 bezüglich der Meldepflichten im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens. Ausführlich dazu Elisabeth Symeonidou-Kastanidou, Dikigoroi [Δικηγόροι: Υποχρεώσεις συνδρομής στην αντιμετώπιση της νομιμοποίησης παράνομων εσόδων και χρηματοδότησης της τρομοκρατίας και ποινική ευθύνη], in: Poinika Chronika (Zeitschrift) 2008, 933–940.↩︎
Siehe z.B. in http://www.bankofgreece.gr/Pages/en/Supervision/moneyl/acts.aspx die Entscheidung „BCC Decision 281/5/17.3.2009: Prevention of the use of credit and financial institutions supervised by the Bank of Greece for money laundering and terrorist financing“ (auf Englisch).↩︎
Siehe Art. 48 (5) G. 3691/2008.↩︎
Siehe Art. 49 G. 3691/2008.↩︎
Siehe dazu die Definitionen in Art. 4 G. 3691/2008.↩︎
Siehe auch Art. 50 G. 3691/2008 für die Befugnis der richterlichen Behörden zur Akteneinsicht.↩︎
Siehe oben unter II.↩︎
Die allgemeinen materiell-rechtlichen Vorschriften zur Einziehung befinden sich in Art. 76 PK.↩︎
Siehe mehr bei Giorgos Dimitrainas, Nomimopoiisi Esodon apo Egklimatikes Drastiriotites [Νομιμοποίηση εσόδων από εγκληματικές δραστηριότητες: Οι ανακριτικές διατάξεις δέσμευσης και απαγόρευσης εκποίησης των περιουσιακών στοιχείων του κατηγορουμένου υπό το πρίσμα των διατάξεων για την κατάσχεση και ειδική δήμευση των κρίσιμων περιουσιακών στοιχείων (από το ν. 2331/1995 στο ν. 3691/2008)] (auf Griechisch), in: Poinika Chronika (Zeitschrift) 2008, 943–948.↩︎
Fragen zu möglichem zivilrechtlichem Ansprüchen des Staates werden in Art. 47 G. 3691/2008 angesprochen.↩︎
Siehe auch Art. 1 G. 4312/2014. Mehr bei Dimitrainas, a.a.O. [En. 51], 948–955.↩︎
So z.B. die Urteile 422/2013, 835/2012 und 406/2012 der strafrechtlichen Abteilung des Kassationsgerichts Areios Pagos (Άρειος Πάγος), abrufbar (auf Griechisch) unter http://www.areiospagos.gr/.↩︎
Siehe z.B. neuerdings die Einigung der zuständigen EU-Institutionen über die Stärkung der Methoden für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Annahme eines neuen Gesetzespakets (Verordnung und Richtlinie, siehe unter http://www.consilium.europa.eu/de/policies/money-laundering-terrorist-financing/).↩︎
Der vorliegende Bericht (Stand: Januar 2015) wurde ursprünglich zur Vorbereitung eines rechtspolitischen Gutachtens über die strafrechtliche Erfassung der Terrorismus-finanzierung angefertigt, das Professor Dr. Dr. h.c. mult. Ulrich Sieber, Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, für den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages erstellte. Zur entsprechenden Untersuchung der deutschen und internationalen Vorgaben siehe bereits Ulrich Sieber/Benjamin Vogel, Terrorismusfinanzierung, Prävention im Spannungsfeld von internationalen Vorgaben und nationalem Tatstrafrecht, Berlin 2015.