Beiträge des OLAF zur Bekämpfung der Korruption
The article deals with a particular area of activity of the European Anti-Fraud Office (OLAF), namely the fight against corruption – one of the oldest and most efficient techniques to influence social, economic and political self-organisation and long time without much awareness in society, as the article stresses. In the introductory remarks, the article gives an overview of the contributions made by the European Commission and OLAF in the fight against corruption. The Office’s activities have an effect in numerous areas; OLAF advises the Commission, national authorities within and outside the EU as well as civil stakeholders and other interested parties in order to provide effective means to tackle the prevention of corruption. However, OLAF is facing various problems in its work. One of these problems (highlighted in part two) is that, up to present, a uniform legal definition of “corruption” does not exist. The different understandings of the notion leads not only to many differences as regards national legislations, but also has practical consequences – as further described in part three – such as the difficulty to elaborate a realistic, complete and useful assessment of the situation of corruption. In this context, the article outlines the three different models of international evaluation mechanisms regarding the implementation of the international requirements for the fight against corruption. In conclusion, the article identifies that a particular focus of the future work to combat corruption should lie on prevention strategies and the extension of Europe-wide networks. OLAF faces the challenge to make more efforts in the establishment of global links, especially with reputable partners outside of the European Union.
I. Einleitung
Die Wirksamkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (EU) hängt auch davon ab, ob das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) geeignete Beiträge zur Verhinderung und Verfolgung von Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit und Bestechung leisten kann. Sowohl die Höhe als auch die Zielsetzungen des Haushaltes der EU verlocken immer wieder dazu, sich auch mit korruptiven Mitteln unlautere Vorteile zu verschaffen. Es war daher seit der Gründung des OLAF im Jahre 1999 von Anfang an ein wichtiges Anliegen, nicht nur der Gefahr einer Schädigung der europäischen Steuerzahler zu begegnen, die durch betrügerische Handlungen entsteht, sondern auch Korruption auf der Grundlage einer „Null Toleranz Strategie“ zu bekämpfen. Dieser Aufgabe kommt nicht zuletzt wegen der Erweiterung der EU in den vergangenen Jahren um insgesamt zwölf neue Mitgliedstaaten eine anhaltend große Bedeutung zu. Ihre Erfüllung ist für den Fortgang und die politische Akzeptanz des Projekts der europäischen Integration unverzichtbar. Die Europäische Kommission hat sich in den Beitrittsverhandlungen mit großem Nachdruck für die Einrichtung effektiver Strukturen und für konkrete Maßnahmen zur Eindämmung der Korruption auf allen Ebenen eingesetzt. Sie überzeugt sich in einem anhaltenden Prozess vom Fortschritt der eingeleiteten Veränderungen in den neuen Mitgliedstaaten (Cooperation and Verification Mechanism).
Die Kommission hatte schon im Jahre 2003 eine Mitteilung über eine umfassende Politik gegen Korruption veröffentlicht.1 Darin bekräftigte sie ihre feste Absicht, ein entsprechendes deliktisches Verhalten auf allen Ebenen innerhalb der Institutionen der EU aber auch in den Mitgliedstaaten selbst und außerhalb der EU zu erschweren und zu verringern. Gegenstände einer kohärenten Strategie sind nicht nur korrupte Verhältnisse im politischen Bereich, sondern auch ebensolche Aktivitäten ausgehend von Gruppen der Organisierten Kriminalität oder zwischen einzelnen privaten Teilnehmern am Rechts- und Wirtschaftsverkehr. Selbst kleinere Fälle „alltäglicher“ korruptiver Verstrickung auf Verwaltungsebene sind nicht ausgenommen. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen ist offensichtlich geworden, dass die Sicherung einer sachgerechten und guten Verwaltung Maßnahmen erfordert, die weit über die Korruptionsbekämpfung hinausgehen. Gleichwohl ist es nicht nur sinnvoll, sondern dringend geboten, in diesem Bereich mit ersten wirkungsvollen Schritten zu beginnen, da Korruption regelmäßig ein Zeichen für ungenügende administrative Verhältnisse ist und auf einen Mangel an Transparenz und Verantwortlichkeit sowie auf das Versagen von Kontrollsystemen hindeutet. Auch aus diesen Gründen verfolgt die Kommission in ihrem Bemühen um Eindämmung korruptiver Praktiken einen möglichst breiten Ansatz, der sich sowohl auf die politischen, die wirtschaftlichen und die gesellschaftlichen Bereiche erstreckt. Hierbei stützt sie sich auf innerhalb der EU gemeinsam verabredete Grundsätze, die sowohl für das Handeln von Regierungen aber auch für die Beziehungen zwischen öffentlichen Einrichtungen und den Bürgern der Mitgliedstaaten gelten. Darüber hinaus hat die Kommission seit 1999 eine ganze Reihe konkreter neuer Maßnahmen ergriffen, um betrügerischen Handlungen und korrupten Akten innerhalb der europäischen Einrichtungen entgegenzuwirken.2 Dazu gehören die Reform und die Modernisierung der internen Verwaltungsstrukturen, eine neue Ordnung der Kontrollsysteme, die Einrichtung eines neuen Buchführungssystems, die Entwicklung eines Informationssystems über Betrugsverdachtsfälle und die Einrichtung eines Büros für Disziplinarangelegenheiten (IDOC).
Von besonderer Bedeutung ist die Schaffung des OLAF, dessen Beiträge zur Korruptionsbekämpfung sich in einer Vielzahl von Bereichen auswirken. Das Amt berät die Kommission, Behörden der Mitgliedstaaten sowie Verwaltungen in Staaten außerhalb der EU, die Zivilgesellschaft und alle anderen Interessierten, um dem gemeinsamen Anliegen der Korruptionsverhinderung durch eine möglichst effektive Methodologie gerecht zu werden. Das Amt stellt hierfür im Rahmen des Möglichen und Zulässigen die Erfahrungen zur Verfügung, die es in einschlägigen Ermittlungsverfahren gewinnen konnte. Auf dieser Grundlage kann auch geprüft werden, ob etwa Standardverträge oder größere Gesetzgebungsprojekte für betrügerische Handlungen oder korruptive Einwirkungen anfällig sind. Mit der Verwaltung und Durchführung bestimmter Programme (z.B. „Hercule“) leistet OLAF wichtige Beiträge zur Unterstützung, die sowohl Forschungsarbeiten als auch Ausbildung und technische Ausstattung betrifft. Mit Hilfe eines von OLAF etablierten Netzwerkes (OLAF Anti-Fraud Communicators’ Network – OAFCN) werden europaweit Informationen übermittelt, die für die Verhinderung von Korruption nützlich sind. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter des Amtes fortlaufend bemüht, die Verfügbarkeit, die Qualität sowie die Vergleichbarkeit allgemeiner Daten zur Bekämpfung von Korruption und Betrug zu verbessern. Dies schließt die Verbesserung und den Austausch von Daten ein, welche sich auf unzuverlässige Wirtschaftsbeteiligte als Empfänger europäischer Finanzmittel beziehen. Angesichts der Tatsache, dass die EU weltweit der größte Geber von Mitteln zur Entwicklungshilfe ist, wirkt OLAF selbstverständlich auch an der Errichtung und dem Management eines nachhaltig leistungsfähigen Netzwerkes mit, das für einen höheren Wirkungsgrad und eine verbesserte Kontrolle bei der Verteilung der jeweiligen Mittel sorgen soll.
Im Rahmen einer eigenen Projektorganisation („Fraud Notification System – FNS“) wird gegenwärtig der Einsatz eines Instruments vorbereitet, das erheblich zu einer Ausweitung des bisher ungenügenden Informationsaufkommens über Korruptions- und Betrugsverdachtsfälle beitragen kann. Das eigens von OLAF entwickelte elektronische System gehört weltweit zu den technologisch fortgeschrittensten Modellen und gewährleistet die zum Schutz von Hinweisgebern („whistleblower“) notwendige Anonymität.
Diese und zahlreiche andere Maßnahmen haben bereits sichtbare Erfolge bewirkt, wie sich den detaillierten Daten in den Tätigkeitsberichten des OLAF entnehmen lässt. Unterdessen ist nicht zu verkennen, dass zahlreiche Probleme noch zu lösen sind, die nicht zuletzt wegen ihres grundsätzlichen Charakters die Arbeit des OLAF erschweren und die Möglichkeiten zur Erzielung noch besserer Ergebnisse einschränken. Die folgenden Bemerkungen können die Problematik bestenfalls andeuten. Sie mögen gleichwohl erkennbar machen, welche Anstrengungen die Kommission und OLAF in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und anderen zu interessierenden Dritten noch unternehmen müssen, um sich dem gemeinsamen Ziel einer Minimierung der durch Korruption verursachten Gefahren und Schäden weiter zu nähern.
II. Begriffe und Barrieren
Es gibt nach wie vor keine eindeutige und allgemein anerkannte gesetzliche Bestimmung des Begriffs „Korruption“. Selbst die Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Korruption enthält keine Legaldefinition. Man findet eine große Vielzahl von Ansätzen zur Beschreibung und Definition des komplexen Phänomens korruptiver Delinquenz. Das Spektrum enthält moralische, ethische, kriminologische, politische, ökonomische und normativ wertende Versuche. Nach einem weiten Verständnis umfasst Korruption alle Formen des Missbrauchs von Macht zur Verschaffung unzulässiger Vorteile. Dies ist jedoch zu unspezifisch, da so z.B. auch Unterschlagung und Untreue erfasst sind und die Grenze zu den Eigentums- und Vermögensdelikten unscharf wird. In der polizeilichen Wahrnehmung hat Korruption folgende Merkmale:
Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats,
zugunsten eines anderen,
auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative,
zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten,
mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils,
für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder
für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion).
Im Kern geht es darum, dass eine Person, die bestimmte Aufgaben wahrzunehmen hat, für ein Handeln oder Unterlassen im Rahmen der Aufgabenerfüllung unzulässige oder „unbillige“ Vorteile erhält. Damit werden der Unrechtskern und die Gefährlichkeit der Korruption erkennbar: Die Aufgabenerfüllung des Vorteilsnehmers orientiert sich nicht mehr an den hierfür geltenden Regeln, sondern an Vorteilen, die ihm nicht zustehen. Das bringt die Gefahr mit sich, dass der Vorteilsnehmer seine Aufgaben nicht mehr sachgerecht erfüllt und er die Organisation, für die er tätig ist, schädigt. Korruption ist also ein Angriff auf die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch eine regelwidrige Austauschbeziehung zwischen Geber und Nehmer.
Auch im europäischen Rechtsraum findet man keine durchgehend akzeptierte Definition korrupten Verhaltens. Hierunter fällt eine Vielzahl von Tatbeständen. Das Problem ist u. a. dadurch begründet, dass sich traditionelle, von Sprache zu Sprache unterschiedliche, Bezeichnungen und Begriffe nicht immer zusammenbringen lassen. So wurde zum Beispiel in den EU-Verträgen und Dokumenten der englische Begriff „corruption“ beim Transfer in die deutsche Sprache als „Bestechung“ übersetzt, obwohl dies (englisch: „bribery“) keineswegs alle Aspekte des Phänomens Korruption beinhaltet, sondern allenfalls ein Aspekt des englischen Begriffs „corruption“ ist. „Corruption“ umfasst u. a. Bestechung, Patronage, Nepotismus, Veruntreuung von Allgemeingut und illegale Parteien- oder Wahlkampffinanzierung.
Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten und Rechtssysteme führen sowohl zu Differenzen in der Gesetzgebung zur Abgeordnetenbestechung, Parteienfinanzierung, der Unterscheidung zwischen Korruption im öffentlichen und privaten Sektor als auch in der Höhe und Art der Sanktionen. In einem Sonderbereich (Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften) gibt es dagegen Ansätze für eine Legaldefinition. Danach ist der Tatbestand der Bestechlichkeit dann gegeben, wenn ein Beamter vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften geschädigt werden oder geschädigt werden können. Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die genannten Handlungen Straftaten sind.3 Eine einheitliche Bekämpfung der Korruption in der Privatwirtschaft innerhalb der EU soll dementsprechend durch den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom 22. Juli 2003 sichergestellt werden.4
Verständlichkeit und Anwendungsnutzen solcher und anderer Definitionen können hier dahingestellt bleiben. Schon seit einiger Zeit geht es nicht mehr nur um die „klassischen“ Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit Amtsträgern, sondern – mit zunehmender Tendenz – um rechtswidrige Handlungen im privat-wirtschaftlichen Bereich. Insoweit hat die „Wirtschaftskorruption“ an Bedeutung gewonnen. Sie soll dann vorliegen, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer für ein wirtschaftliches Verhalten von einem anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer für sich oder einen anderen Vorteile erhält oder fordert oder dem anderen gewährt oder anbietet und dies gegen allgemein anerkannte Standards verstößt und nachteilige Folgen für Einzelne oder die Allgemeinheit hat und geheim gehalten und verschleiert wird. Es handelt sich also um eine Form unerwünschten Nichtleistungswettbewerbs. In jedem Fall ist der Amtsträger- und der Wirtschaftskorruption der regelwidrige Tausch von Vorteilen gemeinsam.
III. Erfahrungen und Erkenntnisse
Die Definitionsproblematik ist nicht nur theoretischer Natur. Sie hat auch praktische Konsequenzen. Die quantitativ-statistische Dimension der deliktischen Realität im Bereich der Korruption wird natürlich von dem jeweiligen begrifflichen Vorverständnis beeinflusst. Der tatsächliche Umfang strafbarer korruptiver Verhaltensweisen ist in keinem der gegenwärtig 27 Mitgliedstaaten der EU mit der wünschenswerten Genauigkeit zu beschreiben. Folgt man z.B. einem Standardkommentar zum deutschen Strafgesetzbuch, spielen Korruptionsdelikte in der Strafverfolgung in diesem Land keine bedeutende Rolle. Die Fallzahlen seien niedrig und nur ein geringer Anteil der bekannt gewordenen Fälle gelange zu Anklage. Die Dunkelziffer sei sehr hoch, weil auf beiden Seiten korruptiver Verhältnisse Tatbeteiligte stünden. Die durch Korruption entstehenden Schäden gelten gleichwohl „unzweifelhaft“ als sehr groß.5
Eine europaweite halbwegs realistische, vollständige und brauchbare Lagebeurteilung ist noch schwieriger. Sie sollte sinnvollerweise durch aussagekräftige Monitoringverfahren im Hinblick auf die Normdurchsetzung vorbereitet werden. Das ist zurzeit leider nur ein frommer Wunsch. Der Beitrag internationaler Organisationen zur Umsetzung der von ihnen entwickelten Normen in souveränen Staaten ist im Übrigen naturgemäß begrenzt.6 Immerhin lassen sich Anreize zur Regelbefolgung schaffen. Dies kann durch zwischenstaatliche Evaluierung der Umsetzung internationaler Vorgaben geschehen.
Drei Modelle sind etabliert:
Monitoring durch das Exekutivorgan der betreffenden internationalen Organisation.
Evaluierung durch eine spezielle Expertengruppe.
Monitoring durch einige oder alle Mitgliedstaaten des entsprechenden Regimes („peer review“).
Die Umsetzung internationaler Evaluierungsempfehlungen führt aber nicht zwangsläufig zu einer Reduzierung der realen Korruption. Entsprechende Feststellungen sind kaum möglich, weil Korruption in der Praxis nicht einmal annäherungsweise messbar ist. Das gilt ungeachtet diverser Fallstatistiken und Korruptionswahrnehmungsindices. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies auch daran liegt, dass Bestechung (angeblich) ein „opferloses“ Delikt ist, bei dem in der Regel kein Tatbeteiligter ein Interesse an einer Aufdeckung hat.7 Hier nur so viel: Die Behauptung der „Opferlosigkeit“ ist schlichter aber bewährter Unsinn, weil wir alle unmittelbar oder mittelbar Opfer von Korruption sind oder werden. Wie auch immer: Die EU hat im Unterschied zu Europarat und OECD auf die Einrichtung eines spezifischen Monitoringgremiums für ihre Antikorruptionsnormen verzichtet. Es findet auch kein intensives Monitoring in Bezug auf die Normen statt, die – wie insbesondere im Bereich der Korruption im privaten Sektor – über die zwingenden Vorgaben von Europarat und OECD hinausgehen. Auch das EU-Bestechungsübereinkommen enthält keinerlei Bestimmungen für eine Überprüfung der Umsetzung. Das Erste Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der EG verpflichtet die Mitgliedstaaten immerhin, ihr Umsetzungsrecht der Kommission zu übermitteln.
Vor diesem Hintergrund hatte die Kommission am 24. Oktober 2004 ihren ersten Bericht über die Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der EG und seiner Protokolle durch die Mitgliedstaaten angenommen.8 Schon seinerzeit wurden verschiedene Defizite bei der Implementation der Bestechungsvorschriften des Ersten Protokolls gerügt. Dazu gehört auch die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten das Übereinkommen und seine Protokolle sehr zögerlich ratifizierten und seit Jahren keinerlei Interesse zeigen, sich mit dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EG zu befassen. Die Richtlinie würde die wesentlichen Bestimmungen des Übereinkommens und der Protokolle in die erste Säule der Unionsarchitektur überführen und es der Kommission ermöglichen, säumige Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung vor dem EuGH zu verklagen, ein Argument, das angesichts des Vertrages von Lissabon vielleicht diskussionsbedürftig geworden ist.
In ihrem zweiten Bericht kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die mit den Rechtsakten zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften angestrebte Angleichung der Rechtsvorschriften aller 27 Mitgliedstaaten bisher weder formell noch materiellrechtlich in vollem Umfang erreicht worden ist.9 Sie bedauert, dass das Zweite Protokoll wegen der (bis vor kurzem) fehlenden Ratifizierung durch Italien noch immer nicht in Kraft treten konnte und auch die Ratifizierung durch die am 1.5.2004 der EU beigetretenen Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen ist.10 Das derzeitige, auf Übereinkünften fußende System für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften führt de facto zu unterschiedlich schnellen Fortschritten in den einzelnen Ländern. In Bezug auf die bindende Wirkung, die die Rechtsakte zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften im Rahmen der Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten entfalten können, lässt dies wiederum eine Mischung unterschiedlicher Rechtssituationen entstehen. So wird weder die gewünschte Wirkung noch ein abschreckender strafrechtlicher Schutz erreicht.
IV. Schlussbemerkungen
Bei der Erfüllung seines Auftrages sieht sich das OLAF vor besondere und manchmal unüberwindlich erscheinende Schwierigkeiten gestellt. Das ist angesichts der Breite der Herausforderungen kaum überraschend. Korrumpierung zählt in der Tat zu den ältesten und wirkungsvollsten Techniken gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und staatlicher Selbstorganisation.11 In der politischen Diskussion ist „Korruption“ inzwischen sogar einer der meistbenutzten Begriffe geworden. Geraume Zeit hatte es den Anschein, als ob sich die europäischen Gesellschaften langsam eines Phänomens bewusst werden, das zwar sehr alt ist, aber lange heruntergespielt wurde. Bis vor kurzem war jedoch das Gegenteil richtig. Von ein paar Fachleuten abgesehen, haben die Verantwortlichen das Problem nicht nur in Deutschland bis in die Gegenwart hinein geleugnet.12 Die Zeiten scheinen sich zu ändern. Inzwischen wird das Porträt einer „Wachstumsbranche“ gezeichnet.13 Die Vorstellung, dass sich schon deshalb in ganz Europa ein Gefühl dafür entwickeln müsste, was anständig und was unanständig ist, was unser Zusammenleben erleichtert oder bedroht, ist jedoch im Schnittpunkt von Naivität und Verzweiflung angesiedelt, letztlich also paradox. Korruptive Verflechtungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Politik reflektieren möglicherweise einen dramatischen Bewusstseinswandel, der mit dem groben Raster von Strafgesetzen überhaupt nicht erfassbar ist. Dies gilt auch im Hinblick auf objektive Strukturen. Gesellschaftliche Einrichtungen, politische Parteien, demokratische wie undemokratische Regierungen, Justiz, Verwaltung, aber auch Polizei und Armee sowie Wirtschaftsunternehmen haben in etlichen Ländern der Welt Verknüpfungen gebildet. Sie können die Leistungskraft konventioneller krimineller Vereinigungen leicht überschreiten. Es ist nicht mehr zu übersehen, dass sich die Gewinnabsichten von Wirtschaftssubjekten, die Ambitionen von Politikern, die Finanzierungsbedürfnisse von Parteien und die Geldgier von Amtsträgern immer häufiger kreuzen. Daraus entsteht eine besonders „anspruchsvolle“ Korruption, an der die vergleichsweise einfachen Begriffe des Strafrechts zerschellen müssen.14 Wenn aber Käuflichkeit den inneren Charakter eines Gemeinwesens prägt, degeneriert Rechtsgehorsam zur lächerlichen Attitüde. Justizielle Bewältigungsversuche werden zur leeren Geste. Die mit der Korruption einhergehende Entkopplung von Arbeit und Erfolg, Leistung und Einkommen destabilisiert früher oder später jedes gesellschaftliche System. Polizei und Justiz können die Verklammerungen durch Lebenslügen nicht lösen.15
Die öffentliche Debatte über Umfang und Risiken korruptiven Verhaltens leidet in allen Mitgliedstaaten der EU unter dem Mangel flächendeckender verlässlicher quantitativer und statistischer Daten sowie unter einer oft verzerrenden Berichterstattung über spektakuläre Einzelfälle. Eine genaue und allgemein gültige empirische Bestandsaufnahme korruptiver Delinquenz scheitert u. a. immer noch an den vielfältigen und unterschiedlichen Definitionen dieser Art von Kriminalität. Begriffliche Unsicherheiten führen auch zu Missverständnissen in der Wahrnehmung der Korruption und erschweren eine einheitliche europäische Strategie zur Verhinderung und Verfolgung einschlägiger Delikte.
Die Glaubwürdigkeit des Projekts „Europäische Integration“ hängt insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung der EU in besonderer Weise von einer wirksamen Korruptionsbekämpfung in allen Mitgliedstaaten ab. Das Sanktionsrepertoire muss im Interesse einer angemessen Eindämmung der Korruption in allen Mitgliedstaaten ungeachtet der unterschiedlichen Rechtsordnungen in gleicher Weise wirksam sein und gemeinschaftsweit entsprechend fortentwickelt werden (z.B. Unternehmensstrafe und Gewinnabschöpfung).
In der Priorisierung strafrechtlicher Instrumente liegt aber auch zukünftig nicht das Heil.16 Korruption ist nämlich ein Phänomen, das nicht nur strafrechtlich zu beschreiben und zu ahnden ist. Korrumpierbarkeit ist die latente Bereitschaft zu gemeinschaftsschädigender Selbstbereicherung, es handelt sich also um eine Haltung, eine Mentalität, die sich insbesondere in Zeiten gesellschaftlichen Verfalls immer mehr verbreitet und deshalb sogar eine kulturelle und soziale Herausforderung ist – in Europa und weltweit. Korruption signalisiert immer auch Führungsversagen, wie sich in all denjenigen Mitgliedstaaten der EU zeigen lässt, wo es zu bestimmten Verknüpfungen zwischen wirtschaftlichen Interessen, persönlichen Ambitionen und politischen Zielen kommt.
Die Arbeit des OLAF muss deshalb fortgesetzt und intensiviert werden. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Entwicklung tiefgreifender und umfassender präventiver Strategien zu richten. Der weitere Ausbau eines europaweiten Netzwerkes ist für eine wirksamere Bekämpfung der Korruption gleichfalls unentbehrlich. Das OLAF wird sich noch mehr um globale Verknüpfungen bemühen müssen. Hier gibt es schon beeindruckende Erfolge in der Zusammenarbeit mit namhaften Partnern (v.a. Weltbank und Vereinte Nationen) zu verzeichnen. Mit seiner breiten Palette an Trainingsmöglichkeiten und Fortbildungsveranstaltungen leistet das OLAF wertvolle und konkrete Hilfe zur Vertiefung und Ausweitung der internationalen Korruptionsbekämpfung, die sich dadurch zunehmend an dem jeweiligen besten verfügbaren praktischen Standard orientieren kann. Durch den weiteren Ausbau leistungsfähiger Institutionen und durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden innerhalb und außerhalb der Europäischen Union wird das OLAF sich mit zunehmender Intensität maßgeblich an der Effizienzsteigerung der Korruptionsbekämpfung in präventiver und repressiver Hinsicht beteiligen.
KOM(2003) 317 endg. (28.5.2003).↩︎
Vgl. auch die Übersicht bei Hetzer, NJW 2004, 3746 ff.↩︎
Art. 2 Abs. 1 und 2 des Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2.↩︎
Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.↩︎
Fischer, Strafgesetzbuch, 55. Aufl. 2008, Vor § 298, Rz. 4.↩︎
Zutreffend: Wolf, Der Beitrag internationaler und supranationaler Organisationen zur Korruptionsbekämpfung in den Mitgliedstaaten, Speyerer Forschungsberichte 253, 2007, S. 31.↩︎
So Wolf, a. a. O., S. 31, 32.↩︎
KOM (2004) 709 endg. (25.10.2004).↩︎
Zweiter Bericht der Kommission über die Umsetzung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und seiner Protokolle – Artikel 10 des Übereinkommens – KOM(2008) 77 endg. (14.2.2008), S. 5.↩︎
Mittlerweile ist die Ratifizierung durch Italien am 19. Februar 2009 erfolgt.↩︎
Claussen / Ostendorf, Korruption im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2002, S. 3: „Korruption gibt es seit Menschengedenken.“↩︎
Scholz, Korruption in Deutschland, 1995, S. 9.↩︎
Bannenberg / Schaupensteiner, Korruption in Deutschland – Porträt einer Wachstumsbranche, 2004.↩︎
Vgl. aber: Rzeszut, in: Kreutner (Hrsg.), The Corruption Monster – Ethik, Politik und Korruption, 2006, S. 345 ff.↩︎
Hetzer, Kriminalistik 2004, 86.↩︎
Hetzer, in: Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.), Korruption in Deutschland – Ursachen, Erscheinungsformen, Bekämpfungsstrategien, 1995, S. 123 ff.↩︎